Language of document : ECLI:EU:T:2010:67

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

4. März 2010(*)

„Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Individuelle Behandlung – Stichprobenauswahl – Unterstützung des Antrags durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft – Definition der betroffenen Ware – Gleichbehandlung – Schädigung – Vertrauensschutz – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑401/06

Brosmann Footwear (HK) Ltd mit Sitz in Kowloon (China),

Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd mit Sitz in Zhongshan (China),

Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd mit Sitz in Guangzhou (China),

Risen Footwear (HK) Co., Ltd mit Sitz in Kowloon,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

und durch

Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert,

Streithelferinnen,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(4)      Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

2        Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWS) bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung:

„b)      In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … der Volksrepublik China … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)      Ein Antrag im Sinne [von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b] muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist …

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung …“

3        Art. 3 Abs. 2, 3, 6 und 7 der Grundverordnung bestimmt in Bezug auf die Feststellung einer Schädigung:

„(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      … Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. …

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)      Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.“

4        Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bestimmt Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Grundverordnung:

„(2)      Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. …

(3)      Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)      Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

5        Art. 6 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung lautet:

„(8)      Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)      Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse abgeschlossen.“

6        Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 und Abs. 6 der Grundverordnung bestimmt:

„(5)      …

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)      Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b)      Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)      Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d)      Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e)      der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)      Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. ... Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.“

7        Bezüglich der Stichprobenauswahl bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung:

„(1)      In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(3)      In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.“

8        Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung lautet:

„(3)      Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)      Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.“

9        Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung lautet:

„(1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

10      Die Klägerinnen, die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co., Ltd, sind Unternehmen mit Sitz in China, die Schuhe herstellen und ausführen.

11      Die Einfuhr aus China von Schuhen bestimmter Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterlag einer Regelung für mengenmäßige Kontingente, die am 1. Januar 2005 auslief.

12      Aufgrund einer am 30. Mai 2005 von der Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) eingereichten Beschwerde leitete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (ABl. C 166, S. 14, im Folgenden: Bekanntmachung) veröffentlicht.

13      Wegen der Vielzahl der betroffenen Parteien wurde in Nr. 5.1 Buchst. a der Bekanntmachung festgelegt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

14      Die Klägerinnen nahmen mit der Kommission Kontakt auf und lieferten ihr am 25. und 26. Juli 2005 die nach Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. e der Bekanntmachung erforderlichen Informationen, um zwecks Zuerkennung des MWS oder andernfalls einer individuellen Behandlung in die Stichprobenauswahl der ausführenden Hersteller einbezogen zu werden, die die Kommission nach Art. 17 der Grundverordnung treffen wollte.

15      Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

16      Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

17      Da für die Produkte der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und in Vietnam, denen unter Umständen kein MWS gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Brasilien) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben von drei brasilianischen Unternehmen ein Kontrollbesuch durchgeführt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

18      Hinsichtlich des betroffenen Produkts ergibt sich aus den Erwägungsgründen 10, 11, 40 und 41 der vorläufigen Verordnung, dass es im Wesentlichen Sandalen, Stiefel, Straßen‑ und Stadtschuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder umfasst. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 12 bis 31 der vorläufigen Verordnung, dass die Kommission nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear“, im Folgenden: STAF) von der Definition ausnahm und Kinderschuhe in diese Definition einbezog. Gemäß dem 38. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sind alle Schuhe mit Oberteil aus Leder zwar verschiedenster Gestaltung und Art, stimmen jedoch in grundlegenden Eigenschaften, Verwendungszwecken und Verbrauchervorstellung überein. Alle diese Modelle und Arten konkurrieren daher gemäß dem 39. Erwägungsgrund der Verordnung direkt miteinander und sind weitgehend austauschbar.

19      Die Kommission zog daraus im 52. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung den Schluss, dass alle Schuhtypen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die in den betroffenen Ländern und in Brasilien hergestellt und verkauft werden, und die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, gegenüber der aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig sind.

20      Im Rahmen der Feststellung des Dumpings arbeitete die Kommission mit Stichproben. Gemäß dem 55. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung tätigten 154 der chinesischen ausführenden Hersteller, die sich für die Einbeziehung in die Stichprobe gemeldet hatten, im Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft. Im selben Erwägungsgrund heißt es, dass diese Unternehmen zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt wurden.

21      Dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Kommission letztlich 13 chinesische ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezog, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entfielen. Gemäß dem 59. Erwägungsgrund der Verordnung erfolgte die Stichprobenbildung anhand erstens des Volumens der Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft und zweitens des Volumens seiner Inlandsverkäufe. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums wies die Kommission im 60. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die Stichprobe durch die Angaben über die Inlandsverkäufe repräsentativer werde, da sie Informationen über die Preise und Kosten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware auf den Inlandsmärkten beinhalte. Gemäß dem 61. Erwägungsgrund der genannten Verordnung entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen 25 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen und 42 % der von den kooperierenden Ausführern ausgewiesenen Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Die Nichtberücksichtigung der STAF bei der Definition der betroffenen Ware hatte gemäß demselben Erwägungsgrund keine nennenswerten Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichprobe.

22      Gemäß dem 62. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde den ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung ermittelt würden. Zu den Anträgen dieser ausführenden Hersteller auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Art. 9 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung wies die Kommission im 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass die individuelle Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Unter diesen Umständen wurde die Dumpingspanne dieser Hersteller ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt (Erwägungsgründe 135 und 143 der vorläufigen Verordnung).

23      Eines der ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen 13 Unternehmen antwortete nicht auf den Antidumping-Fragebogen, den die Kommission ihm übermittelt hatte (63. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

24      Hinsichtlich der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wies die Kommission im 150. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass 42 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware auf die Antragsteller entfielen. Den Erwägungsgründen 65 und 151 der vorläufigen Verordnung zufolge bildete die Kommission eine Stichprobe aus zehn anhand ihres Produktionsvolumens und ihrer Standorte ausgewählten Gemeinschaftsherstellern. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entfielen, so die Kommission, 10 % der Produktion der Antragsteller. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass die 814 Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hätten, den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung bildeten (152. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

25      Die Kommission stellte hinsichtlich der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller fest, dass einige von ihnen in der Gemeinschaft Abnehmer hätten, die ihre Waren sowohl aus der Volksrepublik China als auch aus Vietnam bezögen und somit unmittelbar von den betroffenen Einfuhren profitierten. Die genannten Hersteller befänden sich daher „in einer heiklen Lage“, da einige ihrer Abnehmer Unmut darüber zeigen könnten, dass diese Hersteller einen Antrag auf Untersuchung des angeblich schädigenden Dumpings gestellt hätten oder unterstützten. Diese Hersteller befürchteten daher „Vergeltungsmaßnahmen“ seitens einiger ihrer Abnehmer, einschließlich der möglichen Einstellung ihrer Geschäftsbeziehungen. Die Kommission sei deshalb dem Antrag, die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vertraulich zu behandeln, gefolgt (achter Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

26      Hinsichtlich der zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Höhe der vorläufigen Antidumpingzölle wies die Kommission im 284. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping wahrscheinlich eine Gewinnspanne von bis zu 2 % des Umsatzes erzielen könne. Dies entspricht nach demselben Erwägungsgrund der höchsten Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2002 erzielt habe, als die Marktanteile der betroffenen Länder niedriger als im Untersuchungszeitraum gewesen seien.

27      Mit Schreiben vom 7. und 12. April 2006 übermittelte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung jeweils eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie ein Dokument, das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: Dokument zur vorläufigen Unterrichtung). Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr ihre etwaigen Stellungnahmen zu diesen Dokumenten bis zum 8. Mai 2006 zu übersenden.

28      Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 sandten zwei der Klägerinnen, die Brosmann Footwear (HK) (im Folgenden: Brosmann) und die Lung Pao Footwear (Guangzhou) (nachstehend: Lung Pao), ihre Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung und zum Dokument zur vorläufigen Unterrichtung.

29      Am 2. Juni 2006 kam es am Sitz von Lung Pao zu einer Zusammenkunft dieses Unternehmens mit der Kommission.

30      Mit Fernkopie vom 8. Juli 2006 sandte die Kommission den Klägerinnen gemäß Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung ein Dokument zur endgültigen Unterrichtung über die dem Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen und Erwägungen. Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr bis zum 17. Juli 2006 ihre Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu übersenden.

31      Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein ergänzendes Dokument zur endgültigen Unterrichtung.

32      Mit Schreiben vom 17. Juli und 2. August 2006 übermittelten drei der Klägerinnen, Brosmann, Seasonable Footwear (Zhongshan) und Lung Pao, sowie die Novi Footwear (Far East) Pte Ltd der Kommission ihre Stellungnahmen zum Dokument zur endgültigen Unterrichtung und zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung. Mit Schreiben vom 7. August 2006 sandte die andere Klägerin, die Risen Footwear (HK) Co., der Kommission ihre Stellungnahme zum ergänzenden Dokument zur endgültigen Unterrichtung.

33      Am 5. Oktober 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Mit dieser Verordnung führte er auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder – mit Ausnahme von Sportschuhen, STAF, Pantoffeln und anderen Hausschuhen sowie Schuhen mit einem Schutz in der Vorderkappe – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter verschiedene Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, einen endgültigen Antidumpingzoll ein (Art. 1 der angefochtenen Verordnung). Der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anzuwendende endgültige Antidumpingzollsatz wurde für die von den Klägerinnen hergestellten Schuhe auf 16,5 % festgesetzt. Gemäß Art. 3 der angefochtenen Verordnung galt dieser Zollsatz für einen Zeitraum von zwei Jahren.

34      Hinsichtlich der betroffenen Ware bestätigte der Rat die Auffassung der Kommission (siehe oben, Randnr. 18), dass STAF von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen, Kinderschuhe von ihr jedoch erfasst werden sollten (Erwägungsgründe 19 und 25 der angefochtenen Verordnung). Demgegenüber wies der Rat die Anträge, von der Definition der betroffenen Ware sechs Arten von Schuhen mit patentierter Technologie auszunehmen, mit dem Hinweis zurück, dass eine patentierte Technologie als solche keine wesentliche Änderung im Hinblick darauf bewirke, dass es sich um Schuhe für den normalen Gebrauch handele. Deshalb stünden diese Schuhe weiter in Konkurrenz zur Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware (37. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

35      Was die Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen Hersteller angeht, stellte der Rat im 44. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass auf die für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen über 12 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen der an der Untersuchung mitarbeitenden Hersteller entfielen. Da Art. 17 der Grundverordnung für das Ausmaß der Repräsentativität keinen Schwellenwert vorsehe, sei die gebildete Stichprobe repräsentativ im Sinne dieser Vorschrift.

36      Außerdem wies der Rat im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hin, dass die angewandte Methodik zum Ziel habe, eine größtmögliche Repräsentativität der Stichprobe zu gewährleisten sowie Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen in das größte repräsentative Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise habe untersucht werden können, einzubeziehen.

