Language of document : ECLI:EU:T:2009:90

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

31. März 2009(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Trägermarkt der Gemeinschaft – Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Zuständigkeit der Kommission – Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens – Verjährung – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑405/06

ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, mit Sitz in Esch-sur-Alzette (Luxemburg),

ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA, mit Sitz in Luxemburg,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Arbault als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und L. Truchot,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Bestimmungen des EGKS-Vertrags

1        Art. 65 KS lautet:

„§ 1      Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a)      die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b)      die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c)      die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

§ 4      Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.

§ 5      Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.“

2        Gemäß Art. 97 KS ist der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 ausgelaufen.

 Bestimmungen des EG-Vertrags

3        Art. 305 Abs. 1 EG lautet:

„Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.“

 Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

4        Am 18. Juni 2002 erließ die Kommission eine Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152, S. 5, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Juni 2002).

5        In Randziff. 2 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 ist als deren Zweck angegeben:

„–      die Zusammenfassung der wichtigsten, sich aus dem Übergang zu der EG-Regelung ergebenden Änderungen in Bezug auf das geltende materielle und formelle Recht für die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, soweit sie vom EGKS-Vertrag und seinen einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften betroffen sind …

–        die Erläuterung, wie die Kommission bestimmte Fragen zu behandeln beabsichtigt, die durch den Übergang von der EGKS-Regelung zu der EG-Regelung in Bezug auf das Kartellrecht …, die Fusionskontrolle … und die Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgeworfen werden …“

6        Randziff. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 gehört zum Abschnitt über besondere Probleme beim Übergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung und lautet:

„Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß fest, so sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht …“

 Verordnung (EG) Nr. 1/2003

7        Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verfügt die Kommission „[z]ur Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse“.

8        Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. … Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“

9        Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG verstoßen.

 Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung

10      Nach Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 94, S. 22) und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts Geldbußen festzusetzen, grundsätzlich in fünf Jahren.

11      Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

12      Nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird u. a. durch folgende Handlungen unterbrochen:

–        schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

–        schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt, sowie Entscheidungen der Kommission, durch die Nachprüfungen angeordnet werden;

–        die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission;

–        die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

13      Nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 wirkt die Unterbrechung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

14      Nach Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung ruht.

15      Nach Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter anhängig ist.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

16      Zur Zeit des der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts stellte die ARBED SA Stahlprodukte her. Seither änderte die ARBED SA ihren Firmennamen zunächst in Arcelor Luxembourg SA und dann in ArcelorMittal Luxembourg SA (im Folgenden: ARBED).

17      Im gleichen Zeitraum war die TradeARBED SA, eine 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED, für den Vertrieb der von ARBED hergestellten Stahlprodukte zuständig. Seither änderte die TradeARBED SA ihren Firmennamen zunächst in Arcelor International SA und dann in ArcelorMittal International SA (im Folgenden: TradeARBED).

18      Am 27. November 1992 wurde die ProfilARBED SA als 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED zu dem Zweck errichtet, von diesem Zeitpunkt an die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche fortzuführen. Seither änderte die ProfilARBED SA ihren Firmennamen zunächst in Arcelor Profil Luxembourg SA und dann in ArcelorMittal Belval & Differdange SA (im Folgenden: ProfilARBED).

19      1991 ließ die Kommission aufgrund von Entscheidungen gemäß Art. 47 KS in den Geschäftsräumen mehrerer Unternehmen, darunter TradeARBED, Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 richtete sie an die betroffenen Unternehmen, darunter TradeARBED, aber nicht ARBED, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. TradeARBED nahm ferner an einer Anhörung teil, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 stattfand.

20      Mit Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) stellte die Kommission die gegen Art. 65 § 1 KS verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen, darunter TradeARBED, an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft fest und setzte wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 Geldbußen gegen vierzehn Unternehmen aus dieser Branche, darunter ARBED (11 200 000 ECU), fest.

21      Randnr. 322 der ursprünglichen Entscheidung lautet:

„An den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen nahm nur TradeARBED teil. TradeARBED ist jedoch eine Vertriebsgesellschaft, die unter anderem Träger auf einer Provisionsbasis für ihre Muttergesellschaft [ARBED] verkauft. TradeARBED erhält für ihre Dienste einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird diese Entscheidung an [ARBED], das Trägerherstellungsunternehmen im ARBED-Konzern, gerichtet, wobei als Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen der Umsatz von ARBED und nicht von TradeARBED zugrunde gelegt wird.“

22      Mit Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission (T‑137/94, Slg. 1999, II‑303), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von ARBED gegen die ursprüngliche Entscheidung weitgehend ab und setzte die Höhe der in Art. 4 dieser Entscheidung gegen ARBED verhängten Geldbuße auf 10 000 000 Euro herab.

23      Mit Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission (C‑176/99 P, Slg. 2003, I‑10687), hob der Gerichtshof das genannte Urteil des Gerichts auf und erklärte die ursprüngliche Entscheidung für nichtig, soweit sie ARBED betrifft. Die Randnrn. 21 bis 24 dieses Urteils lauten:

„21      Angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden (vgl. Urteil vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C‑395/96 P und C‑396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑1365, Randnrn. 143 und 146).

22      Im vorliegenden Fall steht fest, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben war, dass gegen [ARBED] Geldbußen festgesetzt werden könnten. Zudem war [ARBED], wie das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte, und aus diesem Grund wurde ihr ein Recht auf Akteneinsicht verweigert.

23      Es ist zwar unstreitig, dass [ARBED] von der an ihre Tochtergesellschaft TradeARBED gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Fortsetzung des Verfahrens gegen diese wusste, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Verteidigungsrechte [von ARBED] nicht verletzt wurden. Bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens bestand nämlich Unklarheit darüber, gegen welche juristische Person die Geldbußen verhängt würden; diese Unklarheit hätte nur durch eine neue, ordnungsgemäß an [ARBED] gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte beseitigt werden können.

24      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils aus den Umständen des vorliegenden Falles zu Unrecht den Schluss gezogen hat, dass das Fehlen einer an [ARBED] gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dazu führen könne, die streitige Entscheidung in Bezug auf sie wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären.“

24      Nach dieser Nichtigerklärung beschloss die Kommission, wegen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung gewesen waren, ein neues Verfahren einzuleiten. Am 8. März 2006 richtete sie an ARBED, TradeARBED und ProfilARBED (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihnen ihre Absicht mitteilte, eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie gesamtschuldnerisch für die fraglichen Zuwiderhandlungen zur Verantwortung gezogen würden. Die Klägerinnen übermittelten ihre Antwort auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte am 20. April 2006.

 Angefochtene Entscheidung

25      Am 8. November 2006 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 5342 endg. in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt vom 13. September 2008 (ABl. C 235, S. 4) veröffentlicht wurde.

26      In der Einleitung der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung [Nr. 1/2003], insbesondere auf die Artikel 7 Absatz 1 und 23 Absatz 2,

…“

27      Zu den Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 führt die Kommission in Randnr. 292 der angefochtenen Entscheidung aus, dass dies nicht zum Wegfall ihrer Befugnis, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln in den von diesem Vertrag erfassten Sektoren zu ahnden, geführt habe. In den Randnrn. 293 bis 295 rechtfertigt sie dies damit, dass der EGKS- und der EG-Vertrag zu einer einheitlichen Rechtsordnung gehörten, die auf den Verträgen zur Errichtung der Europäischen Union und der verschiedenen Gemeinschaften beruhe. Sie verweist insbesondere auf das Gutachten 1/91 des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991, I‑6079, Randnr. 21) sowie auf Art. 305 Abs. 1 EG, der zwischen dem EG- und dem EGKS-Vertrag ein „Verhältnis von lex specialis/lex generalis“ geschaffen habe. Seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags gälten für die Sektoren, die unter diesen Vertrag gefallen seien, die Vorschriften des EG-Vertrags.

28      Zu ihrer Befugnis, die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags nach dessen Auslaufen insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles auf vor diesem Zeitpunkt begangene Verstöße anzuwenden, hebt die Kommission in den Randnrn. 297 und 298 der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf Randziff. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 hervor, dass insoweit zwischen Verfahrens- und materiellen Vorschriften zu unterscheiden sei. Weiter führt sie in den Randnrn. 299 bis 301 Folgendes aus:

„(299) Zunächst ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie er in die Mitteilung [vom 18. Juni 2002] übernommen und vom Gerichtshof in den [Urteilen vom 12. November 1981, Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, sowie vom 6. Juli 1993, CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux/Kommission, C‑121/91 und C‑122/91, Slg. 1993, I‑3873, Randnr. 22] anerkannt wurde, dass die Verfahrensvorschriften anwendbar sind, die bei Erlass der fraglichen Maßnahme gelten. So gebietet es dieser Grundsatz, dass seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags die derzeit geltenden Verfahrensvorschriften des EG-Vertrags anwendbar sind. Die [angefochtene Entscheidung] wurde daher im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des EG-Vertrags, insbesondere der Verordnung [Nr. 1/2003] erlassen. Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung sieht … vor, dass die Kommission befugt ist, Zuwiderhandlungen von Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen. Nach Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung kann sie bei solchen Zuwiderhandlungen Sanktionen auferlegen.

(300) Die Befugnis der Kommission zum Erlass der vorliegenden Entscheidung ergibt sich daraus, dass mit dem Auslaufen des EGKS­Vertrags Artikel 81 EG als lex generalis innerhalb der einheitlichen Rechtsordnung an die Stelle von Artikel 65 [KS] als lex specialis getreten ist. Angesichts der substanziellen Gleichwertigkeit dieser materiellen Vorschriften innerhalb des durch das in Artikel 81 EG vorgesehene Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten abgegrenzten Rechtsbereichs und im Hinblick darauf, dass nach beiden Verträgen dasselbe Organ, nämlich die Kommission, zur Anwendung dieser beiden Vorschriften zuständig ist …, ist die Kommission infolge der Normensukzession gemäß den Artikeln 7 Absatz 1 und 23 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 1/2003] auch dazu befugt, ein Verfahren nach Artikel 65 [KS] einzuleiten, um einen Verstoß gegen diesen Artikel festzustellen, den so festgestellten Verstoß abzustellen und ihn durch Festsetzung einer Geldbuße zu ahnden.

