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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Juni 2004

in der Rechtssache T-230/02, X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Schadensersatzklage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Klage, die teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und teilweise unzulässig ist)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-230/02, X, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hellerup (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Bernardis-Kayser und D. Martin, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich durch die Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichts und das Verhalten seines Vorgesetzten entstandenen immateriellen Schadens hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: H. Jung - am 7. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.     Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - - ABl. C 247 vom 12.10.2002.