37      Bezüglich der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wies der Rat in den Erwägungsgründen 53 bis 59 der angefochtenen Verordnung sämtliche Rügen, mit denen die Repräsentativität der Stichprobe in Frage gestellt worden war, zurück und bestätigte somit die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vertretene Auffassung (siehe oben, Randnr. 24).

38      Auf die Fragen im Zusammenhang mit den Anträgen mehrerer Unternehmen auf Zuerkennung des MWS, auf die die Kommission nicht geantwortet hatte, ging der Rat in den Erwägungsgründen 60 bis 65 der angefochtenen Verordnung ein.

39      In diesen Erwägungsgründen heißt es, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht jeden Antrag, der ihr hierzu unterbreitet worden sei, individuell beantwortet habe, nicht als Verstoß gegen die Grundverordnung anzusehen sei. Dies stehe vielmehr im Einklang mit deren Art. 17. Die nach diesem Artikel vorgesehene Methode der Stichprobe gelte auch dann, wenn eine Vielzahl betroffener Unternehmen die Zuerkennung des MWS oder eine individuelle Behandlung beantrage. Im vorliegenden Fall habe die außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen betroffener Unternehmen der Verwaltung keine andere Wahl gelassen, als lediglich die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu prüfen, um eine möglichst individuelle Analyse mit den vorgegebenen Fristen in Einklang zu bringen. Daher sei die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt worden. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Rügen, dass die Berechnung des Dumpings nicht repräsentativ sei, seien demzufolge ebenfalls zurückzuweisen.

40      Diese Erwägungen gälten auch für die Anträge auf Gewährung einer individuellen Behandlung.

41      Was die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, wies der Rat im 157. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hin, dass sich keiner der Antragsteller geweigert habe, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Vollständige Fragebögen zur Schädigung seien nur an die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller gesandt worden; dies ergebe sich aus der Natur des Stichprobenverfahrens (158. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

42      Hinsichtlich der Höhe, die die endgültigen Antidumpingzölle erreichen sollten, um die Schädigung zu beseitigen, verwies der Rat im 292. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach Einführung der vorläufigen Zölle übermittelten Unterlagen, die zeigten, dass die durch die vorläufige Verordnung festgelegte Gewinnspanne von 2 % (siehe oben, Randnr. 26) überprüft werden müsse. Auf dieser Grundlage erhöhte der Rat diese Gewinnspanne auf 6 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit dem Hinweis, dass dieser bei Schuhen, bei denen kein schädigendes Dumping existiere, eine solche Gewinnspanne erzielt habe.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

43      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 28. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

44      Mit Schriftsatz, der am 26. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Schreiben vom 27. August 2007 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

45      Mit Schriftsatz, der am 5. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die CEC in der vorliegenden Rechtssache ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

46      Mit Schriftsätzen, die am 21. Mai 2007 bzw. 30. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Klägerinnen gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, bestimmte Teile ihrer Schriftsätze und einige darin enthaltene Angaben nicht in die Akte aufzunehmen, die der CEC übermittelt werde. Dazu haben sie eine nicht vertrauliche Fassung der betreffenden Schriftstücke vorgelegt.

47      Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und der CEC auf Zulassung als Streithelfer entsprochen.

48      Mit Schriftsatz, der am 27. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die CEC erklärt, dass sie in Bezug auf den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung keine Einwände habe.

49      Die CEC hat ihren Streithilfeschriftsatz am 19. September 2007 eingereicht.

50      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegenden Rechtssachen zugewiesen worden sind.

51      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

52      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Februar 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

53      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie für die von ihnen ausgeführten Schuhe Antidumpingzölle vorsieht;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

54      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

55      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

56      Die CEC beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

57      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende acht Klagegründe:

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes;

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 18 der Grundverordnung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 und 3 der Grundverordnung;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

58      Da sich die ersten beiden Klagegründe auf Fehler beziehen, die der Kommission dadurch unterlaufen sein sollen, dass sie es abgelehnt hat, den Klägerinnen den MWS zuzuerkennen oder eine individuelle Behandlung zu gewähren, ohne ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung geprüft zu haben, werden diese beiden Klagegründe zusammen geprüft.

 Zu den ersten beiden Klagegründen: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c, Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 der Grundverordnung, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59      Die Klägerinnen machen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, die Kommission und der Rat hätten dadurch, dass sie lediglich die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung geprüft hätten, die von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gestellt worden seien, gegen Art. 2 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen.

60      Aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung ergebe sich nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane den Normalwert bei Einfuhren aus China nach den Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ermitteln müssten, sofern die betroffenen Hersteller ihre Anträge „vorschriftsgemäß“ gestellt hätten. Außerdem ergebe sich aus Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung, dass der Normalwert, falls der MWS nicht zuerkannt werde, mit den Ausfuhrpreisen des betreffenden Ausführers (individuelle Behandlung) verglichen werden müsse, wenn dieser einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag stelle, aus dem sich ergebe, dass die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

61      Die Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und 9 Abs. 5 der Grundverordnung seien ihrem Wortlaut nach nur auf individueller Basis anwendbar, da sie die Berücksichtigung der Merkmale jedes betroffenen Ausführers vorsähen.

62      Die Vorschriften über die Stichprobenauswahl bezögen sich auf eine begrenzte Zahl von Kriterien in Bezug auf die Berechnung der Dumpingspannen nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und die Berechnung der Schädigung und nicht auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen jedes Unternehmen arbeite. Für diese Voraussetzungen komme eine Stichprobe nicht in Betracht. Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung wären sinnlos, wenn die Gemeinschaftsorgane durch die Bildung einer Stichprobe von den ihnen nach diesen Vorschriften obliegenden Pflichten befreit wären, die im Übrigen zwingend seien und kein Ermessen zuließen. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob die Gemeinschaftsorgane Art. 17 der Grundverordnung in Bezug auf die Berechnung der Dumpingspanne zutreffend angewandt hätten, sondern ob sie sich auf diese Vorschrift stützen könnten, um die Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung, die von in die Stichprobe nicht einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern gestellt worden seien, außer Acht zu lassen und demzufolge Unternehmen, deren Antrag stattzugeben sei, und Unternehmen, deren Antrag zurückzuweisen sei, gleichzubehandeln.

63      Die Gemeinschaftsorgane müssten daher im Fall des Rückgriffs auf Stichproben bei den Unternehmen, die in die Stichprobe nicht einbezogen seien, deren Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung jedoch entsprochen worden sei, von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgehen, denen der MWS oder gegebenenfalls eine individuelle Behandlung gewährt worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichts sei dahin auszulegen, dass sie eine automatische Verweigerung des MWS oder einer individuellen Behandlung gegenüber Unternehmen, die dies „verdienten“, ausschließe.

64      Außerdem zeige die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane in zwei anderen Rechtssachen, dass jeder Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung individuell geprüft werden müsse. Überdies könnten sich die Gemeinschaftsorgane nicht auf administrative Zwänge berufen, um die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung zu rechtfertigen, jeden Antrag auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen, denn für diese Prüfung hätte eine kleine Zahl zusätzlicher Bediensteter genügt.

65      Darüber hinaus sei in dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu sehen, da sie Unternehmen, die zusammengearbeitet, die für die Stichprobe erforderlichen Kriterien zur Verfügung gestellt und Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung eingereicht hätten und die die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung „verdienten“, auf der einen und Unternehmen, die diese Angaben nicht gemacht hätten, keine derartigen Anträge gestellt hätten und die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung nicht „verdienten“, auf der anderen Seite gleichbehandelten. Diese Gleichbehandlung sei objektiv weder durch Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, der lediglich die Berechnung der Dumpingspanne und nicht die Prüfung von Anträgen auf MWS oder individuelle Behandlung betreffe, noch durch administrative Zwänge gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hätte allen Herstellern, die zwar nicht in die Stichprobe einbezogen gewesen seien, jedoch die Zuerkennung des MWS „verdienten“, die gleiche Dumpingspanne (9,7 %) wie Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd – dem einzigen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dem der MWS zuerkannt worden sei – gewährt werden müssen.

66      Die unterlassene Prüfung der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung sei auch eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane und die im Wege der Bekanntmachung an die Ausführer gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung einzureichen, bei den Klägerinnen ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet hätten, dass die Gemeinschaftsorgane die Anträge individuell prüfen würden, um den Wirtschaftsteilnehmern die Dumpingspanne einzuräumen, die aufgrund der vorstehend in Randnr. 63 genannten Erwägungen geboten gewesen sei. Wollte man die Bekanntmachung anders auslegen, so hieße das, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von allen Ausführern hätte verlangen können, Angaben zur Stützung ihrer Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu machen, ohne dass die Kommission die Absicht hätte, diese Anträge zu prüfen. Außerdem entspreche der Wortlaut der Bekanntmachung demjenigen, der im Rahmen zweier anderer Verfahren veröffentlicht worden sei, in denen die Kommission auch die Anträge von in die Stichprobe nicht einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung geprüft habe.

67      Mit dem zweiten Klagegrund verweisen die Klägerinnen zunächst auf Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung, wonach die Frage, ob der Hersteller die für die Zuerkennung des MWS erforderlichen Kriterien erfülle, innerhalb von drei Monaten ab Untersuchungsbeginn behandelt werden müsse. Dies sei eine zwingende Verfahrensfrist, die die Kommission einhalten müsse. Diese habe dadurch gegen die genannte Vorschrift verstoßen, dass sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung hierzu erlassen habe.

68      Ferner machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung geltend, wonach die Gemeinschaftsorgane die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen, selbst wenn diese sich nicht in jeder Hinsicht als optimal erweisen sollten, nicht unberücksichtigt lassen dürften und die Parteien, deren Angaben zurückgewiesen worden seien, informieren müssten, wobei ihnen die Möglichkeit einzuräumen sei, weitere Erläuterungen zu geben. Nach diesen Vorschriften, die zur Anwendung kämen, wenn die Kommission aufgerufen sei, sich zu Anträgen auf MWS oder individuelle Behandlung zu äußern, sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Klägerinnen in dieser Hinsicht mit entsprechender Begründung zu informieren. Die Kommission sei auf die Bemerkungen der Klägerinnen jedoch erst im Dokument zur endgültigen Unterrichtung unter Hinweis auf die außergewöhnlich hohe Zahl der erhaltenen Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung eingegangen. Da der Kommission die Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung schon vor Ende Juli 2005 bekannt gewesen sei, habe nichts sie daran gehindert, die Klägerinnen unmittelbar nach Ablauf der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehenen dreimonatigen Frist oder spätestens mit der vorläufigen Verordnung darüber zu informieren, dass ihre Anträge nicht geprüft würden. Die Gemeinschaftsorgane hätten mithin die von den Klägerinnen unterbreiteten Angaben ohne Rechtfertigung zurückgewiesen und dadurch gegen Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstoßen.