(301) Was sodann die materiellen Vorschriften angeht, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wie er in die Mitteilung [vom 18. Juni 2002] übernommen und vom Gerichtshof in den [Urteilen Salumi u. a., Randnr. 9, sowie CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 22] anerkannt wurde, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar bleiben, die galten, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, beschränkt durch den vom Gerichtshof im [Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, Slg. 2005, I‑3565, Randnr. 69] anerkannten Grundsatz der lex mitior, falls dieser in Verfahren der Auferlegung von Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln Anwendung findet …“

29      In den Randnrn. 302 bis 304 der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission dar, weshalb nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 65 KS mit dem Grundsatz der lex mitior im Einklang steht.

30      Schließlich weist die Kommission in den Randnrn. 305 und 306 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zurück, mit dem sie ihr die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung absprechen.

31      Zur Bestimmung der drei juristischen Personen, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind und in den Randnrn. 1 und 455 genannt werden, führt die Kommission in Randnr. 2 Folgendes aus:

„Von den in Randnr. 1 genannten Gesellschaften hat [TradeARBED] unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 [KS] an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen … [ARBED] und [ProfilARBED] sind ihrerseits zusammen mit [TradeARBED] gesamtschuldnerisch für diese Verstöße verantwortlich, da alle diese Gesellschaften zu dem zunächst [ARBED] und dann Arcelor SA unterstehenden Unternehmen gehören.“

32      Im Übrigen weist die Kommission in Randnr. 453 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte „nicht nur an die unmittelbar an dem Verstoß beteiligte rechtliche Einheit, nämlich [TradeARBED], gesandt hat, sondern auch an die beiden anderen zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehörenden rechtlichen Einheiten, nämlich [ARBED] und [ProfilARBED], denen das Verhalten von [TradeARBED] zugerechnet werden kann“.

33      Was insbesondere ARBED angeht, rechtfertigt die Kommission die Zurechnung der Zuwiderhandlung in den Randnrn. 458 und 460 bis 468 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:

„(458) Zunächst ist festzustellen, dass seit dem Zusammenschluss von [ARBED], Usinor und Aceralia zum Arcelor-Konzern im Jahr 2001 … der [ARBED] unterstehende Konzern heute nicht mehr in der Form besteht, die er zur Zeit des beanstandeten Sachverhalts hatte.

(460) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs [Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29] darf die Kommission bei Vorliegen einer 100%igen Kapitalbeteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft annehmen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat.

(461) Zu den sachlichen Voraussetzungen für eine solche Zurechnung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Verbot des Artikels 65 § 1 [KS] ebenso wie das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 [EG] insbesondere an ‚Unternehmen‘ richtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichts [vgl. Urteil vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757] ist begrifflich als Unternehmen im Sinne des Artikels 81 [EG] eine wirtschaftliche Einheit anzusehen, die in einer einheitlichen Organisation personeller, materieller und immaterieller Mittel besteht, dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 50, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Viho/Kommission, C‑73/95 P, Slg. 1996, I‑5457, Randnrn. 15 bis 18).

(462) Im vorliegenden Fall ist [TradeARBED] eine 100%ige Tochtergesellschaft von [ARBED]. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in der Rechtssache T‑137/94 hat der Rechtsanwalt der Klägerin klargestellt, dass [TradeARBED] eine Vertriebsgesellschaft ist, die die von [ARBED] hergestellten Stahlprodukte, insbesondere Träger, vertreibt … Zudem befand sich der Gesellschaftssitz von [ARBED] unter der gleichen Adresse wie der von [TradeARBED], und beide Gesellschaften verfügten über die gleiche Telefonzentrale und die gleiche Fernschreibernummer. Der Anwalt von [TradeARBED] präsentierte sich gleichermaßen als Beistand von [ARBED] und von [TradeARBED]. In der Verwaltungsanhörung vom 11. bis 14. Januar 1993 standen [TradeARBED] zwei Vertreter von [ARBED] bei [Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, Randnrn. 96 und 97]. Das Verhalten von [TradeARBED] auf dem Trägermarkt war folglich durch ihre Muttergesellschaft [ARBED] bestimmt. Als die Wettbewerbsverstöße begangen wurden, gehörten die Produktionsanlagen für Stahlträger, um die es in der vorliegenden Sache geht, [ARBED]. Es steht daher außer Zweifel, dass [ARBED] auf [TradeARBED] einen bestimmenden Einfluss ausübte.

(463) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. März 2006 tragen die juristischen Personen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, vor, die Kommission liefere keinen Nachweis für eine Beteiligung von [ARBED], die eine Sanktion gegen diese rechtfertige. Eine Sanktion gegen [TradeARBED] und [ARBED] in der vorliegenden Entscheidung führe zu Schlussfolgerungen, die gegenüber den von der Kommission in der [ursprünglichen Entscheidung] gezogenen ‚völlig gegensätzlich und unvereinbar‘ seien.

(464) Hierzu genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass [TradeARBED] an der Zuwiderhandlung unmittelbar und konkret teilgenommen hat, für sich allein nicht die Verantwortlichkeit ihrer Muttergesellschaft ausschließt, die einen bestimmenden Einfluss auf sie ausübte. Die Kommission gelangt in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis, dass, auch wenn an den genannten Zuwiderhandlungen nur [TradeARBED] unmittelbar beteiligt war, deren Verhalten, wie die Kommission bereits in der [ursprünglichen Entscheidung] gefolgert hat, dennoch wegen des bestimmenden Einflusses, den [ARBED] auf sie ausübte, dieser zugerechnet werden kann. Die Schlussfolgerungen der Kommission in der vorliegenden Entscheidung sind also keineswegs gegenüber den Schlussfolgerungen in der [ursprünglichen Entscheidung] gegensätzlich und unvereinbar.

(465) Die juristischen Personen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, tragen überdies vor, die Kommission verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie für die Zurechnung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung das Kriterium der Teilnahme an der Zuwiderhandlung, das sie gegenüber den Mitgliedsunternehmen des in der [ursprünglichen Entscheidung] geahndeten Kartells herangezogen habe, durch das Kriterium der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaft ersetze.

(466) Hierzu ist zunächst an die Feststellung der Kommission in Randnr. 322 der [ursprünglichen Entscheidung] zu erinnern: ‚An den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen nahm nur TradeARBED teil. TradeARBED ist jedoch eine Vertriebsgesellschaft, die unter anderem Träger auf einer Provisionsbasis für ihre Muttergesellschaft [ARBED] verkauft. TradeARBED erhält für ihre Dienste einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird diese Entscheidung an [ARBED], das Trägerherstellungsunternehmen im ARBED-Konzern, gerichtet, wobei als Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen der Umsatz von ARBED und nicht von TradeARBED zugrunde gelegt wird.‘ Den anderen in der [ursprünglichen Entscheidung] mit Sanktionen belegten Unternehmen rechnete die Kommission die Verantwortlichkeit nach folgendem Kriterium zu: ‚War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an den oben beschriebenen Verstößen beteiligt, so wird diese Entscheidung an das Produktionsunternehmen gerichtet, da die Produktionsunternehmen am meisten von einer vorherigen Kenntnis der Preise und Mengen zu gewinnen haben‘ [Randnr. 319 der ursprünglichen Entscheidung].

(467) Nach ständiger Rechtsprechung [Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg. 1993, I‑1307, Randnr. 181, und vom 13. April 2000, Karlsson u. a., C‑292/97, Slg. 2000, I‑2737, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 272, und vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047] verbietet es der Gleichheitssatz, ‚vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist‘.

(468) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass es im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung steht, dass die Kommission zur Bestimmung der Unternehmen, denen die Wettbewerbsverstöße zuzurechnen sind, ein objektives Kriterium, nämlich das der Produktion durch die Stahlträgergesellschaften, anwendet. So könnte umgekehrt gesagt werden, dass, wenn die Kommission die Geldbuße allein nach dem Kriterium der unmittelbaren Teilnahme zurechnen und somit die Geldbuße nach dem Umsatz der [TradeARBED] – die anders als die anderen in der [ursprünglichen Entscheidung] mit einer Sanktion belegten Unternehmen für ihre Dienste nur einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises erhält – bemessen wollte, sie diese anderen Unternehmen benachteiligen würde. Die Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, können daher nicht mit Erfolg geltend machen, die mit einer Sanktion belegten Unternehmen seien nicht gleichbehandelt worden.“ 

34      Was insbesondere ProfilARBED angeht, rechtfertigt die Kommission die Zurechnung der Zuwiderhandlung in den Randnrn. 470 bis 472 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:

„(470) [ProfilARBED] wurde im November 1992 als 100%ige Tochtergesellschaft von [ARBED] gegründet, und die Produktionsanlagen von Kohlenstoff-Langstahlerzeugnissen einschließlich Träger … wurden von [ARBED] auf [ProfilARBED] übertragen. Folglich führte [ProfilARBED] die industriellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten von [ARBED] fort, die die Produktion von Kohlenstoffstahl nach dieser Übertragung einstellte …

(471) Da [ProfilARBED] der wirtschaftliche Nachfolger von [ARBED] für deren industrielle und wirtschaftliche Tätigkeiten bei Trägern innerhalb des [ARBED] unterstehenden Konzerns (der spätere Arcelor-Konzern) ist, ist die Kommission befugt, gegen [ProfilARBED] aufgrund ihrer Verantwortung für die in der vorliegenden Entscheidung fraglichen Zuwiderhandlungen ein Verfahren einzuleiten.

