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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Osman Ocalan als Bevollmächtigter der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und Serif Vanly als Bevollmächtigter des Kurdischen Nationalkongresses (KNK) gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 31. Juli 2002

    (Rechtssache T-229/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Osman Ocalan als Bevollmächtigter der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und Serif Vanly als Bevollmächtigter des Kurdischen Nationalkongresses (KNK) haben am 31. Juli 2002 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger sind Mark Muller, barrister, und Edward Grieves, barrister, beauftragt von Gareth Peirce, Partner von Birnberg, Peirce and partners, 14 Inverness Street, London NW1 7HJ, VK.

Die Kläger beantragen,

(den Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 und den anschließenden Beschluss vom 17. Juni 2002 in Bezug auf das darin enthaltene Verbot der PKK für nichtig zu erklären;

(hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 festzustellen, soweit ihre Anwendung die Kläger betrifft;

(dem Rat die Kosten, die den Klägern im vorliegenden Verfahren entstehen, aufzuerlegen,

(den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG und des diesen ersetzenden Beschlusses 2002/460/EG gerichtet, durch die die PKK auf die Terrorismus-Liste der EU gesetzt wird. Diese Beschlüsse wurden auf die Verordnung Nr. 2580/2001 gestützt.

Die Kläger begründen ihre Anträge wie folgt:

(Bei der Anwendung der Kriterien sei nicht von den richtigen Tatsachen ausgegangen worden, und/oder das Recht der bewaffneten Konflikte, soweit relevant, sei nicht berücksichtigt worden. Die Kläger führen hierzu aus, der Rat habe ein Verbot einer nicht bestehenden (kurz vorher aufgelösten) Organisation erlassen, die definitionsgemäß weder gegenwärtig noch zukünftig an Terrorismus beteiligt sein könne. Hilfsweise tragen sie für den Fall, dass die PKK, was bestritten werde, doch als fortbestehende Organisation angesehen werden sollte, vor, der Rat habe nicht das Erfordernis beachtet, dass eine angebliche Organisation, um unter die Verordnung zu fallen, gegenwärtig an Terrorismus beteiligt sein müsse. Tatsächlich habe die PKK die Forderung nach der kurdischen Unabhängigkeit im Juli 1999 aufgegeben und seither nur mit friedlichen und politischen Mittel die Anerkennung angestrebt;

(Verletzung des völkerrechtlich anerkannten Selbstbestimmungsrechts, kultureller, bürgerlicher und politischer Rechte;

(Verletzung der Grundrechte der Meinungs- und der Vereinigungsfreiheit;

(Verletzung anderer Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie z. B. der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Verteidigungsrechte;

(Befugnismissbrauch, denn die Aufnahme der PKK in die fragliche Liste durch den Rat müsse auf politischen Druck der Türkei zurückgehen und sei nicht das Ergebnis einer vernünftigen Anwendung der genannten Kriterien auf die Tatsachen.

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