69      Außerdem seien die Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eine individuelle Dumpingspanne hätten erlangen wollen, in der Bekanntmachung zwar darauf hingewiesen worden, dass die Annahme ihres Antrags nicht gewiss sei, aber in dieser Bekanntmachung habe nicht gestanden, dass die Kommission sich das Recht vorbehalte, Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung entgegen der bisherigen Praxis nicht zu beantworten.

70      Ferner habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie im Dokument zur vorläufigen Unterrichtung nicht darauf hingewiesen habe, dass ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft würden, während die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf ihre jeweiligen Anträge hin eine Mitteilung erhalten hätten. Demgegenüber hätten die Klägerinnen erst durch das Dokument zur endgültigen Unterrichtung eine Antwort erhalten.

71      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

72      Erstens ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung eine Stichprobenauswahl als eine Maßnahme, durch die einer hohen Zahl von Antragstellern, Ausführern oder Einführern, Warentypen oder Geschäftsvorgängen Rechnung getragen werden kann, eine Beschränkung der Untersuchung darstellt. Diese Auffassung wird durch Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung bestätigt, wonach Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, bei der Untersuchung unberücksichtigt bleiben.

73      Die Grundverordnung sieht allerdings vor, dass die Organe der Gemeinschaft, wenn diese Beschränkung zur Anwendung kommt, zwei Verpflichtungen einhalten müssen. Zunächst muss die gebildete Stichprobe repräsentativ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung sein. Sodann darf nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung die Dumpingspanne, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ermittelt wurde, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht überschreiten, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

74      Zweitens bietet die letztgenannte Vorschrift in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, auf die sie verweist, jedem nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller die Möglichkeit, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne zu beantragen, sofern er innerhalb der vorgesehenen Frist alle hierzu erforderlichen Auskünfte gibt und dieses Vorgehen weder eine zu große Belastung für die Kommission darstellt noch den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert.

75      Drittens bestimmt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung, dass der Normalwert gemäß den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift ermittelt wird, sofern auf der Grundlage von Anträgen des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) nachgewiesen wird, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

76      Nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller können daher, wie der Rat geltend macht, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne, die – wenn es sich um Länder im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung handelt – die Annahme eines Antrags auf MWS oder auf individuelle Behandlung voraussetzt, nur gestützt auf Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung verlangen. Diese Vorschrift räumt der Kommission allerdings ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, ob angesichts der Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung eine Prüfung dieser Anträge eine zu große Belastung für sie darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

77      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zunächst, dass die Grundverordnung in dem Fall, dass mit Stichproben gearbeitet wird, den nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern keinen uneingeschränkten Anspruch darauf verleiht, dass für sie eine individuelle Dumpingspanne berechnet wird. Die Annahme eines solchen Antrags hängt nämlich von der Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung ab.

78      Da außerdem die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung nur dazu dient, die Methode für die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Berechnung individueller Dumpingspannen festzulegen, ist die Kommission nicht verpflichtet, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen, wenn sie im Rahmen der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung festgestellt hat, dass die Berechnung derartiger Spannen für sie eine zu große Belastung darstellen und sie daran hindern würde, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen.

79      Schließlich ist es im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Berechnung individueller Dumpingspannen für sämtliche nicht in die Stichprobe einbezogene Wirtschaftsteilnehmer, die derartige Anträge gestellt haben, für die Organe der Gemeinschaft eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte.

80      Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission sei gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung verpflichtet gewesen, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern auf MWS oder individuelle Behandlung – auch in dem Fall, dass ihnen keine individuelle Dumpingspanne gewährt wurde – zu prüfen, ist daher zurückzuweisen. Dem ist hinzuzufügen, dass die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung, wonach die Kommission über die Zuerkennung des MWS oder einer individuellen Behandlung anhand einer Prüfung jedes einzelnen ihr vorgelegten Antrags entscheidet, keine Verpflichtung dieses Organs vorsieht, jeden Antrag selbst dann zu prüfen, wenn es nicht beabsichtigt, gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung individuelle Dumpingspannen zu berechnen.

81      Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in die Stichprobe einbezogener und nicht in sie einbezogener Unternehmen geltend machen (siehe oben, Randnr. 60). Diese beiden Kategorien von Unternehmen befinden sich nämlich in unterschiedlichen Situationen, denn während die Kommission bei der erstgenannten Kategorie zwangsläufig eine individuelle Dumpingspanne berechnen muss, was die Prüfung und Annahme eines Antrags auf MWS oder eine individuelle Behandlung voraussetzt, muss sie dies bei der letztgenannten Kategorie nicht tun. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der es verbietet, gleiche Sachverhalte ungleich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen, gebietet also nicht, dass diese beiden Kategorien von Unternehmen gleichbehandelt werden.

82      Hinsichtlich des Arguments, dass in Bezug auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, kann im vorliegenden Fall dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, dass die Kommission nach diesem Grundsatz verpflichtet gewesen sei, über sämtliche ihr übermittelten Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung zu entscheiden, so dass auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller oder Ausführer, denen jedoch der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt worden wäre, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt worden sei, hätte angewandt werden können.

83      Wie nämlich bereits vorstehend in den Randnrn. 76 bis 80 dargelegt worden ist, sind die Organe der Gemeinschaft in dem Fall, dass die Zahl der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung so hoch ist, dass deren Prüfung einen fristgerechten Abschluss der Untersuchung durch die Organe verhindern würde, gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung nicht verpflichtet, über sämtliche Anträge zu entscheiden, und sei es allein zu dem Zweck, bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen danach zu differenzieren, ob ihnen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt werden könnte oder nicht, um auf sie die durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung zuerkannt wurde, anzuwenden, ohne eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen.

84      Im vorliegenden Fall haben 141 chinesische ausführende Hersteller bei der Kommission die Zuerkennung des MWS oder eine individuelle Behandlung beantragt, so dass die Kommission – selbst wenn es möglich gewesen wäre, diese Anträge allein anhand von Unterlagen zu prüfen, ohne Überprüfung der Angaben vor Ort bei den betreffenden Herstellern oder Ausführern, zu Recht der Auffassung war, dass die Zahl der Anträge offensichtlich zu hoch sei, als dass sie hätten geprüft werden können, ohne den fristgerechten Abschluss der Untersuchung zu gefährden.

85      Deshalb ist festzustellen, dass die Kommission angesichts der besonders hohen Zahl der bei ihr im vorliegenden Fall eingereichten Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung das ihr nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eingeräumte Ermessen nicht dadurch überschritten hat, dass sie sich nicht zu allen Anträgen auf MWS oder individuelle Behandlung äußerte, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gestellt worden waren. Im Übrigen war die von den Klägerinnen geltend gemachte unterschiedliche Behandlung der in Art. 17 der Grundverordnung vorgesehenen Stichprobenauswahl inhärent.

86      Die Kommission war somit zwar berechtigt, in der von den Klägerinnen vorstehend in Randnr. 63 beschriebenen Weise zu handeln; sie war aber weder nach der Grundverordnung noch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, so vorzugehen.

87      Für die Prüfung der Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf individuelle Behandlung gelten dieselben Erwägungen.

88      Was den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Niemand kann eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147).

89      Aus Nr. 5.1 Buchst. a Ziff. i vierter Gedankenstrich der Bekanntmachung und insbesondere aus Fn. 1 dazu ergibt sich, dass die Kommission die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darauf hingewiesen hat, dass gemäß Art. 17 der Grundverordnung die Möglichkeit bestehe, mit Stichproben zu arbeiten, und dass in einem solchen Fall die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung die Berechnung individueller Spannen beantragen könnten. Dieser Hinweis wurde in Nr. 5.1 Buchst. b der Bekanntmachung wiederholt. Die Tatsache, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert wurden, die Zuerkennung des MWS oder individuelle Behandlung zu beantragen, kommt daher einer konkreten, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherung, dass dieser Antrag geprüft werde, nicht gleich.

90      Außerdem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission über einen erheblichen Zeitraum keine Zusicherung darstellt, die bei den Klägerinnen berechtigtes Vertrauen wecken konnte. Dieses Ausbleiben einer Reaktion lässt nämlich den klaren Wortlaut der Bekanntmachung unberührt.

91      Zu der Rüge, dass mit einer Praxis der Organe bei früheren Untersuchungen gebrochen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das ihr in Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eingeräumte Ermessen nicht dadurch überschritten hat, dass sie feststellte, dass die Prüfung sämtlicher Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Händler auf MWS oder individuelle Behandlung den Abschluss der Untersuchung innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen Frist verhindert hätte (siehe oben, Randnr. 84). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel verfügen, nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen, das durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Befugnisse verändert werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, Nippon Seiko/Rat, 258/84, Slg. 1987, 1923, Randnr. 34, und vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, Slg. 1992, I‑1237, Randnr. 41).

92      Da die Kommission nach alledem keinen Fehler dadurch begangen hat, dass sie die Anträge der Klägerinnen auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft hat, können diese nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehene dreimonatige Frist überschritten worden sei (siehe oben, Randnrn. 3 und 67), denn diese Frist gilt für die Fälle, in denen die Kommission verpflichtet ist, die genannten Anträge zu prüfen.

93      Zu dem Vorbringen bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung ist im Einklang mit den Ausführungen des Rates festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet sind, Anträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf MWS oder individuelle Behandlung zu prüfen. Da die Kommission nach alledem berechtigt war, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf MWS oder individuelle Behandlung unbeantwortet zu lassen, kann Art. 18 der Grundverordnung nicht in der von den Klägerinnen vorgeschlagenen Art und Weise ausgelegt werden.

94      Schließlich ist zu der von den Klägerinnen geltend gemachten Verletzung ihrer Verteidigungsrechte daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, gemäß dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihre Auffassung zum Vorliegen einer Dumpingpraktik und des daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 55, und vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 132).

95      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus den Erwägungsgründen 62, 64, 135 und 143 der vorläufigen Verordnung ergibt, dargelegt hat, dass alle Antidumpingzölle für nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller nach Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung berechnet worden seien und dass die Dumpingspanne dieser Hersteller ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt worden sei.

96      Die Kommission hat also in der vorläufigen Verordnung ihre Auffassung zur Methode für die Berechnung der Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer dargelegt, wonach für diese die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anzuwenden sei. Diese Methode sah vor, dass Anträge dieser Wirtschaftsteilnehmer auf MWS oder individuelle Behandlung nicht geprüft würden, da eine solche Prüfung im Rahmen des in Rede stehenden Verfahrens nicht zweckmäßig gewesen wäre.