(472) In der Rechtssache ‚Zement‘ [Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 354 bis 361] hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Kommission ein Unternehmen zu Recht für die wettbewerbswidrigen Tätigkeiten eines anderen Unternehmens, das zum selben Konzern gehörte und dessen wirtschaftliche Tätigkeiten im Zementsektor auf das erstgenannte Unternehmen übergegangen waren, verantwortlich gemacht hatte. Nach Auffassung des Gerichtshofs änderte der Umstand, dass das zweitgenannte Unternehmen nach dem Übergang noch als juristische Person bestand, nichts an diesem Ergebnis. Entsprechend dem Urteil in der Rechtssache ‚Zement‘ kann [ARBED], da [ProfilARBED] in deren industriellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Sektor der Trägerherstellung ihre Nachfolgerin ist, die Verantwortung für die im vorliegenden Fall gegebenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden. Dass [ARBED] noch als juristische Person besteht, ändert daran nichts. Zudem würde jedes andere Ergebnis auf eine Umgehung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hinauslaufen, da Unternehmen es so vermeiden könnten, für von ihnen begangene Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht zu werden, indem sie die streitigen Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen desselben Konzerns übertragen. Deshalb ist die vorliegende Entscheidung auch an [ProfilARBED] gerichtet.“

35      Zur Frage der Verjährung ihrer Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen führt die Kommission in den Randnrn. 446 bis 452 der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„(446) Um die in der vorliegenden Bußgeldsache zur Anwendung kommenden Verjährungsvorschriften zu bestimmen, braucht nicht festgestellt zu werden, ob es sich um Verfahrensvorschriften handelt – dann wären die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1/2003] anzuwenden – oder um materielle Vorschriften – dann wäre die Entscheidung Nr. 715/78 anzuwenden –, da sie im Wesentlichen identisch sind …

(447) … [D]ie Kommission [nahm] am 16., 17 und 18. Januar 1991 in der Stahlträgerbranche Nachprüfungen vor; zu diesem Zeitpunkt war nach ihrer Ansicht die Zuwiderhandlung beendet. Am 6. Februar 1992 richtete die Kommission an [TradeARBED] eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Kommission sandte insbesondere am 26. November 1993 schriftliche Auskunftsverlangen an [TradeARBED] und die Rechtsabteilung von [ARBED] und forderte [ARBED] auf, ihre Umsätze im EGKS-Bereich von Januar bis September 1993 mitzuteilen. Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die [ursprüngliche Entscheidung], mit der gegen [ARBED] wegen der Teilnahme von [TradeARBED] an Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße festgesetzt wurde. Am 8. April 1994 erhob [ARBED] gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht. Am 11. März 1999 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T‑137/94, ARBED/Kommission. Am 11. Mai 1999 legte [ARBED] gegen dieses Urteil beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein. Am 2. Oktober 2003 hob der Gerichtshof das Urteil T‑137/94 auf. Am 8. März 2006 beschloss die Kommission, wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung gewesen war, ein neues Verfahren einzuleiten, und richtete an [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die zum Erlass der vorliegenden Entscheidung führte.

(448) Angesichts des Vorstehenden stellt die Kommission fest, dass sich [ARBED] nicht auf Verjährung berufen kann, da die vorliegende Entscheidung nicht nach Ablauf der Frist erlassen wurde, in der die Kommission gemäß den in Randnr. 446 genannten Bestimmungen eine Geldbuße verhängen kann. Abgesehen von den Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen gegenüber anderen Unternehmen stellen nämlich die Schreiben, mit denen [ARBED] am 26. November 1993 um Informationen ersucht wurde, und die [ursprüngliche Entscheidung] jeweils die Verjährung unterbrechende Handlungen dar, mit denen die Verjährungsfrist gegenüber allen Unternehmen der [ARBED] unterstehenden wirtschaftlichen Einheit von neuem begann. Danach ruhte die Verjährung gemäß Art. 3 der Entscheidung [Nr. 715/78] ein erstes Mal infolge der Erhebung einer Klage durch [ARBED] gegen die ursprüngliche Entscheidung am 11. Mai 1994 beim Gericht, dessen Urteil am 11. März 1999 erging, und ein weiteres Mal infolge der Einlegung eines Rechtsmittels am 11. Mai 1999 beim Gerichtshof, dessen Urteil am 20. Oktober 2003 erging. Nach diesem Ruhen wurde die 5-jährige Verjährungsfrist erneut unterbrochen, als die Kommission am 8. März 2006 die Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ. Sodann ist festzustellen, dass die vorliegende Entscheidung innerhalb der 10‑jährigen Verjährungsfrist erlassen worden ist, die mit dem Ende der Zuwiderhandlung im Jahr 1990 begann und während der 10-jährigen Dauer der von [ARBED] beim Gericht und dann beim Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren ruhte. Folglich besteht entgegen dem Vortrag der Parteien in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. März 2006 kein Zweifel daran, dass sich [ARBED] nicht auf die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen berufen kann.

(449) Ebenso wenig stehen die Verjährungsvorschriften der Festsetzung einer Geldbuße gegen [TradeARBED] entgegen, da die von [ARBED] beim Gericht und beim Gerichtshof gegen die [ursprüngliche Entscheidung] anhängig gemachten Verfahren auch zum Ruhen der Verjährung gegenüber [TradeARBED] führten. Vorliegend ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. März 2006 die letzte Handlung, mit der die Verjährung gegenüber [TradeARBED] unterbrochen wurde, nachdem sie während der gesamten Dauer der von [ARBED] beim Gericht und beim Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren geruht hatte.

(450) Wie in Art. 3 der Entscheidung [Nr. 715/78] und Art. 25 der Verordnung [Nr. 1/2003] vorgesehen, ruht nämlich die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.

(451) Nach Auffassung der Kommission ruht somit die Verjährung, wenn ein Unternehmen beim Gericht oder beim Gerichtshof Verfahren anhängig macht, sowohl gegenüber der an diesen Verfahren beteiligten rechtlichen Einheit als auch gegenüber allen anderen rechtlichen Einheiten derselben wirtschaftlichen Einheit, gleich welche rechtliche Einheit diese Verfahren anhängig gemacht hat. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass Art. 3 der Entscheidung [Nr. 715/78] einer solchen Auslegung nicht entgegensteht. Sodann wäre die Kommission sonst trotz ihrer Befugnis, eine neue Entscheidung zu erlassen, die der Gerichtshof in der Rechtssache PVC II ausdrücklich anerkannt hat, nicht in der Lage, ihr etwa unterlaufene Verfahrensfehler zu korrigieren. Da die [ursprüngliche Entscheidung] Gegenstand zunächst einer Klage beim Gericht und dann eines Rechtsmittels beim Gerichtshof war, konnte nämlich die Kommission nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung schwerlich eine neue Entscheidung erlassen, um gegen [TradeARBED] eine Sanktion zu verhängen, solange die von [ARBED] anhängig gemachten Verfahren schwebten. Dies ist umso offensichtlicher, als sich [ARBED] während des Verfahrens nicht damit begnügte, lediglich Rügen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu erheben, sondern hinsichtlich der Teilnahme von [TradeARBED] an den zur Last gelegten Zuwiderhandlungen auch die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Rügen erhob. Es besteht also kein Zweifel daran, dass sich [TradeARBED] aus denselben Gründen wie [ARBED] nicht auf die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen berufen kann.

(452) Schließlich gelten die in den Randnrn. 449 ff. dargelegten Argumente betreffend [ARBED] notwendigerweise auch für [ProfilARBED] als wirtschaftliche Nachfolgerin von [ARBED].“

36      Art. 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Das aus [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] bestehende Unternehmen hat unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Trägermarkt in der Gemeinschaft bezweckten oder bewirkten. Die Teilnahme des so zusammengesetzten Unternehmens an diesen Zuwiderhandlungen ist für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 nachgewiesen.“

37      In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung wird gegen „[ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] … als Gesamtschuldner für die in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. Euro festgesetzt“.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

38      Mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben, die zum einen auf die Art. 33 KS und 36 KS und zum anderen auf die Art. 229 EG und 230 EG gestützt ist.

39      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

40      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

41      Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. November 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

42      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        zumindest Art. 2 der Entscheidung, mit dem ihnen eine Geldbuße auferlegt worden ist, für nichtig zu erklären oder die Geldbuße drastisch herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Gründe

44      Die Klägerinnen stützen ihre Anträge im Wesentlichen auf vier Klagegründe: Mit dem ersten werden das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung und ein Befugnismissbrauch gerügt. Mit dem zweiten wird eine Verletzung der Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen geltend gemacht, da in der angefochtenen Entscheidung drei verbundene Gesellschaften für das Verhalten einer von ihnen verantwortlich gemacht würden, ohne dass die beiden anderen daran beteiligt gewesen seien. Der dritte Klagegrund betrifft eine Verletzung der Verjährungsvorschriften. Mit dem vierten – hilfsweise vorgetragenen – Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte beanstandet, da das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zu lange gedauert habe.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung und Befugnismissbrauch

 Vorbringen der Parteien

45      Die Klägerinnen gliedern diesen Klagegrund in zwei Teile.

46      Im ersten Teil machen sie geltend, die Kommission habe gegen Art. 97 KS verstoßen und einen Befugnismissbrauch begangen, indem sie Art. 65 KS nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags angewandt habe. Dessen Auslaufen am 23. Juli 2002 habe nämlich entgegen Randnr. 292 der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig zum Wegfall der Befugnis der Kommission zur Anwendung dieser Bestimmung geführt.

47      Der in Randnr. 293 der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand, dass der EGKS- und der EG-Vertrag zu einer einheitlichen Rechtsordnung gehörten, die auf den Verträgen zur Errichtung der Europäischen Union und der verschiedenen Gemeinschaften beruhe, sei insoweit unerheblich. Die Gemeinschaftsorgane seien zwar verpflichtet, eine kohärente Auslegung der verschiedenen Verträge zu entwickeln. Doch könne damit keinesfalls gerechtfertigt werden, dass die Kommission ein „Überleben“ des EGKS-Vertrags über dessen Laufzeit hinaus sicherstelle, da die Bestimmungen dieses Vertrags dies nicht vorsähen. Die Klägerinnen berufen sich hierfür insbesondere auf das Gutachten des Gerichtshofs 1/91, Randnr. 29.

48      Im zweiten Teil des Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die Verordnung Nr. 1/2003 verletzt und einen Befugnismissbrauch begangen, indem sie ihre Befugnis zum Erlass einer Entscheidung, mit der Art. 65 KS angewandt werde, auf eine Verordnung gestützt habe, die ihr lediglich Befugnisse zur Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG verleihe.

