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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2006 - Arcelor u. a. / Kommission

(Rechtssache T-405/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinen: Arcelor Luxembourg (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg), Arcelor Profil Luxembourg SA (Esch-sur-Alzette, Großherzogtum Luxemburg) und Arcelor International (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in der Sache COMP/F/38.907 - Stahlträger - für nichtig zu erklären;

zumindest Art. 2 der Entscheidung, mit dem den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt worden ist, für nichtig zu erklären oder die Geldbuße drastisch herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren über die Anwendung von Art. 65 EGKS (Sache COMP/F/38.907 - Stahlträger) betreffend Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen europäischer Trägerhersteller in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Zuweisung von Kontingenten und den Austausch von Informationen über den Trägermarkt der Gemeinschaft. Hilfsweise begehren sie die Nichtigerklärung oder wesentliche Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen mehrere Klagegründe an.

Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Art. 97 EGKS und Ermessensmissbrauch geltend, soweit in der angefochtenen Entscheidung Art. 65 EGKS nach dem in Art. 97 EGKS vorgesehenen Ablauf der Geltungsdauer dieses Vertrages angewandt worden sei.

Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/20031 und Ermessensmissbrauch geltend, da die Kommission ihre Zuständigkeit für den Erlass einer EGKS-Entscheidung auf eine Verordnung gegründet habe, die ihr nur Befugnisse im Hinblick auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EG verleihe.

Der dritte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidigungsrechte, soweit die Entscheidung drei Tochtergesellschaften für eine Verhaltensweise haftbar gemacht habe, an der nur eine einzige beteiligt gewesen sei.

Im Übrigen habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Verjährungsvorschriften verstoßen.

Schließlich habe die ergangene Entscheidung insoweit ihre Verteidigungsrechte verletzt, als sie fünfzehn Jahre nach den Ereignissen auf der Grundlage einer Zurechnungstheorie erlassen worden sei, die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom März 2006 erstmals und damit verspätet formuliert worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).