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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo – Spanien) – Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Generalitat de Catalunya

(Rechtssache C-233/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen – Niederlassungsfreiheit – Umweltschutz und Raumordnung – Staatliche Beihilfe – Selektive Maßnahme – Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens informiert – Bestehende Beihilfe)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)

Beklagte: Generalitat de Catalunya

Tenor

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

Eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als 2 500 m2 beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Eine solche Abgabe stellt hingegen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr große kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 m2 ausgenommen sind.

Unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht geschilderten können die staatlichen Beihilfen, die sich aus einer Abgabenregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, dessen Wortlaut in Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen wurde, darstellen.

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1     ABl. C 260 vom 18.7.2016.