49      Hinsichtlich der im vorliegenden Fall anwendbaren Verfahrensvorschriften beanstanden die Klägerinnen insbesondere die Behauptung in Randnr. 299 der angefochtenen Entscheidung, dass die Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission Befugnisse zur Feststellung und Ahndung von „Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln“ verliehen. Aus Art. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 gehe im Gegenteil hervor, dass der Kommission danach Befugnisse nur verliehen würden, um ihr die Verfolgung von Verstößen gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu ermöglichen.

50      Im Übrigen sei die Verordnung Nr. 1/2003 erst nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen worden. In dieser Verordnung seien die Befugnisse der Kommission wahrscheinlich deshalb nicht auf die Durchführung von Art. 65 KS ausgedehnt worden, weil der Rat, nach Ansicht der Klägerinnen zu Recht, angenommen habe, für die Verlängerung des EGKS-Vertrags nicht zuständig zu sein, da dieses Recht ausschließlich dessen Verfassern und nicht den durch diesen Vertrag geschaffenen Organen zustehe.

51      Zu dem auf die Mitteilung vom 18. Juni 2002 gestützten Argument der Kommission weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Wiederholung eines grundsätzlichen Standpunkts nicht für dessen Rechtfertigung ausreiche.

52      In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass, selbst wenn die Verordnung Nr. 1/2003 so ausgelegt werden könnte, dass sie auch die Verfahren nach Art. 65 KS erfasse, dies nicht zu einer Änderung der Tragweite des EGKS-Vertrags und insbesondere dessen Art. 97 führen könne. Aus der Hierarchie der Normen ergebe sich nämlich, dass eine Verordnung des Rates einen Vertrag nicht ändern könne. Dies gelte umso mehr, als Art. 95 KS ein spezifisches Verfahren vorsehe, das einzuhalten sei, wenn eine Änderung des EGKS-Vertrags für erforderlich gehalten werde, um darin nicht vorgesehene Fälle zu erfassen.

53      Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften halten die Klägerinnen den in Randnr. 301 der angefochtenen Entscheidung angeführten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar blieben, die gegolten hätten, als die Zuwiderhandlung begangen worden sei, im vorliegenden Fall nicht für anwendbar. Hier gehe es nämlich nicht um eine Änderung einer Rechtsnorm durch den Normgeber, sondern um eine Initiative des mit der Durchführung der Rechtsnorm betrauten Organs, die auf deren Fortbestehen über den vom Normgeber ausdrücklich bestimmten Zeitpunkt des Auslaufens hinaus abziele. Vorliegend sei der EGKS-Vertrag entsprechend seinem Art. 97 am 23. Juli 2002 ausgelaufen, ohne dass die Verfasser dieses Vertrags irgendeine Maßnahme getroffen hätten, um einige seiner Bestimmungen aufrechtzuerhalten. So sehr die Kommission diesen Zustand bedauern möge, sei es ihr doch nicht gestattet, sich an die Stelle der Verfasser zu setzen und Art. 65 KS aufrechtzuerhalten.

54      In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, wenn für vor dem 23. Juli 2002 liegende Verhaltensweisen weiterhin der EGKS-Vertrag gelte, so gälten dessen sämtliche Bestimmungen, einschließlich des Art. 97, der jegliche Anwendung des Vertrags nach diesem Zeitpunkt ausschließe.

55      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen mit einer Argumentation entgegen, die der in der angefochtenen Entscheidung entspricht.

 Würdigung durch das Gericht

56      Die beiden Teile des Klagegrundes sind zusammen zu prüfen.

57      Mit den Gemeinschaftsverträgen wurde eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 des Gerichtshofs, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89, Slg. 1991, II‑279, Randnr. 78), in deren Rahmen der EGKS-Vertrag – wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt – eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte.

58      Der EGKS-Vertrag ist gemäß seinem Art. 97 am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren.

59      Zwar wurde dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der für Sachverhalte, die zuvor durch den EGKS-Vertrag geregelt wurden, geltenden Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt, doch ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 55).

60      Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das u. a. den Regeln über Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 31) als auch des EGKS-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/61 des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1961, Slg. 1961, 505, 519, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnrn. 265 und 299 bis 304) dar.

61      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die kartellrechtlichen Regelungen des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zwar in gewissem Maß voneinander abweichen, die Begriffe „Vereinbarung“ und „verabredete Praktiken“ nach Art. 65 § 1 KS jedoch den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweisen“ im Sinne des Art. 81 EG entsprechen und diese beiden Bestimmungen vom Gemeinschaftsrichter in gleicher Weise ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnrn. 262 bis 272 und 277). Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel wird auch im Rahmen des EG-Vertrags von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 55).

62      Im Übrigen ist nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshof vom 25. Februar 1969, Klomp, 23/68, Slg. 1969, 43, Randnr. 13). In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof diesen Grundsatz in einem Fall angewandt, in dem es um eine Änderung des primären Gemeinschaftsrechts durch den Fusionsvertrag ging.

63      Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und der für ihre Verwirklichung maßgeblichen Ziele erfordert daher, dass die Europäische Gemeinschaft als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalten für die Einhaltung der seinerzeit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen nach dem EGKS-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften geltenden Rechte und Pflichten Sorge trägt. Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 56).

64      Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Unternehmenskartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 57), obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich auf Art. 65 KS Bezug nehmen.

65      Außerdem ist festzustellen, dass die Anwendung der Regeln des EG-Vertrags in einem Bereich, der ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt war, unter Einhaltung der Grundsätze über das intertemporale Recht erfolgen muss. Nach ständiger Rechtsprechung sollen zwar die Verfahrensregeln für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, doch gilt dies nicht für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs Salumi u. a., Randnr. 9, und vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, Slg. 1998, II‑401, Randnr. 55).

66      Hinsichtlich der Frage nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, die auf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt anwendbar sind, ist es daher aus Gründen der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die sachlich und zeitlich gesehen in ihren Geltungsbereich fallen. Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der Würdigung des Sachverhalts nicht mehr gilt, ändert daran nichts, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die zu einer Zeit, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren, endgültig feststand (Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 59).

67      Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung im Anschluss an ein gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführtes Verfahren auf der Grundlage der Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 dieser Verordnung erlassen. Die Vorschriften über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung fallen unter die Verfahrensvorschriften im Sinne der vorstehend in Randnr. 65 erwähnten Rechtsprechung. Da die angefochtene Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil González y Díez/Kommission, Randnr. 60, und, im Umkehrschluss, Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission, T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, Slg. 2007, II‑4331).

68      Was die materiell-rechtlichen Vorschriften anbelangt, betrifft die angefochtene Entscheidung einen vor Auslaufen des EGKS-Vertrags endgültig feststehenden Sachverhalt, da sich der Zuwiderhandlungszeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 erstreckte (siehe unten, Randnr. 140). Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 feststehende Sachverhalte anwendbar ist.

69      Nach alledem ist der erste Klagegrund in seinen beiden Teilen zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen

 Vorbringen der Parteien

70      Die Klägerinnen bestreiten, dass die Verantwortung für die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ARBED und ProfilARBED auferlegt werden kann.

71      Betreffend ARBED verweisen die Klägerinnen in Erwiderung auf Randnr. 460 der angefochtenen Entscheidung auf Randnr. 28 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission und machen geltend, der Gerichtshof habe zu keiner Zeit bestätigt, dass eine 100%ige Kontrolle ausreiche, um eine Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass die Kommission in einer Situation, in der die Muttergesellschaft im Verwaltungsverfahren die Haftung für das Verhalten ihres Tochterunternehmens übernommen habe, zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass sie tatsächlich verantwortlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, und im Übrigen habe die Kommission ARBED im ersten Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihr die Verantwortung für das Verhalten von TradeARBED anzulasten.

72      In der dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission zugrunde liegenden Sache sei die Kommission dem Ansatz gefolgt, die Entscheidung an die Muttergesellschaft zu richten, wenn ausdrückliche Beweise dafür vorlägen, dass sie in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt gewesen sei (vgl. Randnr. 143 der Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/C/33.833 – Karton] [ABl. L 243, S. 1]). Dies sei vorliegend nicht der Fall.

73      Da die besonderen Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission genannt habe, vorliegend nicht erfüllt seien, müsse die Kommission nach den allgemeinen Grundsätzen der individuellen Zumessung von Strafen und der Beweislast für jedes Unternehmen, an das die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet sei, spezifische Vorwürfe nachweisen. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission (T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Vorliegend habe die Kommission jedoch sowohl in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 444 und 464) als auch in der ursprünglichen Entscheidung (Randnr. 322) festgestellt, dass nur TradeARBED an den verschiedenen in Rede stehenden Absprachen und Vereinbarungen teilgenommen habe.

75      Schließlich würde, wenn ARBED allein wegen ihrer 100%igen Kapitalbeteiligung an ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED deren Zuwiderhandlung zugerechnet würde, dies im vorliegenden Fall zu einer Benachteiligung gegenüber den anderen betroffenen Unternehmen führen. Anders als die Kommission in Randnr. 468 der angefochtenen Entscheidung behaupte, sei nämlich gegenüber diesen Unternehmen in der ursprünglichen Entscheidung als Kriterium für die Zurechenbarkeit nicht auf die Herstellung von Trägern, sondern auf die tatsächliche Teilnahme an den fraglichen Zuwiderhandlungen abgestellt worden. Nur bei Kartellteilnahme von zwei Unternehmen eines Konzerns habe die Kommission eine Entscheidung allein gegen das Produktionsunternehmen erlassen (vgl. Randnrn. 320 und 321 der ursprünglichen Entscheidung). Die Kommission könne im vorliegenden Fall nicht von diesem Zurechenbarkeitskriterium abweichen, wenn sie sich nicht einer Benachteiligung schuldig machen wolle, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

76      In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, die Kommission habe im vorliegenden Fall beschlossen, sich nicht auf die widerlegliche Vermutung der Mitwirkung von Mutterunternehmen an den Maßnahmen ihrer 100%igen Tochterunternehmen zu stützen, sondern stattdessen anhand der von ihr ermittelten Tatsachen und Informationen zu prüfen, ob diese Unternehmen tatsächlich an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hätten. Im vorliegenden Fall sei die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung nach Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf den ARBED-Konzern zu dem Ergebnis gelangt, dass nur TradeARBED an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Daraus ergäben sich zwei Folgen.