97      Daraus folgt, dass die Klägerinnen seit der Bekanntmachung der vorläufigen Verordnung und des Dokuments zur vorläufigen Unterrichtung die Möglichkeit hatten, ihre Ansicht zu der von der Kommission angewandten Methode für die Berechnung ihrer Dumpingspanne vorzutragen, so dass ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

98      Demzufolge sind die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung aufgrund des von der Kommission nicht erbrachten Beweises, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Antrag unterstütze

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

99      Die Klägerinnen machen geltend, dass den Gemeinschaftsorganen ein Fehler bei der Definition des den Antrag unterstützenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterlaufen sei, was zu dem in Rede stehenden Antidumpingverfahren geführt habe. Die Verwaltung der Gemeinschaft habe früher die Auffassung vertreten, dass lediglich die Gemeinschaftshersteller als Unterstützer des Antrags anzusehen seien, die im Verfahren kooperiert hätten, indem sie sich an der Bildung der Stichprobe beteiligt oder zweckdienliche Informationen übermittelt hätten.

100    Im vorliegenden Fall habe es lediglich zehn Anträge von Gemeinschaftsherstellern auf Einbeziehung in die Stichprobe gegeben. Diese seien letztlich in die Stichprobe einbezogen worden. Von den 814 antragstellenden Unternehmen hätten daher lediglich zehn Unternehmen nennenswerte Angaben gemacht und könnten daher als Unternehmen bezeichnet werden, die mitgewirkt hätten. Deshalb seien nur diese Unternehmen im Hinblick auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Da auf diese Unternehmen jedoch lediglich 4,2 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, sei der nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erforderliche Schwellenwert von 25 % nicht erreicht worden.

101    Die Angaben, die der Rat in der Klagebeantwortung zu der Methode gemacht habe, mit der geprüft worden sei, in welchem Maße der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt worden sei, seien den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Tatsache, dass in der angefochtenen Verordnung nicht angegeben sei, wie die Gemeinschaftsorgane gemessen hätten, in welchem Maße der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt worden sei, sei ein Begründungsmangel. Diese fehlende Information stelle auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen dar. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 der Grundverordnung verstoßen, dass sie vor Einleitung der Untersuchung durch die Bekanntmachung Daten über die Unterstützung des Antrags durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gesammelt habe. Das bedeute jedenfalls, dass die angefochtene Verordnung – selbst wenn die Untersuchung vor Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung wirksam habe aufgenommen werden können – nach Ablauf der nach Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung für die Durchführung der Untersuchung vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen worden sei. Schließlich habe die Kommission bei der Prüfung, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Antrag vor Einleitung der Untersuchung unterstützt habe, nicht ordnungsgemäß überprüft, ob auf die den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung entfielen. Die Unterstützung eines Antrags im Sinne dieser Vorschrift setze nämlich voraus, dass demjenigen, der eine Unterstützungserklärung abgebe, die Pflichten bekannt seien, die damit verbunden seien, dass er an der Stichprobenbildung bei den Gemeinschaftsherstellern mitwirke, z. B. durch die Beantwortung eines Fragebogens über die Schädigung und durch die Einwilligung in eine Überprüfung der Angaben vor Ort. Die Abgabe einer bloßen Erklärung vor Aufnahme der Untersuchung sei jedoch kein Beweis für eine Unterstützung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung.

102    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

103    Eine Antidumpinguntersuchung ist gemäß Art. 5 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung – außer im Fall des Art. 5 Abs. 6 – wirksam eingeleitet, wenn ein Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wird. Ein Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Außerdem müssen auf die Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, mindestens 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

104    Was den Begriff „unterstützen“ angeht, muss ein Antrag gemäß Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Kriterien enthalten. Der Antrag muss dazu eine Reihe dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehender Informationen enthalten.

105    Einen von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellten Antrag zu unterstützen, bedeutet daher für den oder die Antragsteller und die Personen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, erstens die Übermittlung der Angaben, die die Kommission verlangt, um nachprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antidumpingzolls erfüllt sind, und zweitens die Einwilligung, sich jeglicher Kontrolle zu unterziehen, die die Kommission durchführen könnte, um nachzuprüfen, ob die übermittelten Angaben den Tatsachen entsprechen. Da es nämlich kein Mittel für die Erzwingung einer Untersuchung gibt, sind die Antworten der Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen sowie die in Art. 16 der Grundverordnung vorgesehene spätere Kontrolle, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, für den Ablauf des Antidumpingverfahrens unabdingbar (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 65).

106    Folglich handelt die Kommission richtig, wenn sie bei der Prüfung, ob die Unterstützung des Antrags die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht, einen Hersteller, der nicht in der Lage oder nicht bereit ist, zur Unterstützung eines von ihm oder in seinem Namen gestellten Antrags Angaben zu machen oder die Überprüfung der Begründetheit eines solchen Antrags zu ermöglichen, nicht berücksichtigt. Erklärt daher ein Gemeinschaftshersteller, dass er in eine Überprüfung der Angaben, die er zur Unterstützung eines von ihm oder in seinem Namen gestellten Antrags gemacht hat, nicht einwillige, so ist er erstens als ein Hersteller anzusehen, der eine Mitarbeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verweigert, und zweitens von der Gruppe der Hersteller auszuschließen, die den Antrag gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung unterstützen.

107    Dieser Ansatz entspricht Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung, wonach – außer bei fehlender Mitwirkung – die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

108    Deshalb sind, wie der Rat im 156. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bemerkt, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die im Rahmen der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuschließen. Wenn die Kommission also mit Stichproben arbeitet, sendet sie, wie der Rat in der Klagebeantwortung feststellt, jedem bekannten Hersteller einen Fragebogen, bittet ihn um Angaben über seine Produktion und seinen Absatz und fragt ihn, ob er bereit ist, den Fragebogen in Bezug auf die Schädigung auszufüllen und eine Kontrolle vor Ort zu gestatten, falls er in die Stichprobe einbezogen werden sollte. Eine Mitwirkung an der Untersuchung liegt nur bei den Herstellern vor, die die beiden letztgenannten Fragen bejaht haben, und nur sie kommen daher für eine Einbeziehung in die Stichprobe in Betracht. Ein Hersteller, der sich nicht bereit erklärt, an der Stichprobenbildung mitzuwirken, ist demgegenüber nicht als ein an der Untersuchung mitwirkender Hersteller anzusehen, da er definitionsgemäß nicht bereit ist, einen Fragebogen über die Schädigung auszufüllen und eine Überprüfung seiner Antworten zu ermöglichen. Diese Maßnahmen betreffen nämlich nur in die Stichprobe einbezogene Unternehmen.

109    Der Rat weist darauf hin, dass die Kommission im vorliegenden Fall wegen der außergewöhnlich hohen Zahl der Gemeinschaftshersteller nach einem anderen Verfahren vorgegangen sei, das jedoch auch angemessen sei. Statt jedem Gemeinschaftshersteller Stichprobenfragebögen zu senden, habe die Kommission erstens die in dem Antrag enthaltenen Angaben über die Gemeinschaftsproduktion verwendet und zweitens bei jedem der 814 von der CEC vertretenen Hersteller Angaben über die Unterstützung des Antrags gesammelt.

110    Darüber hinaus haben der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das der Klagebeantwortung als Anlage beigefügte Schriftstück mit dem Titel „Angaben über den Antidumpingantrag betreffend Einfuhren von … mit Ursprung in …“ nicht das den Gemeinschaftsherstellern tatsächlich übermittelte Schriftstück sei und dass der Rat dieses Schriftstück versehentlich vorgelegt habe. Die Kommission hat ein anderes Dokument vorgelegt, das an die Gemeinschaftshersteller gesandt worden sei, um zu prüfen, ob sie den Antrag unterstützten. Entgegen dem der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Schriftstück bezieht sich der Titel dieses Dokuments (Wahrscheinliche Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam) ausdrücklich auf die in Rede stehende Untersuchung, woraus geschlossen werden kann, dass die Kommission den Gemeinschaftsherstellern tatsächlich dieses Dokument übermittelt hat. Die Kommission hat jeden von ihnen, dem sie dieses Dokument übermittelt hat, aufgefordert, insbesondere anzugeben, ob er den Antrag unterstütze, ablehne oder sich einer Stellungnahme enthalte, ob er die betreffende Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt herstelle und verkaufe und in welchen Mengen, ob er mit chinesischen oder vietnamesischen Herstellern oder Ausführern der betreffenden Ware in Verbindung stehe und ob er diese nach Einfuhr aus den betreffenden Drittländern verkauft habe.

111    In der Präambel dieses Dokuments wurde darauf hingewiesen, dass alle Zahlenangaben vertraulich behandelt würden und von der Kommission einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Unter diesen Umständen war sich jeder Gemeinschaftshersteller, der dieses Dokument erhielt, darüber im Klaren, dass alle der Kommission übermittelten Angaben einschließlich derer, die gegebenenfalls im Rahmen des Fragebogens über die Schädigung gemacht würden, von der Kommission überprüft werden könnten. Außerdem wurde in diesem Dokument darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage für diese Auskunftsersuchen sei. Gemäß dem Verzeichnis der Anlagen auf der letzten Seite des fraglichen Dokuments waren die Art. 4 und 5 der Grundverordnung beigefügt. Durch den Hinweis in Art. 5 der Grundverordnung und dessen Aufnahme in die Anlagen des fraglichen Dokuments wurde den Gemeinschaftsherstellern mitgeteilt, dass der Antrag eine Reihe von Beweisen für die Feststellung des Dumpings und einer Schädigung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Kriterien und insbesondere Auskünfte über die Preise enthalten müsse.

112    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Erklärung der Gemeinschaftshersteller, dass sie den Antrag unterstützten, als Beweis für eine Unterstützung des Antrags im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung ausreichte.

113    Die Rüge, die Kommission habe dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 der Grundverordnung verstoßen, dass sie vor Einleitung der Untersuchung übermittelte Angaben über die Gemeinschaftsproduktion, die Aktivlegitimation der Antragsteller und die Schädigung berücksichtigt habe, greift nicht durch.

114    Erstens sieht Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung nämlich vor, dass der Antrag, der definitionsgemäß vor Einleitung der Untersuchung gestellt wird, eine Reihe von Beweisen für die Feststellung des Dumpings und einer Schädigung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Kriterien enthalten muss. Außerdem bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung, dass die Kommission, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise prüft, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Nichts hindert die Kommission also daran, wie der Rat geltend macht, im Rahmen der Untersuchung Angaben zu berücksichtigen, die sie naturgemäß vor Einleitung der Untersuchung erhalten hat.

115    Zweitens muss die Kommission die Aktivlegitimation der Antragsteller vor Einleitung der Untersuchung prüfen.

116    Soweit schließlich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung mit der Begründung gerügt wird, die angefochtene Verordnung sei nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung der Untersuchung gemäß dieser Vorschrift die Frist von 15 Monaten für die Erhebung endgültiger Zölle auslöst.

