Language of document : ECLI:EU:T:2013:584





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. November 2013 – Budziewska/HABM – Puma (Springende Raubkatze)

(Rechtssache T‑666/11)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine springende Raubkatze wiedergibt – Ältere Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Kein anderer Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

1.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als den hervorruft, der durch das ältere Geschmacksmuster hervorgerufen wird – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 21)

2.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger – Nachweis der Offenbarung (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 24)

3.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster erweckt – Wiedergabe einer springenden Raubkatze (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 36, 41-43)

4.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster erweckt – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29-31)

5.                     Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 32)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 34)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2011 (Sache R 1137/2010‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Puma AG Rudolf Dassler Sport und Danuta Budziewska

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Danuta Budziewska trägt die Kosten.