77      Zum einen könne die Kommission, da sie im Rahmen des zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führenden Verfahrens beschlossen habe, sich nicht auf die genannte widerlegliche Vermutung zu stützen, nicht im Rahmen des zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führenden Verfahrens einen anderen Ansatz wählen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

78      Zum anderen sei ein Rückgriff auf diese Vermutung im vorliegenden Fall durch die Bestandskraft der ursprünglichen Entscheidung ausgeschlossen, in der die Kommission zum Ergebnis gelangt sei, dass nur TradeARBED an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Dieser Aspekt der ursprünglichen Entscheidung sei nämlich zu keiner Zeit bestritten und schon gar nicht durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden.

79      Betreffend ProfilARBED machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission – unterstellt, sie könne für die von TradeARBED begangene Zuwiderhandlung das Produktionsunternehmen des ARBED-Konzerns zur Verantwortung ziehen – noch entscheiden müsse, ob sie ARBED als das zur Zeit des streitigen Sachverhalts aktive Produktionsunternehmen oder ProfilARBED als wirtschaftliche Nachfolgerin von ARBED im Bereich der Trägerherstellung belange.

80      Die Kommission könne eine Zuwiderhandlung nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung sowohl dem Unternehmen zurechnen, das an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, als auch dem Unternehmen, das später die von der Zuwiderhandlung betroffene Tätigkeit ausgeübt habe. Der Ansatz der Kommission führe nämlich letztlich dazu, dass für ein und denselben Sachverhalt zwei Unternehmen verfolgt und zur Rechenschaft gezogen würden.

81      Jedenfalls berufe sich ProfilARBED, soweit sie als Rechtsnachfolgerin von ARBED für deren Verhalten im Tätigkeitsbereich der Trägerherstellung zur Verantwortung gezogen werde, entsprechend auf das oben in den Randnrn. 71 bis 78 dargelegte Vorbringen.

82      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen mit einer Argumentation entgegen, die der in der angefochtenen Entscheidung entspricht.

 Würdigung durch das Gericht

83      Die drei Klägerinnen sind entsprechend ihrer besonderen Lage getrennt zu betrachten.

–       TradeARBED

84      Vorbehaltlich ihres Vorbringens im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die angefochtene Entscheidung gegen TradeARBED gerichtet werden konnte, der in der ursprünglichen Entscheidung als einzigem Unternehmen des ARBED-Konzerns „Teilnahme an den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen“ zur Last gelegt wurde.

85      Daher ist davon auszugehen, dass der Antrag von TradeARBED auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht auf den zweiten Klagegrund gestützt ist.

–       ARBED

86      Das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes lässt nicht erkennen, dass es rechtsfehlerhaft war, ARBED die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von TradeARBED zuzurechnen und gegen diese beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner eine Geldbuße festzusetzen.

87      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird; eine solche Organisation kann an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, derzeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig, Randnr. 57; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im vorstehend genannten Sinne darstellen, gibt somit der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 290).

89      In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59). Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29).

90      Insoweit hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerinnen vortragen, in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände angeführt, etwa, dass das Mutterunternehmen seinen Einfluss auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens nicht abstreitet, und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren. Doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und daraufhin festzustellen, dass diese nicht nur auf die 100%ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens an dem Tochterunternehmen gestützt war. Dass der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts in dieser Rechtssache bestätigt hat, kann somit nicht zu einer Änderung des in Randnr. 50 des Urteils AEG-Telefunken/Kommission aufgestellten Grundsatzes führen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

91      Für die Vermutung, dass ein Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten des Tochterunternehmens ausübt, genügt es demnach, dass die Kommission beweist, dass das gesamte Kapital dieses Tochterunternehmens von seinem Mutterunternehmen gehalten wird. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, selbst wenn festgestellt wurde, dass es sich nicht unmittelbar an den Vereinbarungen beteiligt hat, sofern es nicht nachweist, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, T‑85/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

92      Zur Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall von der Kommission vorgenommenen Zurechnung der Verantwortlichkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Verbot des Art. 65 § 1 KS ebenso wie das des Art. 85 Abs. 1 EG insbesondere an „Unternehmen“ richtet. Im Übrigen wurde bereits entschieden, dass der Begriff des Unternehmens in diesen beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung hat (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Unimétal/Kommission, T‑145/94, Slg. 1999, II‑585, Randnr. 600). Folglich gelten die Vorschriften über die Zurechnung der Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG auch bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 § 1 KS (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Randnr. 96).

93      Im vorliegenden Fall steht fest, dass ARBED 100 % des Kapitals ihres Tochterunternehmens TradeARBED hält.

94      Die Kommission durfte folglich annehmen, wie sie es in Randnr. 460 der angefochtenen Entscheidung getan hat, dass ARBED auf das Verhalten von TradeARBED einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hatte, da nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet worden war, dass diese Tochtergesellschaft ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmte und sie infolgedessen mit ihr keine wirtschaftliche Einheit und damit auch kein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 65 KS bildete.

95      Die von den Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klage auf Randnr. 28 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission aufgebaute Argumentation beruht auf einem falschen Verständnis dieses Urteils und ist aus den oben in Randnr. 90 genannten Gründen zurückzuweisen.

96      Jedenfalls hebt die Kommission zu Recht hervor, dass sie in Randnr. 462 der angefochtenen Entscheidung zusätzliche Beweise erbracht hat, die über die auf die 100%ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens an dem Tochterunternehmen gestützte Vermutung hinaus zwar nicht die tatsächliche konkrete Teilnahme von ARBED an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen bestätigen, wohl aber deren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von TradeARBED und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht hat.

97      In Randnr. 92 seines Urteils ARBED/Kommission, die in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt wurde, hat das Gericht im Übrigen auf der Grundlage der Klarstellungen des Rechtsanwalts von ARBED in der mündlichen Verhandlung bereits festgestellt, dass TradeARBED eine Vertriebsgesellschaft ist, die die von ARBED hergestellten Stahlprodukte, insbesondere Träger, vertreibt und dabei entweder als Kommissionär handelt, so dass der Verkauf dem Kunden unmittelbar von ARBED in Rechnung gestellt wird, oder aber als Verkaufsbeauftragter, in welchem Fall der Verkauf dem Kunden von TradeARBED für Rechnung der ARBED fakturiert wird, und dass TradeARBED in beiden Fällen eine Provision auf den Verkaufspreis erhält. Im Übrigen hat es das Gericht als feststehend betrachtet, dass TradeARBED ihr Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt für Träger nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen von ARBED folgt.

98      Ferner geht aus den Randnrn. 96 und 97 des Urteils ARBED/Kommission, die in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt wurden, hervor, dass a) ARBED oder TradeARBED, je nach Fall, während des gesamten Verwaltungsverfahrens gleichermaßen auf die Auskunftsverlangen der Kommission an TradeARBED geantwortet haben, b) ARBED TradeARBED lediglich als ihre „Vertriebseinrichtung“ oder „‑organisation“ betrachtete und c) ARBED sich spontan als Adressat der formell TradeARBED übermittelten, ihr aber in vollem Umfang bekannten Mitteilung der Beschwerdepunkte betrachtete und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute.

99      Nach alledem müssen ARBED und ihre Tochtergesellschaft TradeARBED als ein und dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 65 § 1 KS betrachtet werden, so dass die Kommission zu Recht ARBED die Verantwortung für das Verhalten von TradeARBED zugerechnet hat.

100    Überdies beruht die Argumentation der Klägerinnen auf einer Vermengung der unmittelbaren Zurechnung an ein Mutterunternehmen, die bei einer zusammen mit dem Tochterunternehmen begangenen Zuwiderhandlung aufgrund der eigenen tatsächlichen Teilnahme erfolgt, und der Zurechnung der Verantwortung an das Mutterunternehmen, die bei einer vom Tochterunternehmen allein begangenen Zuwiderhandlung aufgrund des bestimmenden Einflusses erfolgt, den das Mutterunternehmen auf das Verhalten des Tochterunternehmens ausgeübt hat.

101    Entgegen der Behauptung der Klägerinnen hat sich die Kommission auf diese letztgenannte Zurechnungsregel gestützt, als sie die ursprüngliche Entscheidung (siehe deren Randnr. 322) und die angefochtene Entscheidung (siehe insbesondere deren Randnr. 462) an ARBED richtete.

102    Unter diesen Umständen geht die Argumentation ins Leere, die die Klägerinnen auf die behauptete Bestandskraft der Feststellung in der ursprünglichen Entscheidung stützen, an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen habe nur TradeARBED teilgenommen.

103    Das Argument der Klägerinnen, sie seien gegenüber den anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung benachteiligt worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie aus den Randnrn. 466 bis 468 der angefochtenen Entscheidung (und bereits aus Randnr. 322 der ursprünglichen Entscheidung) hervorgeht, wollte die Kommission ARBED die Verantwortung für die von ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED begangenen Zuwiderhandlungen zurechnen, gerade um die besondere Situation des aus ARBED und TradeARBED, die als Vertriebsgesellschaft für die von ARBED hergestellten Träger für ihre Dienste nur einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises erhielt, bestehenden Unternehmens zu berücksichtigen und um die Gleichbehandlung aller an den Zuwiderhandlungen beteiligten Trägerhersteller zu gewährleisten. Diese Zurechnung hat keineswegs eine Benachteiligung von ARBED zur Folge, sondern steht in vollem Einklang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56, und des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Schließlich durften ARBED und TradeARBED in Anwendung des Unternehmensbegriffs gesamtschuldnerisch für das ihnen zur Last gelegte Verhalten haftbar gemacht werden, wobei die Handlungen der einen Gesellschaft der anderen zuzurechnen und als von ihr begangen anzusehen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile HFB u. a./Kommission, Randnrn. 524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 62, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41, sowie vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnrn. 26 bis 28).

105    Nach alledem ist der zweite Klagegrund, soweit er von ARBED geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

–       ProfilARBED

106    Das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes lässt auch nicht erkennen, dass es rechtsfehlerhaft war, ProfilARBED die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von ARBED/TradeARBED zuzurechnen und gegen diese drei Gesellschaften als Gesamtschuldner eine Geldbuße festzusetzen.