117    Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 114 bis 116 ergibt, ist die nach der Grundverordnung für die Erhebung endgültiger Zölle vorgesehene Frist von 15 Monaten zwar von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem die Kommission die Untersuchung einleitet, aber diese Einleitung erfolgt erst, nachdem die Kommission geprüft hat, ob die Voraussetzungen sowohl in Bezug auf den Inhalt des Antrags als auch in Bezug auf die Aktivlegitimation des Antragstellers oder der Antragsteller erfüllt sind.

118    Die von den Klägerinnen hierzu erhobenen Rügen sind daher zurückzuweisen, denn die angefochtene Verordnung wurde innerhalb der nach der Grundverordnung vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen.

119    Zu den Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen ist festzustellen, dass die Kommission in einem in den Akten enthaltenen Vermerk mit Datum vom 6. Juli 2005 dargelegt hat, dass die Gemeinschaftsproduktion im Jahr 2004 auf etwa 425 Mio. Paar Schuhe und für das erste Quartal des Jahres 2005 auf etwa 92 Mio. Paar Schuhe geschätzt wurde. Außerdem belief sich die Produktion der Unternehmen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, gemäß diesem Vermerk im Jahr 2004 auf etwa 190 Mio. Paar Schuhe und im ersten Quartal 2005 auf etwa 44 Mio. Paar Schuhe, so dass auf diese Unternehmen im Jahr 2004 mehr als 44 % und im ersten Quartal 2005 mehr als 47 % des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen. Überdies wurde der Antrag gemäß dem Vermerk auch von 36 weiteren Herstellern unterstützt, wodurch die Repräsentativität im Jahr 2004 auf über 45 % und im ersten Quartal 2005 auf über 48 % ansteige. Diese Zahlen ergäben sich aus dem Antrag der Gemeinschaftshersteller und der sie vertretenden Vereinigungen. Schließlich wird in dem genannten Vermerk darauf hingewiesen, dass der Antrag auf keinerlei Ablehnung gestoßen sei, und die Anlage zu dem Vermerk enthält Zahlenangaben über die Gesamtproduktion von sechs (nicht benannten) Mitgliedstaaten im Jahr 2004 und im ersten Quartal 2005.

120    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ihre Auffassung in Bezug auf die Aktivlegitimation der Unternehmen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, begründet hat. Die Gemeinschaftsorgane haben also die Verteidigungsrechte der Klägerinnen beachtet.

121    Aus denselben Gründen ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane ihrer Pflicht nachgekommen sind, ihre Handlungen rechtlich hinreichend zu begründen.

122    Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 und 3 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

123    Die Klägerinnen werfen den Gemeinschaftsorganen zunächst vor, eine zu weite Definition der betroffenen Ware gewählt zu haben, indem sie Waren mit einbezogen hätten, die sich in Bezug auf ihre Merkmale, ihr Aussehen, die Verbrauchervorstellung, ihren Stil, ihre Verwendung und ihre Vertriebswege wesentlich voneinander unterschieden.

124    Die Gemeinschaftsorgane hätten auch insofern eine zu weite Definition der betroffenen Ware gewählt, als sie in die Untersuchung Schuhe mit patentierter Technologie einbezogen hätten (siehe oben, Randnr. 34), wodurch sie zu falschen Schlussfolgerungen gelangt seien. Die äußeren und technischen Merkmale solcher Schuhe seien nämlich anders als die der übrigen Schuhe, da sie u. a. ein „patentiertes Stoßdämpfersystem“, eine „wie ein Puffer wirkende“ Mittelsohle und eine „patentierte, äußerst flexible Beschaffenheit“ besäßen. Außerdem unterschieden sich diese Schuhe in Bezug auf den Herstellungsprozess dadurch, dass sie separate Produktionsketten und spezielle Maschinen benötigten. Diese Schuhe seien, was ihren Endverwendungszweck angehe, für einen „Nischenmarkt“ bestimmt, der zum Bereich der Gesundheitsschuhe gehöre, und die Zielgruppe dieser Schuhe seien Frauen mit Gesundheitsproblemen. Diese Schuhe würden daher in Fachgeschäften verkauft. Im Übrigen werde diese Art von Schuhen in der Gemeinschaft nicht hergestellt.

125    Die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene „unzutreffende Klassifizierung“ habe zu einem Vergleich von Schuhen geführt, die aus Leder völlig unterschiedlicher Qualität hergestellt worden seien. Derartige Vergleiche seien sinnlos.

126    Beispiele und Informationen über die Zusammenhänge gebe es hierzu in drei von der Footwear Association of Importers and Retail chains (Vereinigung von Importeuren und Einzelhandelsketten für Schuhwaren) im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten.

127    Die Gemeinschaftsorgane hätten daher gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung, wonach der Begriff „gleichartige Ware“ eine Ware bezeichne, die der betreffenden Ware in jeder Hinsicht gleiche, verstoßen. Dieser Verstoß stelle die Gültigkeit der Ergebnisse der gesamten Untersuchung in Frage.

128    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

129    Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen dieses Klagegrundes zwei Rügen vortragen. Die erste bezieht sich auf die in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung (siehe oben, Randnr. 18) vorgenommene und im 39. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigte Definition der betroffenen Ware. Die zweite Rüge betrifft die Einbeziehung von Schuhen mit patentierter Technologie in die Untersuchung.

130    Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen ganz allgemein geltend, dass die betroffene Ware, wie sie in der vorläufigen und in der angefochtenen Verordnung definiert sei, Waren mit einbeziehe, die sich im Hinblick auf ihre Merkmale, ihr Aussehen, die Verbrauchervorstellung, ihren Stil, ihre Verwendung und ihre Vertriebswege wesentlich voneinander unterschieden. Zur Veranschaulichung verweisen die Klägerinnen auf Straßenschuhe auf der einen und Wanderschuhe auf der anderen Seite: Diese unterschieden sich in Bezug auf ihre Merkmale und ihre Verwendung und insofern in der Verbrauchervorstellung ganz erheblich.

131    Dazu ist zu bemerken, dass die Definition der betroffenen Ware im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung dazu dient, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls ein Antidumpingzoll erhoben wird. Die Gemeinschaftsorgane können dabei mehrere Kriterien berücksichtigen, wie äußere, technische und chemische Merkmale der Waren, deren Verwendung, deren Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten, Qualität usw.

132    Das Vorbringen, dass eine bestimmte Ware von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen sei, muss daher auf Gründen beruhen, mit denen dargetan werden soll, dass die Gemeinschaftsorgane die von ihnen für einschlägig gehaltenen Kriterien falsch beurteilt haben oder dass diese Ware unter Anwendung anderer, einschlägigerer Kriterien von der Definition der betroffenen Ware hätte ausgeschlossen werden müssen.

133    Die Gemeinschaftsorgane haben sich im vorliegenden Fall auf die wesentlichen Merkmale der Waren, ihre hauptsächliche Verwendung und die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, gestützt. Die Klägerinnen tragen lediglich in allgemeiner Form vor, dass die betroffene Ware andere Arten von Schuhen einschließe, darunter u. a. Straßen‑ und Wanderschuhe. Dieses Vorbringen kann jedoch, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, nur dann durchgreifen, wenn es sich auf eine oder mehrere spezifische Arten von Waren bezieht, die von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden müssten. Daraus folgt, dass sich das Vorbringen der Klägerinnen allenfalls auf den Ausschluss von Wanderschuhen von der Definition der betroffenen Ware beziehen kann. Im vorliegenden Fall ist aber ausschlaggebend, dass Schuhe mit Oberteil aus Leder, um die es hier geht, im Wesentlichen dieselben äußeren Merkmale und dieselbe Verwendung haben und dass die Schuhe der einzelnen Kategorien miteinander in Wettbewerb stehen, insbesondere bei benachbarten Kategorien. Demzufolge haben die Gemeinschaftsorgane dadurch, dass sie Wanderschuhe in die Definition der betroffenen Ware einbezogen haben, keinen Beurteilungsfehler begangen.

134    Zu dem Vorbringen der Footwear Association of Importers and Retail chains im Verwaltungsverfahren, das im Hinblick auf den vorliegenden Klagegrund „Angaben zum Kontext“ enthalten soll (siehe oben, Randnr. 126), ist zu bemerken, dass sich dieses – abgesehen von den allgemeinen Ausführungen in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware – auf die Kriterien bezieht, die verwendet wurden, um die einzelnen unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Schuharten unter Warenkontrollnummern zusammenzufassen. Dieses Vorbringen bezieht sich daher nicht auf die Frage, ob bestimmte Schuharten mit Oberteil aus Leder zur betroffenen Ware gehören, sondern auf die Kriterien, nach denen die Produkte, die zu der betroffenen Ware gehören, hätten klassifiziert werden müssen. Deshalb geht dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ins Leere. Aus denselben Gründen geht das Vorbringen in der Erwiderung, mit dem die Auffassung der Gemeinschaftsorgane in Bezug auf die Klassifizierung der Schuharten bestritten wird, die zur betroffenen Ware gehören (siehe oben, Randnr. 125), ebenfalls ins Leere und ist deshalb zurückzuweisen.

135    Das Vorbringen, dass es für die Herstellung von Schuhen mit patentierter Technologie separate Produktionsketten gebe, dass es für diese Art von Schuhen keine Gemeinschaftsproduktion gebe und dass ein Patent bestehe, ist unerheblich. Der Herstellungsprozess hat nämlich als solcher, wenn sich die äußeren Merkmale und der Verwendungszweck der Produkte nicht unterscheiden, keinen Einfluss auf die Verbrauchervorstellung und insofern auch nicht auf die Austauschbarkeit mehrerer Schuharten. Dasselbe gilt für die fehlende Gemeinschaftsproduktion von Schuhen mit patentierter Technologie, denn die entscheidende Frage ist, ob diese Art von Schuhen aufgrund ihrer äußeren Merkmale, ihres Verwendungszwecks und insofern aufgrund der Verbrauchervorstellung mit den Schuhen der Gemeinschaftsproduktion in Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang sagt der Umstand, dass eine Schuhart patentrechtlichen Schutz genießt, nichts über ihr Wettbewerbsverhältnis gegenüber Produkten gemeinschaftlichen Ursprungs.

136    Was die zweite Rüge betreffend die Einbeziehung von Schuhen mit patentierter Technologie in die Definition der betroffenen Ware angeht, könnte das Vorbringen, wonach diese Schuhe für Personen mit orthopädischen Problemen bestimmt seien und ausschließlich in Fachgeschäften verkauft würden, die Auffassung der Gemeinschaftsorgane in Bezug auf die Einbeziehung dieser Art von Schuhen in die Definition der betroffenen Ware in Frage stellen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Verwendung dieser Art von Schuhen zur medizinischen Behandlung von Personen mit orthopädischen Problemen gehört und dass diese Produkte nur in Fachgeschäften vertrieben werden, so wäre festzustellen, dass sie weder dieselben äußeren Merkmale noch denselben Verwendungszweck wie Schuhe ohne derartige Eigenschaften haben. Die Verbrauchervorstellung wäre also insofern zwangsläufig eine andere.

