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Klage, eingereicht am 28. Dezember 2006 - Brosmann Footwear (HK) Ltd u. a. / Rat

(Rechtssache T-401/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Brosmann Footwear (HK) Ltd (Kowloon, Hong Kong), Seasonable Footwear (Zhong Shan) Ltd (Banfu, China), Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd (Guangzhou, China), Risen Footwear (HK) Co. Ltd (Kowloon, Hong Kong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf ihre Ausfuhren Antidumpingzölle einführt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit diese Antidumpingzölle auf ihre Ausfuhren in die Europäische Union einführt. Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren (Grundverordnung), gegen Art. VI des GATT sowie gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz nemo auditur und den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen des Versäumnisses der Gemeinschaftsorgane, jeden einzelnen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und Individuelle Behandlung (IB) individuell zu prüfen;

Verstoß gegen Art. 18 und 20 der Grundverordnung und Verstoß gegen den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör wegen des Versäumnisses der Gemeinschaftsorgane, die Klägerinnen über die Behandlung der Anträge auf MWB und IB zu unterrichten;

offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung wegen der Bewertung der Stellung der Gemeinschaftshersteller, die die Untersuchung unterstützten, gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung wegen der Warendefinition, gegen Art. 17 der Grundverordnung und Art. 253 EG wegen der Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung und Art. 253 EG wegen der Feststellung der Schädigung, gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung wegen der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen gedumpten Einfuhren und der Schädigung und schließlich gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle.

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