107    Zunächst hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts mit Recht ProfilARBED als wirtschaftlicher Nachfolgerin von ARBED im Bereich der Trägerherstellung im ARBED-Konzern die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von ARBED und damit mittelbar auch die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von TradeARBED zugerechnet.

108    Diese Zurechnung ist nämlich im Hinblick auf das durch die Rechtsprechung insbesondere in Fällen von Umstrukturierungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer Unternehmensgruppe entwickelte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität gerechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnrn. 40 bis 49, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache, Slg. 2007, I‑10896, Nrn. 65 bis 84).

109    Nach dieser Rechtsprechung kann, wenn sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ein Teil davon von einer rechtlichen Einheit auf eine andere übertragen werden, die Verantwortung für die vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen dieser Tätigkeiten begangene Zuwiderhandlung dem neuen Betreiber zugerechnet werden, sofern dieser mit jenem in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit bildet, selbst wenn der ursprüngliche Betreiber noch als rechtliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 354 bis 359, sowie ETI u. a., Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 131 bis 133).

110    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Handhabung der Sanktion insbesondere dann zulässig ist, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteil ETI u. a., Randnr. 49). Dies betrifft in besonderem Maß Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, bei denen der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Markt mehr ausübt. Besteht nämlich zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des am Kartell beteiligten Unternehmens eine strukturelle Verbindung, so können sich die Betroffenen ihrer kartellrechtlichen Verantwortlichkeit mit Hilfe der ihnen offenstehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten – gleichviel ob absichtlich oder unabsichtlich – entziehen. So könnte etwa der ursprüngliche Betreiber des Unternehmens infolge einer gruppeninternen Umstrukturierung zu einer „leeren Hülse“ werden (Urteil ETI u. a., Randnr. 41, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache, Nr. 79).

111    Vorliegend stellt die Errichtung von ProfilARBED im Jahr 1992 als 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED zu dem Zweck, von diesem Zeitpunkt an die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche fortzuführen, einen Fall dar, der ähnlich gelagert ist wie diejenigen, zu denen die Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission und Jungbunzlauer/Kommission ergangen sind.

112    Die Möglichkeit, ProfilARBED die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von ARBED/TradeARBED zuzurechnen, wird im Übrigen von den Klägerinnen nicht ernsthaft bestritten. Sie tragen nämlich in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen vor – wobei sie unterstellen, dass eine solche Zurechnung der Verantwortlichkeit möglich ist, eine Frage, die sie nicht ausdrücklich behandeln –, dass die Kommission noch hätte entscheiden müssen, ob sie ARBED als das zur Zeit der Zuwiderhandlung aktive Produktionsunternehmen für Träger oder ProfilARBED als wirtschaftliche Nachfolgerin von ARBED in diesem Bereich belange.

113    Dieses Argument kann jedoch nicht durchdringen angesichts des Grundkonzepts der wirtschaftlichen Einheit, das der gesamten Gemeinschaftsrechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Verantwortung für Zuwiderhandlungen an rechtliche Einheiten, die ein einheitliches Unternehmen bilden, zugrunde liegt.

114    Nach dieser Rechtsprechung betrifft nämlich das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen (Urteil ETI u. a., Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das diesen in Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 65 § 1 KS auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, durch die der Wettbewerb beschränkt wird, ist an wirtschaftliche Einheiten gerichtet, die von einer Gesamtheit materieller und personeller Faktoren gebildet werden, die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschriften beteiligt sein können. Ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften kann somit aus mehreren Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Insbesondere hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), nicht ausdrücklich gesagt wird, ob eine Gesellschaft, die für die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nicht unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird, mit einer anderen Gesellschaft, die die festgestellte Zuwiderhandlung begangen hat und dafür mit einer Sanktion belegt wird, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen die letztgenannte Gesellschaft festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann, und dann entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit einer anderen Gesellschaft, die vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung begangen hat, für die Zahlung einer gegen diese Gesellschaft festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann, sofern die Kommission im selben Rechtsakt darlegt, dass die Zuwiderhandlung auch bei der Gesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hätte festgestellt werden können (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Metsä-Serla u. a./Kommission, T‑339/94 bis T‑342/94, Slg. 1998, II‑1727, Randnrn. 42 ff.).

116    Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht ist im Rechtsmittelverfahren vom Gerichtshof in seinem Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission (Randnrn. 27 und 28) ausdrücklich bestätigt worden. Der Gerichtshof hat insbesondere hervorgehoben, dass diese Auslegung nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung steht, da den Rechtsmittelführerinnen, denen das wettbewerbswidrige Verhalten eines anderen Rechtssubjekts zugerechnet wurde, gemäß diesem Artikel eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung auferlegt wurde, die ihnen aufgrund dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt wird.

117    Die gesamtschuldnerische Haftung ist somit eine normale Folge, wenn einer Gesellschaft die Verantwortung für das Verhalten einer anderen Gesellschaft zugerechnet wird, insbesondere wenn diese beiden Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilden.

118    Das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung rügen, wird durch den von der Kommission hervorgehobenen Umstand widerlegt, dass im vorliegenden Fall die drei Klägerinnen, die zusammen ein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts bilden, zu einer einzigen Geldbuße verurteilt wurden, die sie als Gesamtschuldner zu entrichten haben, und nicht zu drei Einzelgeldbußen.

119    Nach alledem ist der zweite Klagegrund, soweit er von ProfilARBED geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung

 Vorbringen der Parteien

120    Zur Unterbrechung der Verjährung im Sinne von Art. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 machen die Klägerinnen geltend, von ihnen könne allein TradeARBED der Definition des an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens entsprechen. Jedenfalls könne diese Definition nicht für Unternehmen gelten, an die die Kommission keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet habe.

121    In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen seien nur Unternehmen, die in dem Verfahren, in dem die die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen worden sei, als solche identifiziert worden seien.

122    Zum Ruhen der Verjährung im Sinne von Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 machen die Klägerinnen im Übrigen geltend, eine vor dem Gemeinschaftsrichter erhobene Klage eines Adressaten einer Entscheidung der Kommission habe keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen Adressaten, sofern diese nicht an dem Verfahren beteiligt seien. Sie berufen sich hierzu auf den allgemeinen Grundsatz, wonach der Gemeinschaftsrichter nicht ultra petita entscheiden dürfe, auf die Wirkung inter partes gerichtlicher Verfahren und auf die Folgen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnrn. 52 und 53), mit diesen Grundsätzen verbunden seien. Eine solche Klage habe erst recht keine Wirkungen gegenüber Personen, die, wie im vorliegenden Fall TradeARBED und ProfilARBED, nicht Adressaten der fraglichen Entscheidung seien und sie deshalb nicht vor Gericht anfechten könnten.

123    Zu einer etwaigen „transversalen Wirkung“ der Zeiträume des Ruhens der Verjährung, wie sie die Kommission in Randnr. 451 der angefochtenen Entscheidung in Betracht ziehe, fügen die Klägerinnen hinzu, dass Entscheidungen über die Anwendung von Art. 65 KS, auch wenn sie im Allgemeinen in Form einer einzigen an mehrere Unternehmen gerichteten Entscheidung ergingen, rechtlich jeweils ein Bündel von Einzelentscheidungen darstellten. Insofern habe eine Klage eines der Adressaten grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung anderer Adressaten und schon gar nicht auf die Rechtsstellung von Unternehmen, an die die fragliche Entscheidung nicht gerichtet sei.

124    Im Gegensatz zu der ausdrücklichen Vorschrift für die Unterbrechung der Verjährung in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 sähen Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht vor, dass das Ruhen der Verjährung gegenüber einem Unternehmen auch gegenüber allen anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wirke. Nach diesen Bestimmungen wirke daher ein Ruhen allein gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

125    In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, dass diese strikte Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941), bestätigt werde.

126    Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe in Bezug auf TradeARBED, dass die Verjährung zuletzt durch die Anhörung, die vom 11. bis zum 14. Januar 1993 stattgefunden habe, oder gegebenenfalls den Erlass der ursprünglichen Entscheidung am 16. Februar 1994 unterbrochen worden sei. Nach dem letztgenannten Zeitpunkt sei keine die Verjährung unterbrechende Handlung möglich gewesen, und tatsächlich sei an sie bis zur Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 8. März 2006 keine Ermittlungsmaßnahme gerichtet worden. Die Befugnis der Kommission, gegen sie eine Geldbuße festzusetzen, sei infolgedessen seit Januar 1998 oder gegebenenfalls seit Februar 1999 verjährt. Jedenfalls sei die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung seit Januar 2001, also 10 Jahre nach dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet gewesen sei, verjährt.

127    Betreffend ARBED weisen die Klägerinnen darauf hin, dass diese kein Auskunftsverlangen erhalten habe, nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Mai 1992 gewesen sei und ihr aus diesem Grund ein Recht auf Akteneinsicht verweigert worden sei (Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, Randnr. 22). Auskunftsverlangen seien nur im September und November 1993 an sie gerichtet worden, und zwar ausweislich der ursprünglichen Entscheidung nicht als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen. Daraus ergebe sich, dass die Kommission ARBED im Rahmen des zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führenden Verfahrens nicht als an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 angesehen habe. Folglich habe die Verjährung ihr gegenüber nicht unterbrochen werden können.

128    Die ursprüngliche Entscheidung selbst sei ganz offensichtlich keine auf „Ermittlung“ gerichtete Handlung im Sinne der genannten Bestimmungen und könne daher die Verjährung nicht unterbrechen. Jedenfalls sei diese Entscheidung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden und könne daher keine Wirkung entfalten.

129    Die Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung sei am 8. April 1994, also etwa drei Jahre und drei Monate nach dem Tag, an dem die behauptete Zuwiderhandlung beendet gewesen sei, erhoben worden. Die Verjährung habe bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs am 2. Oktober 2003 geruht. Von diesem Tag an seien der Kommission für eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber ARBED ein Jahr und knapp neun Monate geblieben. Die erste Handlung, die die Verjährung hätte unterbrechen können, nämlich der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und die Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 8. März 2006, sei zwei Jahre und fünf Monate nach diesem Tag vorgenommen worden.