137    Die Klägerinnen haben jedoch keinerlei Beweis vorgelegt, der ihre Beschreibung der Merkmale und der Verwendung dieser Art von Schuhen belegen könnte. Weder das Schreiben von Brosmann vom 8. Mai 2006 (siehe oben, Randnr. 28) noch die Erklärungen, die die Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen, die Inhaberin der fraglichen Patente, mit Fernkopie vom 29. November 2005 einreichte, enthalten nämlich Beweise für die darin aufgestellten Behauptungen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerinnen gemäß Nr. 3.2.1.3 des Schreibens vom 8. Mai 2006 und Nr. 3.4 der Fernkopie vom 29. November 2005 mit dem Hinweis auf Fachgeschäfte offenbar auf andere Geschäfte als Discountmärkte oder Supermärkte beziehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Fachgeschäften, d. h. in Geschäften, die ausschließlich Schuhe verkaufen, auch Schuhe mit patentierter Technologie verkauft werden. Diese Auffassung spricht für die Ansicht des Rates, dass es trotz der Eigenschaften der in Rede stehenden Schuhe durchaus wahrscheinlich ist, dass die Wahl des Verbrauchers eher von persönlichen Präferenzen als von medizinischen Erwägungen abhängt.

138    Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum fünften Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

139    Die Klägerinnen bestreiten aus zwei Gründen die Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller: Erstens seien in diese Stichprobe hauptsächlich Wirtschaftsteilnehmer einbezogen worden, die in erster Linie STAF herstellten, obwohl diese von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen seien (siehe oben, Randnrn. 18 und 34). Zweitens beinhalteten die Kriterien für die fragliche Stichprobenbildung mehrere „Unzulänglichkeiten“, z. B. die Tatsache, dass mehrere Unternehmen, die mitgewirkt hätten und nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, viel höhere Produktions‑, Ausfuhr‑ und Absatzzahlen aufwiesen als die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

140    Zwar habe der Rat im 43. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erklärt, dass die Einbeziehung der STAF keine „nennenswerten Auswirkungen“ auf die Repräsentativität der Stichprobe gehabt habe, aber die Gemeinschaftsorgane hätten diese Auffassung nicht begründet, obwohl diese Waren einen erheblichen Teil der ursprünglich angestrebten Einfuhren darstellten. Dem komme insofern besondere Bedeutung zu, als der Ausschluss der STAF gemäß den Erwägungsgründen 180 und 181 der angefochtenen Verordnung erhebliche Auswirkungen auf die Dumpingspanne gehabt hätte. Eine Stichprobe, in die allein die Hersteller eines Produkts einbezogen worden seien, das von der Untersuchung nicht erfasst werde, sei definitionsgemäß als nicht repräsentativ anzusehen.

141    Die Tatsache, dass die Regierungen der Ausfuhrländer bei der Auswahl eines Teils der Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen worden seien, mitgewirkt hätten, wie dem vorletzten Satz des 61. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung zu entnehmen sei, sei für die Beurteilung der Repräsentativität der Stichprobe nicht unmittelbar von Bedeutung, zumal die Definition der betroffenen Ware nach der Konsultation dieser Regierungen geändert worden sei. Wie in der Klagebeantwortung ausgeführt werde, seien die Kriterien für die Stichprobenauswahl die chinesische Staatsangehörigkeit der Unternehmensinhaber sowie die Zugehörigkeit zur China Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products and Arts-Crafts (Chinesische Handelskammer für die Ein‑ und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen) gewesen. Deshalb sei die Repräsentativität der Stichprobe nicht gewährleistet gewesen.

142    Außerdem sei in die Stichprobe nur ein Unternehmen einbezogen worden, dem der MWS zuerkannt worden sei, und keines, das eine individuelle Behandlung genieße. Dies sei ein weiteres Zeichen für die mangelnde Repräsentativität der Stichprobe.

143    Der Rat habe im 44. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass 12 % der chinesischen Ausfuhren, nach Ausschluss der STAF von der Definition der betroffenen Ware, auf die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer entfielen; daher sei die Stichprobe nicht repräsentativ. Da allein auf Brosmann 10 % der Einfuhren in die Gemeinschaft entfielen, sei die Behauptung, dass die Stichprobe das größte repräsentative Ausfuhrvolumen einbeziehe, in diesem Zusammenhang unzutreffend. Außerdem habe der Rat seine Behauptung, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller 14 % aller chinesischen Ausfuhren entfielen, einschließlich der Ausführer, die nicht mitgewirkt hätten, durch nichts untermauert.

144    Dies bestätige, dass die angefochtene Verordnung mit einem Begründungsmangel und – wegen des Verstoßes gegen Art. 17 der Grundverordnung – mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

145    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

146    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Stichprobenbildung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung darin besteht, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben zu beschränken, die nach den normalen statistischen Verfahren gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

147    Die Kommission ist nach dieser Vorschrift befugt, unter den Unternehmen, die sich bereit erklärt haben, sich an der Stichprobenbildung zu beteiligen, und die die hierzu erforderlichen Auskünfte gegeben haben, diejenigen Unternehmen auszuwählen, die in die Stichprobe einbezogen werden sollen. Angesichts des Ermessens, das Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung der Kommission somit einräumt, beschränkt sich die Nachprüfung dieser Auswahl durch den Gemeinschaftsrichter auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

148    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 60. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 44 und 46 der angefochtenen Verordnung, dass die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Entscheidung in Bezug auf die Stichprobenbildung der chinesischen ausführenden Hersteller sowohl die Repräsentativität der Stichprobe als auch die Einbeziehung einiger Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen in das größte repräsentative Ausfuhrvolumen gewährleisten wollten, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte.

149    Es ist daher zu prüfen, ob die von den Gemeinschaftsorganen getroffene Auswahl im Hinblick auf diese beiden Ziele unter den von den Klägerinnen genannten Umständen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

150    Die Klägerinnen haben ihre Behauptung, dass zu den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Hersteller von STAF gehörten, nicht substantiiert. Unter diesen Umständen ist die Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen.

151    Auch die Rüge eines Begründungsmangels ist zurückzuweisen, da die Gemeinschaftsorgane die Auswirkung des Ausschlusses der STAF von der Definition der betroffenen Ware dargelegt haben.

152    Hinsichtlich des Prozentsatzes der von der Stichprobe erfassten Ausfuhren ist festzustellen, dass die Klägerinnen und der Rat darin übereinstimmen, dass der Absatz der ursprünglich für die Stichprobe ausgewählten 13 Unternehmen 25 % der Ausfuhren und 42 % der Inlandsverkäufe aller chinesischen Hersteller der betroffenen Ware, die mitgewirkt hatten, ausmachte. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass die Repräsentativität der Stichprobe nach dem Ausschluss der Daten eines chinesischen Herstellers, der den Fragebogen der Kommission nicht beantwortet hatte, und fünf weiterer Unternehmen, die nicht kooperiert hatten, auf 16,5 % der Ausfuhren aller chinesischen Hersteller, die kooperiert hatten, gesunken war und dass dieser Prozentsatz nach Ausschluss der STAF von der Definition der betroffenen Ware auf 12,5 % zurückgegangen war.

153    Der Rat hat in Bezug auf die Rüge eines Begründungsmangels im 44. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargetan, inwiefern dieser Prozentsatz ausreichte, um die Repräsentativität der Stichprobe gewährleisten zu können. Er hat daher seine Auffassung zur Repräsentativität der Stichprobe rechtlich hinreichend begründet.

154    Zu den Rügen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ist erstens festzustellen, dass es bei der Bildung der Stichprobe nicht möglich war, vorherzusehen, wie viele Wirtschaftsteilnehmer sich später weigern würden, zu kooperieren, zumal diese Wirtschaftsteilnehmer in den der Kommission bis dahin vorgelegten Dokumenten das Gegenteil bekundet hatten. Dasselbe gilt für die Unternehmen, denen der MWS oder eine individuelle Behandlung gewährt worden war, denn die Prüfung der Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung erfolgt nach Bildung der Stichprobe.

155    Zweitens ist festzustellen, dass – auch wenn es möglich gewesen wäre, andere Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, nachdem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern nicht bereit war, zu kooperieren –, die Tatsache, dass auf die in der Stichprobe verbliebenen Wirtschaftsteilnehmer 12,5 % der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfielen, für die Repräsentativität der Stichprobe genügt.

156    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, andere Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, und dass sie somit dadurch, dass sie dies unterlassen hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Demzufolge ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

157    Die Klägerinnen werfen den Gemeinschaftsorganen vor, sich bei der Beurteilung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung auf „nicht repräsentative und unzuverlässige“ Daten gestützt zu haben. Sie machen insbesondere geltend, dass in die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller nur zehn Unternehmen einbezogen worden seien, so dass sie lediglich 0,1 % der Hersteller und 4,2 % der Gemeinschaftsproduktion repräsentiere. Außerdem hätten die einbezogenen Hersteller keine Angaben gemacht, die eine Beurteilung der Repräsentativität der Stichprobe ermöglicht hätten, und seien dazu auch nicht aufgefordert worden. Dieses seinem Wesen nach willkürliche Vorgehen verstoße gegen Art. 17 der Grundverordnung. Die Tatsache, dass die makroökonomischen Informationen über die Schädigung vor Einleitung des Verfahrens gesammelt worden seien, bedeute, dass diese Daten nicht ordnungsgemäß geprüft worden seien, dass den betroffenen Parteien keine nichtvertrauliche Fassung dieser Daten zur Verfügung gestellt worden sei und dass die Kommission die chinesischen Hersteller gegenüber den Gemeinschaftsherstellern diskriminierend behandelt habe, da Erstere nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Anträge auf MWS oder individuelle Behandlung vor Einleitung des Verfahrens zu stellen, um der Kommission für die Prüfung ihrer Anträge mehr Zeit zu geben.

158    Da die Namen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller nicht offengelegt worden seien, hätten die Klägerinnen keine Angaben über deren Tätigkeiten gehabt und keine unabhängige Überprüfung der Repräsentativität der Stichprobe durchführen können. Daraus folge, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, und zwar entgegen der einschlägigen Rechtsprechung.

