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Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011 - HTTS/Rat

(Rechtssache T-562/10)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Versäumnisverfahren - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und Z. Kupčová)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft,

Tenor

Über die Anträge der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferinnen ist nicht mehr zu entscheiden.

Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird, soweit sie die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH betrifft, für nichtig erklärt.

Die Wirkungen der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH betrifft, werden für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH.

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1 - ABl. C 46 vom 12.2.2011.