130    Die Klägerinnen räumen ein, dass die Kommission seit Anfang des Jahres 2004 an die Arcelor SA, die damals an der Konzernspitze gestanden habe, mehrere Auskunftsverlangen gerichtet habe. Dieses Unternehmen sei jedoch ein von ARBED verschiedenes Rechtssubjekt und sei zu keiner Zeit als an den Zuwiderhandlungen Beteiligter oder als Unternehmen, dem diese Zuwiderhandlungen zugerechnet werden könnten, identifiziert worden. Daher könnten die in Rede stehenden Auskunftsverlangen nicht die Verjährung, gegenüber welchem Unternehmen auch immer, unterbrochen haben.

131    Was schließlich ProfilARBED angehe, sei die erste die Verjährung unterbrechende Handlung, nämlich die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. März 2006, mehr als 15 Jahre nach dem Ende der Zuwiderhandlungen an dieses Unternehmen gerichtet worden. Die Unterbrechungshandlungen gegenüber den anderen an den Zuwiderhandlungen Beteiligten seien sämtlich vor Erlass der ursprünglichen Entscheidung am 16. Februar 1994, also mehr als 12 Jahre vor Versendung der genannten Mitteilung der Beschwerdepunkte, vorgenommen worden.

132    Nach Auffassung der Kommission kann die auf das Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (siehe oben, Randnrn. 122 bis 124) gestützte Argumentation der Klägerinnen nicht auf den Fall des Ruhens der Verjährung übertragen werden. Diese Rechtsprechung betreffe nämlich nur Unternehmen, die Adressaten einer bereits bestandskräftigen Entscheidung seien und für die sich die Frage des Ruhens der Verjährung nicht stelle. Mit ihr werde also nicht anerkannt, dass das Ruhen der Verjährung allein gegenüber dem Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens wirke.

133    Jedenfalls stünden dieser Argumentation der Wortlaut und die Systematik der einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 715/78 und der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen. Aus diesen Bestimmungen gehe nämlich hervor, dass die Verjährung die Möglichkeit für die Kommission betreffe, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, nicht aber ihre Möglichkeit, gegen ein bestimmtes Unternehmen ein Verfahren einzuleiten.

134    Insbesondere ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Verjährung nicht nur gegenüber den von einer Verfahrenshandlung betroffenen Unternehmen unterbrochen werde, sondern auch gegenüber jenen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, die die Kommission noch nicht kenne und gegen die daher nicht ermittelt bzw. an die keine Verfahrenshandlung gerichtet worden sei. Ebenso bezögen sich Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 auf alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

135    Zudem sei es unlogisch und widersprüchlich, Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 so zu verstehen, dass die Verjährung gegenüber allen Unternehmen mit Ausnahme derjenigen laufe, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens seien. Hätte der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt, hätte er klargestellt, dass das Ruhen der Verjährung nur gegenüber dem an dem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen wirke. Deshalb habe eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde, gleich welcher Adressat sie erhebe, das Ruhen der Verjährung gegenüber allen anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zur Folge, gleich, ob sie Adressaten einer identischen Entscheidung seien oder nicht.

136    In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission hinzu, die Wendung „an der Zuwiderhandlung beteiligt“ beziehe sich auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung, der von einem subjektiven, vom jeweiligen Betrachter abhängigen Umstand wie dem der Einstufung eines Unternehmens als Teilnehmer an der Zuwiderhandlung klar verschieden sei. So könne ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein, ohne dass die Kommission dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine die Verjährung unterbrechende Handlung vornehme, wisse.

137    Im Übrigen sei das Urteil Holcim (Deutschland)/Kommission im vorliegenden Fall unerheblich, da der Gerichtshof dort nicht die Frage behandelt habe, gegenüber wem eine Unterbrechung oder das Ruhen der Verjährung wirken könne.

138    Schließlich habe sie in Randnr. 451 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Ruhen der Verjährung wegen Beteiligung eines Unternehmens an einem gerichtlichen Verfahren zwingend für alle anderen rechtlichen Einheiten zu gelten habe, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit und damit zu demselben „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft gehörten.

 Würdigung durch das Gericht

139    Zu prüfen ist zum einen, ob die fünfjährige Verjährungsfrist eingehalten worden ist, wobei alle etwaigen Unterbrechungen der Verjährung zu berücksichtigen sind, und zum anderen, ob die Kommission außerdem die zehnjährige Verjährungsfrist eingehalten hat, wobei jeweils nach der besonderen Lage jeder der drei Klägerinnen zu unterscheiden ist.

–       ARBED

140    Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung ist die Teilnahme des aus ARBED, TradeARBED und ProfilARBED bestehenden Unternehmens an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 nachgewiesen. Die Klägerinnen ziehen diese den Zuwiderhandlungszeitraum betreffende Feststellung nicht in Zweifel. Da es um fortgesetzte Zuwiderhandlungen geht, begann daher die Verjährungsfrist frühestens am 17. Januar 1991.

141    Was zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 447 und 448) hervor, dass diese Verjährungsfrist insbesondere unterbrochen wurde durch die von der Kommission am 16., 17. und 18. Januar 1991 bei den betroffenen Unternehmen vorgenommenen Nachprüfungen, die am 6. Februar 1992 an TradeARBED gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte, die am 26. November 1993 an TradeARBED und die Rechtsabteilung von ARBED gesandten Auskunftsverlangen mit der Aufforderung an ARBED, der Kommission ihre Umsätze im EGKS-Bereich von Januar bis September 1993 mitzuteilen, und schließlich den Erlass der ursprünglichen Entscheidung am 16. Februar 1994. Nachdem die Verjährung während des gesamten Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten geruht hatte, wurde sie durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte an ARBED am 8. März 2006 erneut unterbrochen.

142    ARBED bestreitet diese Gegebenheiten nicht, sondern macht geltend, die Verjährung habe ihr gegenüber nicht unterbrochen werden können, da sie kein „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2003 sei. Erstens gehe aus Randnr. 2 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass allein TradeARBED dieser Definition entspreche. Zweitens könne diese Definition nicht für ein Unternehmen gelten, an das die Kommission keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet habe. Drittens gelte diese Definition nur für Unternehmen, die in dem Verwaltungsverfahren, in dem die die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen worden sei, als solche identifiziert worden seien.

143    Keines dieser Argumente greift durch. Unter „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmungen ist nämlich jedes Unternehmen zu verstehen, das in einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, als solches identifiziert wird. Insoweit ist der Umstand, dass ein Unternehmen in der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte oder, allgemeiner, in dem Verwaltungsverfahren, in dem die die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen wurde, nicht als „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ identifiziert wurde, unerheblich, wenn dieses Unternehmen später als solches identifiziert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T‑276/04, Slg. 2008, II‑1277, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung nämlich durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission, die mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bekannt gegeben wird, unterbrochen, und nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 wirkt die Unterbrechung gegenüber allen an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

145    Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Verjährung nicht nur gegenüber den von einer Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung betroffenen Unternehmen unterbrochen wird, sondern auch gegenüber jenen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, die die Kommission noch nicht kennt und gegen die daher nicht ermittelt bzw. an die keine Verfahrenshandlung gerichtet wurde. Wie die Kommission weiter zu Recht hervorhebt, bezieht sich die Wendung „an der Zuwiderhandlung beteiligt“ auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung, der von einem subjektiven, vom jeweiligen Betrachter abhängigen Umstand wie dem der Identifizierung dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren verschieden ist. So könnte ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein, ohne dass die Kommission dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine die Verjährung unterbrechende Handlung vornimmt, weiß.

146    Jedenfalls war ARBED im vorliegenden Fall sehr wohl „an der Zuwiderhandlung beteiligt“, da ihr nach der oben in Randnr. 116 angeführten Rechtsprechung das rechtswidrige Verhalten von TradeARBED zugerechnet werden kann, so dass sie so behandelt wird, als hätte sie diese Zuwiderhandlung selbst begangen.

147    Handlungen, mit denen im vorliegenden Fall die Verjährung unterbrochen wurde, sind unstreitig die am 16., 17. und 18. Januar 1991 vorgenommenen Nachprüfungen, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Februar 1992 und die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. März 2006. Dies gilt auch für die am 26. November 1993 an TradeARBED und die Rechtsabteilung von ARBED gesandten Auskunftsverlangen. Insoweit ist bereits entschieden worden, dass ein Auskunftsverlangen, das die Umsatzzahlen von Unternehmen betrifft, gegen die ein Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig ist, für die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich sein kann, da es der Kommission die Feststellung erlaubt, ob die Geldbußen, die sie gegen diese Unternehmen festsetzen will, nicht den Höchstbetrag überschreiten, der nach den genannten Verordnungen bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zulässig ist (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 490).

148    Hinsichtlich der Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist braucht nicht entschieden zu werden, ob die Verjährung gegenüber ARBED durch die ursprüngliche Entscheidung unterbrochen wurde, da diese durch das Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, für nichtig erklärt worden ist; diese Frist lief ohne Unterbrechung höchstens vom 26. November 1993 bis 8. April 1994, d. h. etwa viereinhalb Monate, und dann nach dem Ruhen aufgrund des beim Gericht und anschließend beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens vom 20. Oktober 2003 bis 8. März 2006, d. h. etwa zwei Jahre und viereinhalb Monate. Folglich wurde die angefochtene Entscheidung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erlassen. Gleiches würde gelten, wenn der Zweimonatszeitraum von der Verkündung des Urteils vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, bis zur Einlegung des Rechtsmittels beim Gerichtshof zu berücksichtigen wäre; dies haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht und braucht nicht geklärt zu werden.

149    Was sodann die zehnjährige Verjährungsfrist angeht, lief diese höchstens vom 17. Januar 1991 bis 8. April 1994, d. h. etwa drei Jahre und drei Monate, dann, nachdem sie geruht hatte, vom 20. Oktober 2003 bis 8. November 2006, d. h. etwa drei Jahre und einen Monat. Folglich wurde die angefochtene Entscheidung innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist erlassen. Gleiches würde gelten, wenn der Zweimonatszeitraum von der Verkündung des Urteils vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, bis zur Einlegung des Rechtsmittels beim Gerichtshof zu berücksichtigen wäre; dies haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht und braucht nicht geklärt zu werden.

