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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Belgien / Kommission

(Rechtssache T-403/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck als Bevollmächtigter und Rechtsanwalt J. Meyers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung in Anwendung von Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission (Eurostat) die mit der vorliegenden Klage verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Kommission, die Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand Belgiens für das Jahr 2005 abzuändern und die so geänderten Daten gemäß Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit1 in seiner geänderten Fassung bereitzustellen. Der Kläger rügt zwei von der Kommission vorgenommene Änderungen, nämlich dass der Fonds de l'Infrastructure ferroviaire (Eisenbahn-Infrastrukturfonds, im Folgenden: FIF) für die Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95)2 dem Sektor Staat statt dem Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet worden sei und dass wegen der Übernahme der Verbindlichkeiten der Société nationale des Chemins de fer belges (SNCB) durch den Staat (FIF) im Jahr 2005 ein Vermögenstransfer von 7 400 Millionen Euro gebucht worden sei.

Der Kläger bringt die folgenden Klagegründe für seinen Antrag auf Nichtigerklärung vor.

In Bezug auf die Klassifizierung des FIF macht er einen Verstoß gegen Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 sowie gegen die Ziffern 2.12, 3.19 und 3.27 bis 3.37 des ESVG 95 geltend. Der FIF sei als "institutionelle Einheit" im Sinne von Ziffer 2.12 des ESVG 95 und als "Marktproduzent" nach den in den Ziffern 3.19 und 3.27 bis 3.37 des ESVG 95 festgelegten Kriterien zu qualifizieren und als solcher außerhalb des Sektors Staat einzuordnen. Die angefochtene Entscheidung sei somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der FIF diese zweifache Voraussetzung für das Jahr 2005 nicht erfülle.

Hilfsweise macht der Kläger drei Klagegründe in Bezug auf den Vermögenstransfer von 7 400 Millionen Euro des belgischen Staates an die SNCB aufgrund der Übernahme der Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft durch den FIF im Jahr 2005 geltend. Mit dem ersten behauptet er einen Verstoß gegen Art. 8h Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Ziffern 1.33, 1.44(c), 4.165(f) und 6.30 des ESVG 95. Die Zuweisung der fraglichen Verbindlichkeit gehe nicht auf eine "Transaktion" im Sinne der Ziffer 1.33 des ESVG 95 zurück, sondern auf eine "Neuzuordnung" im Sinne der Ziffern 1.44(c) und 6.30 des ESVG 95. Hilfsweise macht er geltend, dass selbst wenn die Zuweisung der Verbindlichkeit an den FIF als "Transaktion" im Sinne der Ziffer 1.33 des ESVG 95 zu bewerten wäre, diese jedoch keinen Vermögenstransfer im Sinne der Ziffer 4.165(f) des ESVG 95 einschließe. Mit dem zweiten Klagegrund im Zusammenhang mit der Beanstandung der Buchung des Vermögenstransfers von 7 400 Millionen Euro vom belgischen Staat an die SNCB wird ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht, da die Kommission die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet habe. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, da sie von der Auffassung der Kommission (Eurostat) in deren E-mail vom 13. August 2004 abweiche, in der ein Experte der Kommission der vom Kläger vertretenen Beurteilung zugestimmt habe.

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1 - ABl. L 332, S. 7.

2 - Genehmigt mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310, S. 1.