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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Piero Gonnelli und der Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2002

    (Rechtssache T-231/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Piero Gonnelli und die Associazione Italiana Frantoiani Oleari (AIFO) haben am 2. August 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Ugo Scuro.

Die Kläger beantragen,

(die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl insgesamt für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Präsident der AIFO (Associazione Italiana Frantoiani Oleari), wendet sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl1.

Zur Begründung seines Antrags macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 33, 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, 153, 157 und 253 EG geltend. Er trägt insoweit vor, die angefochtene Verordnung fördere die Aufrechterhaltung der beherrschenden Stellung der Großunternehmen des Sektors, wodurch die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen behindert werde, und schaffe für den Verbraucher keine Sicherheit in Bezug auf Herkunft und Unverfälschtheit des Erzeugnisses. Insbesondere habe die Etikettierung nach der Verordnung Angaben über die Art des Olivenöls zu tragen, die nicht ausreichten, um die wirkliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten. Konkret sei eine Ursprungsangabe bei nativem Olivenöl und nativem Olivenöl extra nur fakultativ vorgesehen, während für den Verbraucher die geografische Herkunft der Rohstoffe immer bedeutsamer werde. Nach der Verordnung dürfe das Erzeugnis dem Endverbraucher nur in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten werden, was Kleinunternehmer wie z. B. die Ölpresser benachteilige, die das Erzeugnis im Allgemeinen an Ort und Stelle offen verkauften.

Die angefochtene Verordnung biete außerdem keine angemessenen Garantien in Bezug auf die Herkunft und die Unverfälschtheit des Erzeugnisses und behindere die Vermarktung der Öltypen, die von höherer Qualität seien und bei denen eine unmittelbare Kontrolle durch den Verbraucher eher möglich sei, wie der unmittelbar vom Ölpresser verkauften Öle.

Im Übrigen begünstige die Verordnung entgegen dem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik nicht die Vermarktung von Qualitätsolivenölen wie den von Ölpressern unmittelbar vermarkteten und fördere nicht die Produktivität, den technischen Fortschritt und die Rationalisierung der Landwirtschaft.

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1 - ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.