150    Nach alledem ist der dritte Klagegrund, soweit er von ARBED geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

–       TradeARBED

151    Betreffend TradeARBED ist entscheidend, ob die Erhebung einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter relativ wirkt – dann ruht die Verjährung während der gesamten Verfahrensdauer nur gegenüber dem klagenden Unternehmen – oder erga omnes – dann ruht die Verjährung während der Verfahrensdauer gegenüber allen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, gleich, ob sie Klage erhoben haben oder nicht.

152    Im ersten Fall wäre die zehnjährige Verjährungsfrist vorliegend zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung weit überschritten, da sie am 17. Januar 1991 begonnen hat. Im zweiten Fall befände sich TradeARBED in der gleichen – vorstehend geprüften – Situation wie ARBED und könnte sich weder auf die zehnjährige noch auf die fünfjährige Verjährungsfrist berufen.

153    Anders als bei der Unterbrechung der Verjährung, für die die Wirkung erga omnes in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 715/78 und Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich vorgesehen ist, ist diese Frage für das Ruhen der Verjährung durch die genannten Vorschriften nicht geklärt. Die Klägerinnen folgern aus diesem Schweigen des Gesetzgebers, dass er, wenn er dem Ruhen der Verjährung eine Wirkung erga omnes hätte beilegen wollen, dies ausdrücklich vorgesehen hätte. Nach Auffassung der Kommission ist es dagegen unlogisch und widersprüchlich, dieses Schweigen so zu verstehen, dass die Verjährung gegenüber allen Unternehmen laufe, ausgenommen jenen, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens seien. Hätte der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt, so hätte er klargestellt, dass das Ruhen der Verjährung nur gegenüber dem an dem gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen wirke. Im Übrigen gehe aus der Systematik der fraglichen Verordnungen hervor, dass die Verjährung die Möglichkeit für die Kommission betreffe, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, nicht aber ihre Möglichkeit, gegen ein bestimmtes Unternehmen ein Verfahren einzuleiten.

154    Nach Auffassung des Gerichts muss das Ruhen der Verjährung ebenso wie ihre Unterbrechung (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 484; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C‑278/02, Slg. 2004, I‑6171, Randnr. 40, und zur Verjährung des Anspruchs aus der Haftung der Gemeinschaft Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 36) als Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung restriktiv gehandhabt werden.

155    Dieser Grundsatz steht der von der Kommission vertretenen Deutung des Schweigens des Gesetzgebers entgegen.

156    Dies gilt um so mehr, als das Ruhen der Verjährung – anders als die Verjährungsunterbrechung, die es der Kommission ermöglichen soll, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln wirksam zu verfolgen und zu ahnden – zwangsläufig den Fall betrifft, in dem die Kommission bereits eine Entscheidung erlassen hat. In diesem Stadium ist es normalerweise nicht mehr erforderlich, der Anhängigmachung eines Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter durch eines der mit einer Sanktion belegten Unternehmen eine Wirkung erga omnes zu geben. Im Gegenteil schließen in diesem Fall die Inter-partes-Wirkung gerichtlicher Verfahren und die Folgen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (Randnrn. 49 ff.) mit dieser Wirkung verbunden sind, es grundsätzlich aus, dass die Klage eines Unternehmens, das Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, die Situation der anderen Adressaten beeinflusst.

157    Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung jedoch noch eine spezifischere Argumentation entwickelt, die sie in der Gegenerwiderung aufgegriffen hat. So führt sie in Randnr. 451 der angefochtenen Entscheidung aus, die Verjährung ruhe, wenn ein Unternehmen beim Gericht oder beim Gerichtshof Verfahren anhängig gemacht habe, sowohl gegenüber der an diesen Verfahren beteiligten rechtlichen Einheit als auch gegenüber allen anderen rechtlichen Einheiten derselben wirtschaftlichen Einheit, gleich, welche rechtliche Einheit diese Verfahren anhängig gemacht habe.

158    Diese Argumentation, die den Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit zur Grundlage hat, ist jedoch ebenfalls zurückzuweisen. Die Wettbewerbsregeln des Vertrags richten sich zwar an Unternehmen, doch ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, Randnr. 978). Der Gerichtshof hat hierzu im Urteil vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission (Randnr. 21), bereits entschieden, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig angegeben werden muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und dass sie an diese gerichtet werden muss. Nur diese juristische Person ist in der Lage, gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassene Entscheidung Klage zu erheben, und daher kann nur ihr gegenüber das Ruhen der Verjährung geltend gemacht werden.

159    Nach alledem ist der dritte Klagegrund, soweit er von TradeARBED geltend gemacht wird, begründet. Folglich ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie TradeARBED betrifft, für nichtig zu erklären.

–       ProfilARBED

160    Die vorstehend in Bezug auf TradeARBED dargelegten Gründe gelten in Bezug auf ProfilARBED entsprechend.

161    Der dritte Klagegrund ist daher, soweit er von ProfilARBED geltend gemacht wird, begründet, und die angefochtene Entscheidung ist infolgedessen, soweit sie ProfilARBED betrifft, für nichtig zu erklären.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

 Vorbringen der Parteien

162    Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die besonders lange Verfahrensdauer habe zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt, die so tiefgreifend sei, dass sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder zumindest ihres Art. 2, soweit ihnen darin eine finanzielle Sanktion auferlegt werde, oder deren drastische Herabsetzung nach sich ziehen müsse. Sie verweisen hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission (C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 55).

163    Im vorliegenden Fall werde den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit genommen, die Vermutung der Verantwortlichkeit zu widerlegen, die auf das Bestehen von kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gesellschaft, die allein an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und den beiden anderen Klägerinnen gestützt und erstmals nach 16 Jahren Verfahren geltend gemacht worden sei. Die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügt hätten, seien nach so langer Zeit untergegangen.

164    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

 Würdigung durch das Gericht

165    Dieser hilfsweise vorgetragene Klagegrund wird nur geprüft, soweit er von ARBED geltend gemacht wird, da bereits dem dritten Klagegrund stattgegeben worden ist, soweit er von TradeARBED und ProfilARBED geltend gemacht wird.

166    Zum Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte hat der Gerichtshof in Randnr. 55 des von den Klägerinnen angeführten Urteils Technische Unie/Kommission entschieden, dass, da der Beachtung der Verteidigungsrechte als eines Grundsatzes, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach hervorgehoben wurde, in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, verhindert werden muss, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen.

167    Im Übrigen obliegt die Beweislast für eine etwaige Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich daraus ergeben soll, dass ein Unternehmen infolge der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens Schwierigkeiten gehabt habe, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen, dem Betroffenen (Urteil Technische Unie/Kommission, Randnr. 61).

168    Im vorliegenden Fall hat ARBED jedoch nicht dargetan, inwiefern die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das sich in der Tat besonders lange hinzog, wenn das gerichtliche Verfahren wegen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung mitberücksichtigt wird, die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und insbesondere ihre Möglichkeit beeinträchtigen konnte, „die Vermutung der Verantwortlichkeit zu widerlegen, die auf das Bestehen von kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Gesellschaft, die allein an der Zuwiderhandlung teilnahm, und [ihr] gestützt und erstmals nach 16 Jahren Verfahren geltend gemacht wurde“. ARBED hat sich insoweit auf die Behauptung beschränkt, dass „die Beweise, über die sie 1990 möglicherweise verfügte, nach so langer Zeit untergegangen sind“.

169    Zudem wurde die in Rede stehende Vermutung der Verantwortlichkeit, anders als von ARBED behauptet, nicht „erstmals nach 16 Jahren Verfahren geltend gemacht“, sondern bereits im Stadium der im Februar 1994 erlassenen ursprünglichen Entscheidung (vgl. deren Randnr. 322 und Randnr. 101 des vorliegenden Urteils).

170    Dennoch hat ARBED im ersten Verfahren vor dem Gericht nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass ihre Tochtergesellschaft TradeARBED ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmte und sie infolgedessen mit ihr keine wirtschaftliche Einheit und damit auch kein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 65 KS bildete (siehe oben, Randnr. 94).

171    Schließlich wurde diese einfache Vermutung der Verantwortlichkeit, deren Grundsatz 1983 vom Gerichtshof im Urteil AEG-Telefunken/Kommission aufgestellt wurde, im vorliegenden Fall durch die von der Kommission bereits in der ursprünglichen Entscheidung aufgeführten zusätzlichen Beweise (siehe oben, Randnr. 96), auf die sich das Gericht im Urteil vom 11. März 1999, ARBED/Kommission, stützte (siehe oben, Randnrn. 97 und 98), voll bestätigt.

172    Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund, soweit er von ARBED geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

173    Nach alledem ist die Klage, soweit ARBED betroffen ist, als unbegründet abzuweisen; soweit TradeARBED und ProfilARBED betroffen sind, ist ihr hingegen stattzugeben.

 Kosten

174    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

175    In Anbetracht der Anträge der Parteien hat die Kommission, soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen TradeARBED und ProfilARBED einerseits und der Kommission andererseits betrifft, neben ihren eigenen Kosten die Kosten von TradeARBED und ProfilARBED zu tragen. Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen ARBED und der Kommission betrifft, hat ARBED neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung K (2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger) wird für nichtig erklärt, soweit sie die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.      Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen ArcelorMittal Belval & Differdange und ArcelorMittal International einerseits und der Kommission andererseits betrifft, trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ArcelorMittal Belval & Differdange und ArcelorMittal International.

4.      Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen der ArcelorMittal Luxembourg SA und der Kommission betrifft, trägt ArcelorMittal Luxembourg neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Forwood

Šváby

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. März 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EGKS-Vertrags

Bestimmungen des EG-Vertrags

Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Gründe

Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung und Befugnismissbrauch

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– TradeARBED

– ARBED

– ProfilARBED

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– ARBED

– TradeARBED

– ProfilARBED

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.