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Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2014 – Kimman/Kommission

(Rechtssache T-644/11 P)1

(Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungszeitraum 2009 – Grundsatz der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde – Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts – Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe – Verfälschung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Ermessensfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Eugène Emile Marie Kimman (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Kimman/Kommission (F-74/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Kimman/Kommission (F-74/10), wird aufgehoben, soweit darin der zweite Klagegrund, die ersten sechs Teile des dritten Klagegrundes und der vierter Klagegrund mit Ausnahme der Rüge, wonach die vom Kläger im Interesse des Organs geleistete Arbeit nicht berücksichtigt worden sei, für zulässig erklärt werden und soweit die Europäische Kommission verurteilt wird, neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der dem Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die von Herrn Eugène Emile Marie Kimman beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen.

Herr Kimman trägt die gesamten im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Jede Partei trägt im Rahmen des Anschlussrechtsmittels ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 65 vom 3.3.2012.