Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 15. Februar 2005
in der Rechtssache T-229/02
Kurdistan Workers' Party (PKK) und Kurdistan National Congress (KNK) gegen Rat der Europäischen Union1 (Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Parteifähigkeit - Klagebefugnis - Vereinigung - Zulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Englisch)
In der Rechtssache T-229/02, Kurdistan Workers' Party (PKK) und Kurdistan National Congress (KNK) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: M. Muller und E. Grieves, Barristers, sowie J. Peirce, Solicitor, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Vitzentzatos und M. Bishop), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst J. Collins, dann R. Caudwell, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Brown und P. Kuijper, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) und des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: H. Jung - am 15. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 233 vom 28.9.2002.