159    Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Angaben verweisen die Klägerinnen darauf, dass sie der Kommission im Verwaltungsverfahren Unterlagen aus öffentlichen Quellen zur Verfügung gestellt hätten, die zeigten, dass einige der größten italienischen Hersteller, die wahrscheinlich in die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller einbezogen worden seien oder zu den Beschwerdeführern gehörten (was der Rat nicht bestreite), der Kommission falsche oder verzerrte Angaben gemacht hätten. Die unzutreffenden Angaben beträfen Arbeitnehmer, Investitionen, Umsatz, Absatz und Betriebsstandort, denn einige Unternehmen hätten ihre Produktionsstätten in Drittländer ausgelagert. Diese Informationen gäben Anlass für eine aufmerksamere Überprüfung durch die Kommission. Da auf zwei italienische Unternehmen, die falsche oder verzerrte Angaben gemacht hätten, etwa 10,4 % des Absatzes und 7,5 % der Produktion der Gemeinschaft entfielen, hätten die genannten Umstände für die Beurteilung der Schädigung erhebliche Auswirkungen und stellten sogar das Ergebnis der Untersuchung massiv in Frage, ob diese Unternehmen nun in die Stichprobe einbezogen gewesen seien oder nicht. Gemäß dem 175. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung seien nämlich die makroökonomischen Indikatoren auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die mikroökonomischen Indikatoren hingegen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beurteilt worden. Selbst wenn also keines dieser Unternehmen in die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller einbezogen worden sein sollte, hätte die Kommission die von diesen gelieferten Daten verwendet, um makroökonomische Schlussfolgerungen in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ziehen.

160    Die Gemeinschaftsorgane hätten diese Angaben bei der Berechnung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung außer Acht gelassen. Dies sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung darstelle (siehe oben, Randnr. 3). Da die angefochtene Verordnung hierzu keinerlei Erklärung enthalte, stelle dies eine Verletzung der Begründungspflicht in einem für die Untersuchung entscheidenden Punkt dar.

161    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission und der CEC dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

162    Der vorliegende Klagegrund umfasst zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils werfen die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen vor, nicht geprüft zu haben, ob die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ seien. In diesem Zusammenhang machen sie außerdem geltend, dass ihnen keine Möglichkeit geboten worden sei, die Repräsentativität dieser Wirtschaftsteilnehmer zu überprüfen. Im Rahmen des zweiten Teils tragen sie vor, die Gemeinschaftsorgane hätten sich zur Beurteilung der makro‑ und mikroökonomischen Faktoren in Bezug auf die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandene Schädigung auf unzuverlässige Daten gestützt.

163    Zum ersten Teil ist festzustellen, dass die Kommission dem 65. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge eine Stichprobe aus zehn anhand ihres Produktionsvolumens und ihrer Standorte ausgewählten Gemeinschaftsherstellern bildete (siehe oben, Randnr. 24). Nach demselben Erwägungsgrund spiegelten diese Kriterien nicht nur die Größe und Bedeutung der verschiedenen Hersteller wider, sondern auch die geografische Verteilung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. So hatten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gemäß dem achten Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ihren Sitz in fünf verschiedenen Mitgliedstaaten.

164    Dazu ist festzustellen, dass das Antragsformular und die Fragebögen für die Stichprobenauswahl, die an die 814 Hersteller gesandt wurden, in deren Namen der Antrag gestellt worden war (siehe oben, Randnr. 108), Angaben über die Produktion und den Inlandsverkauf des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie über die Produktion jedes Herstellers enthielten, der den Antrag in den Jahren 2003 und 2004 gestellt hatte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission in der Lage war, die Größe und die Produktionskapazität jedes antragstellenden Unternehmens und natürlich seinen Standort zu beurteilen. Die Kommission verfügte also über die Angaben, die notwendig waren, um anhand dieser Kriterien, die sie für am besten geeignet hielt, eine Stichprobe der Gemeinschaftshersteller zu bilden. Da die Klägerinnen die Angemessenheit dieser Kriterien nicht bestritten haben, ist festzustellen, dass ihr Vorbringen zur Stichprobenauswahl zurückzuweisen ist.

165    Was die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte angeht, haben die Klägerinnen das Vorbringen des Rates nicht bestritten, dass sie auf die Daten über die Produktion jedes einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens und auf die nichtvertrauliche Fassung der Antworten hätten zugreifen können, die diese Unternehmen im Fragebogen zur Schädigung gegeben hätten. Der Name jedes in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens ist für die Beurteilung der Repräsentativität der Stichprobe ohne Bedeutung. Diese Beurteilung ist allerdings nur dann brauchbar, wenn die von den betroffenen Unternehmen gemachten Angaben zutreffend sind. Unter diesen Umständen hätten die Klägerinnen beantragen müssen, ihnen Zugang zu den Angaben zu geben, die die Kommission zu der Schlussfolgerung brachten, dass die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft zutreffend seien. Dieser Zugang hätte gewährt werden können, ohne die Namen der Unternehmen offenzulegen. Die Klägerinnen haben jedoch offenbar nicht beantragt, ihnen zu diesen Angaben Zugang zu gewähren, so dass ihr Vorbringen in Bezug auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zurückzuweisen ist.

166    Was den zweiten Teil dieses Klagegrundes angeht, ist vorab die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die der Rat mit der Begründung erhebt, dass die Klägerinnen lediglich auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen hätten. Die Klägerinnen haben nämlich nicht nur auf die Anlagen A 33 und A 34 zur Klageschrift verwiesen, sondern die wichtigsten Punkte dieser Anlagen zusammengefasst, indem sie spezifische Rügen gegen die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommene Beurteilung geltend gemacht haben. Die Verfahrensordnung verbietet es nicht, diese Rügen durch detailliertere Dokumente zu untermauern, die der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurden.

167    Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen ist zunächst festzustellen, dass die Informationen, die sie der Kommission mit den Schreiben vom 17. Juli und 2. August 2006 übermittelten, im Wesentlichen auf der Presse entnommenen Informationen über angebliches Fehlverhalten der Schuhhersteller der Gemeinschaft, z. B. Betrug auf nationaler Ebene zur Erlangung von Beihilfen oder arbeitsrechtliche Verstöße, beruhen.

168    Dazu ist hervorzuheben, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen auf nationaler Ebene betrügerisch gehandelt hat, nicht zwangsläufig bedeutet, dass es an einer Antidumpinguntersuchung der Kommission nicht mitwirkt oder dass es in deren Rahmen unzutreffende Angaben macht. Selbst wenn die von den Klägerinnen erwähnten Unternehmen auf nationaler Ebene betrügerisch gehandelt hätten, ließe das allein nicht den Schluss zu, dass die von ihnen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung gemachten Angaben nicht zuverlässig sind, wenn die genannten Angaben in keinem Zusammenhang mit den Betrugsfällen stehen. Zu dem von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben über die erniedrigende Behandlung der Arbeitnehmer und die Einstellung von Kindern ist zunächst zu bemerken, dass es ausgeschlossen erscheint, dass diese Umstände in einem Zusammenhang mit den Angaben stehen könnten, die die betroffenen Unternehmen gegebenenfalls im Rahmen der fraglichen Untersuchung gemacht haben.

169    Außerdem machen die Klägerinnen geltend, dass der italienische Hersteller La Nuova Adelchi über seinen Umsatz und Absatz unzutreffende Angaben gemacht habe. Dazu haben sie in den Schreiben vom 17. Juli und 2. August 2006 vorgetragen, dass der Alleingeschäftsführer von La Nuova Adelchi in Italien erstinstanzlich wegen vorschriftswidriger Buchführung verurteilt worden sei. Zur Stützung dieser Behauptung verweisen sie in den beiden genannten Schreiben auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, Slg. 2005, I‑3565). Es ergibt sich jedoch aus Randnr. 29 dieses Urteils, dass der in Rede stehende Sachverhalt die Jahre 1992 und 1993 betrifft, d. h. einen mehrere Jahre vor dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung in den Jahren 1992 und 1993 können jedoch die Zuverlässigkeit der im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gemachten Angaben nicht in Frage stellen.

170    Zu den übrigen Umständen, die die Klägerinnen einigen gemeinschaftlichen Schuhherstellern zum Vorwurf machen, ist Folgendes zu bemerken. Die Kommission hat gemäß den Erwägungsgründen 175 bis 185 der vorläufigen Verordnung anhand von Daten über Produktion, Absatz, Marktanteile, Beschäftigung, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf makroökonomischer Ebene eine Schädigung entstanden ist. Diese Daten betrafen den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (siehe oben, Randnr. 24). Die Kommission stellte anhand dieser Prüfung einen Rückgang der Produktion, der Marktanteile, der Beschäftigung und insofern des Wachstums in der Zeit von 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums fest. Hinsichtlich der mikroökonomischen Faktoren stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 186 bis 196 der vorläufigen Verordnung fest, dass Produktion, Absatz, Verkaufspreise, Cashflow, Rentabilität der Investitionen (return on investment, im Folgenden: RoI), Möglichkeiten der Beschaffung von Kapital für Investitionen und Beschäftigung in der Zeit von 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums erheblich zurückgegangen seien.

171    Hinsichtlich der endgültigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren der Schädigung bestätigte der Rat in den Erwägungsgründen 186 bis 198 der angefochtenen Verordnung die Schlussfolgerungen der Kommission zum Rückgang von Produktion, Absatz, Marktanteilen, Beschäftigung, Wachstum und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings. Bezüglich der mikroökonomischen Indikatoren bestätigte er in den Erwägungsgründen 199 bis 206 der angefochtenen Verordnung die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Rückgangs von Verkaufspreisen, Cashflow, Rentabilität und RoI sowie der Möglichkeiten der Beschaffung von Kapital für Investitionen.

172    Der Rat hat aufgrund dieser Erwägungen im 214. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass sich die Schädigung auf makroökonomischer Ebene hauptsächlich in einem Rückgang von Verkaufsvolumen und Marktanteilen manifestiert habe, was sich auf der Produktions‑ und Beschäftigungsebene ausgewirkt habe. Auf mikroökonomischer Ebene hätten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, so der Rat im 200. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, im Untersuchungszeitraum geringfügige Gewinne gemacht und ihre Preise nicht weiter senken können, ohne Verluste zu erwirtschaften.

173    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach falschen Angaben zweier italienischer Unternehmen nur dann als stichhaltig anzusehen, wenn diese Angaben geeignet sind, die Faktoren in Frage zu stellen, anhand deren der Rat das Vorliegen einer Schädigung geprüft hat.

174    Dazu verweisen die Klägerinnen erstens darauf, dass zwei italienische Unternehmen fiktive Entlassungen vorgenommen hätten, um die entlassenen Mitarbeiter anschließend unter Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen für die Einstellung von Arbeitslosen erneut einzustellen. Die Zahl der in Rede stehenden fiktiven Entlassungen liege bei 3 100. Auch wenn alle diese Entlassungen nicht den Schluss auf eine schwierige Lage der fraglichen Unternehmen, sondern auf die Absicht zulassen sollten, in betrügerischer Absicht staatliche Beihilfen zu erlangen, ist festzustellen, dass der Rat im 192. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hinweist, dass seit 2001 über 27 000 Arbeitsplätze verloren gegangen seien. Selbst wenn 3 100 dieser Entlassungen fiktiv wären, würde dies nichts an der Feststellung des Rates ändern, dass auf makroökonomischer Ebene ein erheblicher Rückgang des Beschäftigungsstands zu verzeichnen sei. Zudem hat der Rat seine Feststellung über die Schädigung auf mikroökonomischer Ebene nicht auf Daten gestützt, die den Beschäftigungsstand betreffen.

