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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2006 von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache F-1/05, Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache T-404/06 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Stiftung für Berufsbildung (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Andere Verfahrensbeteiligte: Pia Landgren

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache F-1/05, Landgren/Europäische Stiftung für Berufsbildung, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, aufzuheben und aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entlassung der Beklagten vom 25. Juni 2004 festzustellen, mit der Folge, dass keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung besteht;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 26. Oktober 2006, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 25. Juni 2004, mit der der mit Frau Landgren als Zeitbedienstete auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag gekündigt wurde, aufgehoben und die Parteien aufgefordert, sich über eine finanzielle Entschädigung wegen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu einigen.

Die Stiftung stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf zwei Gründe. Erstens sei der Umfang der Begründungspflicht verkannt worden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, die Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit zu begründen, und das Urteil habe durch die Feststellung des Gegenteils Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1 und die Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmung verletzt. Ferner stütze sich das angefochtene Urteil zu Unrecht auf Verträge und Vereinbarungen, die auf die Beziehungen zwischen den Organen und ihrem Personal keine Anwendung fänden. Auch enthalte das angefochtene Urteil einen Widerspruch zwischen dem förmlichen Erfordernis einer Begründung und der Notwendigkeit, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen der Kündigungsentscheidung erhalte.

Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler enthalte, der zum einen eine Entstellung des Sachverhalts und zum anderen eine Verkennung des Allgemeininteresses betreffe, indem es Tatumstände, von denen Frau Landgren Kenntnis gehabt habe und die den Grund für die Kündigungsentscheidung dargestellt hätten, falsch beurteilt habe.

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1 - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 1).