Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 - ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission
(Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung [EG] Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Befugnis der Kommission - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Verjährung - Verteidigungsrechte)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (Luxembourg, Luxembourg), ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA (Esch-sur-Alzette, Luxembourg) und ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA (Luxembourg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und F. Arbault)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5342 final der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 - Stahlträger)
Tenor
Die Entscheidung C (2006) 5342 final der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 - Stahlträger) wird für nichtig erklärt, soweit sie die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA betrifft.
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen ArcelorMittal Belval & Differdange und Arcelor International einerseits und der Kommission andererseits betrifft, trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ArcelorMittal Belval & Differdange und Arcelor International.
Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen der ArcelorMittal Luxembourg SA und der Kommission betrifft, trägt ArcelorMittal Luxembourg neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
____________1 - ABl. C 42 vom 24.2.2007.