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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-402/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2006) 5105 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Beihilfe des Kohäsionsfonds zu acht Projekten, die im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien durchgeführt werden, gekürzt wird, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 5105 der Kommission vom 20. Oktober 2006, mit der die Beihilfe des Kohäsionsfonds zu acht Projekten, die im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien durchgeführt werden, gekürzt wird, und die wie folgt bezeichnet werden:

-    Nr. 2001.ES.16.C.PE.058 (Projekt der Erweiterung der biologischen Stufe der Kläranlage von Besos).

-    Nr. 2003.ES.16.C.PE.005 (Infrastrukturprojekt für die Sanierung kleiner Siedlungsgebiete in Katalonien).

-    Nr. 2001.ES.16.C.PE.054 (Projekt der Klärung, Schlammbehandlung und Wiederverwendung von Siedlungsabwässern in Katalonien).

-    Nr. 2000.ES.16.C.PE.112 (Projekt der Sanierung und Klärung im Wassereinzugsgebiet des Ebro: Monzón, Caspe und inneres Einzugsgebiet von Katalonien).

-    Nr. 2002.ES.16.C.PE.006 (Projekt einer Meerwasserentsalzungsanlage im Delta des Tordera).

-    Nr. 2001.ES.16.C.PE.055 (Projekt der Errichtung und Anpassung der Infrastrukturen für die Behandlung von Siedlungsabfällen von Katalonien).

-    Nr. 2001.ES.16.C.PE.057 (Projekt von Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle in den Gemeindeverbänden Urgell, Pallars Jussà und Conca de Barberà).

-    Nr. 2002.ES.16.C.PE.041 (Projekt der Schaffung und Verbesserung des Netzes von Infrastrukturen für die Behandlung von Siedlungsabfällen in Katalonien).

In der angefochtenen Entscheidung nahm die Beklagte eine pauschale Kürzung des Gemeinschaftszuschusses (85 %), der für das Projekt 2001.ES.16.C.PE.058 bewilligt wurde, von 2 % vor, da die Verwaltungsgesellschaft nicht beihilfefähige Kosten in Rechnung gestellt habe.

Bei den übrigen Projekten entschied die Kommission, unter Heranziehung des Systems der "Durchschnittspreise" und des Kriteriums der "Erfahrung bei früheren Arbeiten", eine finanzielle Berichtigung von 100 % des gemeinschaftlichen Unterschiedsbetrags beim Gemeinschaftszuschuss zwischen den ausgewählten Angeboten und den bei jedem Vertrag neu berechneten Angeboten vorzunehmen.

Der klagende Staat stützt sein Vorbringen hauptsächlich auf eine unrichtige Auslegung von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG1 und von Art. 36 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/50/EWG2, indem die angefochtene Entscheidung zu dem Ergebnis gelange, dass die Anwendung des Systems der Durchschnittspreise bei Prüfung des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" für die ausgeschriebenen Projekte den Gleichheitssatz dadurch verletze, dass die zu niedrigen Angebote gegenüber den höheren Angeboten diskriminiert würden.

Hilfsweise wird auch ein Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/943 durch Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt.

Was spezifisch das Projekt der Kläranlage von Besos angeht, wird auch ein Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1386/20024 wegen Nichtvorliegens wirklicher Unregelmäßigkeiten und, hilfsweise, wegen des Grundsatzes der Subsidiarität, der diesem Artikel innewohne, gerügt.

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1 - Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54).

2 - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).