175    Zweitens weisen die Klägerinnen auf Fälle hin, in denen die Gemeinschaftsproduktion in Drittländer ausgelagert und durch betrügerische Maßnahmen als Warenursprung Italien angegeben worden sei. Selbst wenn jedoch die Gemeinschaftsorgane Opfer solcher Praktiken geworden sein sollten, so dass sie in die Zahlen über die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Mengen einbezogen hätten, die in Drittländern produziert wurden, würde das bedeuten, dass der Produktionsrückgang der Gemeinschaft noch größer als in der vorläufigen und in der angefochtenen Verordnung angegeben wäre. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Umstände sind daher – selbst wenn sie erwiesen wären – nicht geeignet, die Auffassung des Rates in Bezug auf die sich aus dem Niveau der Gemeinschaftsproduktion ergebende Schädigung in Frage zu stellen.

176    Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass eines der beiden italienischen Unternehmen betrügerisch gehandelt habe, indem es staatliche Beihilfen für den Kauf neuer Maschinen erhalten habe, die jedoch insbesondere in Albanien aufgestellt worden seien. Selbst wenn aber diese Behauptung zutreffen sollte, könnte sich dieser Umstand nur negativ auf die tatsächliche Höhe der innergemeinschaftlichen Investitionen auswirken und würde dadurch die Schlussfolgerungen des Rates hierzu bestätigen.

177    Das Vorbringen der Klägerinnen kann daher die Auffassung des Rates auf makroökonomischer Ebene nicht widerlegen.

178    In mikroökonomischer Hinsicht ist auf jeden Fall zu betonen, dass aus den im 200. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründen das Kriterium des durchschnittlichen Verkaufspreises als solches kein entscheidender Faktor ist, selbst wenn die beiden italienischen Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden und in ihren Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt den Verkauf von Schuhen einbezogen haben, die sie in Drittländern hergestellt hatten, was Einfluss auf die Berechnung des im 199. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Durchschnittspreises von 18,2 Euro je Paar haben könnte.

179    Schuhe werden nämlich gemäß dem 200. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auf Bestellung produziert, und neue Aufträge werden in der Regel nur dann angenommen, wenn das Preisniveau es ermöglicht, wenigstens die Kosten zu decken. Selbst wenn daher der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht mit größter Genauigkeit ermittelt worden sein sollte und in Wirklichkeit höher läge, würde dies nicht ausreichen, um die Schlussfolgerungen in Bezug auf Cashflow, Rentabilität und RoI sowie die Möglichkeiten der Beschaffung von Kapital für Investitionen in Frage zu stellen, die sämtlich auf eine erhebliche Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinweisen.

180    Zur Rüge eines Begründungsmangels ist zu bemerken, dass es nicht erforderlich ist, dass in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die deren Gegenstand sind, wenn diese Verordnungen sich im systematischen Rahmen des Maßnahmenbündels halten, zu dem sie gehören. Es genügt insoweit, dass die Gedankenführung der Gemeinschaftsorgane in den Verordnungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, Slg. 1998, II‑3939, Randnrn. 357 und 358).

181    Außerdem sind die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet, sich zu allen Argumenten zu äußern, die die Betroffenen ihnen gegenüber vorbringen; es genügt vielmehr, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

182    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung die Gründe klar dargelegt hat, aus denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seiner Meinung nach durch die Einfuhren mit Ursprung in China auf mikroökonomischer ebenso wie auf makroökonomischer Ebene eine erhebliche Schädigung erlitten hatte. Daraus folgt, dass die angefochtene Verordnung insoweit rechtlich hinreichend begründet ist.

183    Demzufolge ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

184    Nach Ansicht der Klägerinnen ist zu prüfen, ob zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2004 entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Dies sei nicht der Fall, da es andere Schadensfaktoren gebe, so z. B. die schlechten Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Zunahme der Ausfuhren aus anderen Drittländern als China und Vietnam und die Aufhebung der Regelung für mengenmäßige Kontingente ab 1. Januar 2005 (siehe oben, Randnr. 11).

185    Im vorliegenden Fall sei die schlechte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Verschlechterung seiner Ausfuhrleistung zurückzuführen, was durch die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsproduktion bestätigt werde. Dies sei der Grund, weshalb die Gemeinschaftshersteller keine nennenswerte Preiserhöhung vornehmen oder die Rentabilität des Wirtschaftszweigs über das im Jahr 2004 erreichte Niveau hinaus steigern könnten. Dies sei das maßgebliche Jahr für die Bestimmung der Höhe der Antidumpingzölle zur Beseitigung der Schädigung. Dies erkläre auch den rückläufigen Absatz der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Auslagerung der Produktion in Drittländer. Außerdem sei das Maß der Rentabilität, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2004 und im Untersuchungszeitraum erreicht habe, ausweislich früherer Antidumpinguntersuchungen nicht viel niedriger gewesen als in den letzten 15 Jahren.

186    Daraus folge, dass die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandene Schädigung hauptsächlich auf die nicht wettbewerbsfähigen Preise der betroffenen Gemeinschaftsprodukte zurückzuführen sei. Selbst wenn daher die Behauptung in gewisser Weise zutreffen sollte, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine erhebliche Schädigung verursacht habe, werde dabei übersehen, dass die entstandene erhebliche Schädigung nicht durch die fraglichen gedumpten Einfuhren verursacht worden sei.

187    Die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Prüfung, mit der diese Schlussfolgerung widerlegt werden solle, beruhe auf offensichtlich fehlerhaften Beurteilungen im 229. Erwägungsgrund dieser Verordnung. Erstens werde nämlich mit der Behauptung, dass keines der im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Drittländer seinen Marktanteil im Bezugszeitraum wesentlich gesteigert habe, übersehen, dass zwei Länder ihre nicht unerheblichen Marktanteile verdoppelt und zwei weitere Länder ihre Marktanteile um 50 % bzw. 30 % erhöht hätten. Zweitens sei der Marktanteil aller im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Länder mit dem der Länder vergleichbar, auf die sich die fraglichen Antidumpingmaßnahmen bezögen, und auch wenn dieser Anteil nicht genau dem von China entspreche, sei er doch höher als der von Vietnam. Drittens hätten drei Drittländer ihre Preise um mindestens 22 % und ein viertes Land um ungefähr 20 % gesenkt. Viertens sei der Preisrückgang bei Produkten mit Ursprung in China auf das Auslaufen der Regelung für mengenmäßige Kontingente für die Einfuhr von Schuhen aus diesem Land zurückzuführen, was dazu geführt habe, dass das Einfuhrvolumen von zu Niedrigpreisen angebotenen Schuhen zugenommen und die Aufgliederung der Waren sich geändert habe.

188    Die in den Erwägungsgründen 227 ff. der angefochtenen Verordnung genannten Umstände führten vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als China und Vietnam zu der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung erheblich beigetragen hätten. Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen, die die Aufhebung der Kontingentierung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt haben dürfte, verharmlost, insbesondere, was den Rückgang des durchschnittlichen Einheitspreises, die Zunahme der Einfuhren und die Änderung der Aufgliederung der Waren angehe. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der Untersuchungszeitraum nur eine Zeit von drei Monaten (vom 1. Januar bis zum 31. März 2005) ohne Kontingente umfasst habe. Dies sei ein zu kurzer Zeitraum, um aus einer so beachtlichen Veränderung Schlussfolgerungen zu ziehen, denn dafür bedürfe es eines erheblichen Zeitraums, um eine Stabilisierung des Marktes zu ermöglichen. Die Gemeinschaftsorgane hätten somit zu Unrecht festgestellt, dass die Aufhebung der Kontingentierungsregelung keine größeren Verzerrungen zur Folge gehabt oder lediglich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren verschärft habe.

189    Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

190    Der Rat und die Kommission müssen bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813, Randnr. 16).

191    Der Rat hat im vorliegenden Fall das Bestehen eines Kausalzusammenhangs festgestellt, indem er zum einen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und zum anderen die Auswirkungen anderer Faktoren geprüft hat, darunter die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Wechselkursschwankungen, die Aufhebung der Kontingentierungsregelung, die fehlende Modernisierung bei den antragstellenden Herstellern und die Auslagerung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

192    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen betreffend die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, wie der Rat im 224. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorhebt, festzustellen, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf Indikatoren wie Verkaufsvolumen, Marktanteile und Preisrückgang hatte, die Grundlage für die Ermittlung der Schädigung waren. Diese Indikatoren wurden nämlich auf der Ebene des Verkaufsvolumens in der Gemeinschaft festgelegt. Außerdem hatte gemäß den Erwägungsgründen 187 und 189 der angefochtenen Verordnung der Rückgang der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Heimatmarkt einen entsprechenden Produktionsrückgang zur Folge. Deshalb hat der Rat im 224. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht festgestellt, dass der größte Teil der Produktion zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt gewesen sei und dass durch die Ausfuhrleistung keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht worden sei.

193    Zu dem Vorbringen betreffend Einfuhren aus anderen Drittländern ist festzustellen, dass auf sämtliche im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Länder ein Marktanteil von 33,8 % im Untersuchungszeitraum entfällt, gegenüber 24,4 % im Jahr 2001. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass zwei Länder, Macao und Brasilien, ihre Marktanteile im Bezugszeitraum (von Januar 2001 bis April 2005) von jeweils 1,2 % auf 2,4 % bzw. 2,5 % verdoppelten, während Indien seinen Marktanteil von 3,6 % im Jahr 2001 auf 5,7 % im Untersuchungszeitraum steigerte.

194    Darüber hinaus sanken gemäß der zweiten Tabelle im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Preise der aus diesen Ländern eingeführten Waren, mit Ausnahme von Rumänien, um 10 % (Indien) bis 25 % (Brasilien) und schwankten zwischen 8,7 Euro (Indonesien mit einem Marktanteil von 2 %) und 14,9 Euro (Rumänien mit einem Marktanteil von 6,9 %).

195    Hinzu kommt, dass gemäß den Erwägungsgründen 162, 168 und 170 der angefochtenen Verordnung der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in China und Vietnam von 9,3 % im Jahr 2001 auf 23,2 % im Untersuchungszeitraum stieg. Ferner wurden gemäß den Erwägungsgründen 170 und 199 der angefochtenen Verordnung Schuhe mit Ursprung in China und Vietnam im Untersuchungszeitraum zu einem durchschnittlichen Preis von 8,5 Euro pro Paar eingeführt, gegenüber einem Durchschnittspreis von 18,2 Euro pro Paar für in der Gemeinschaft hergestellte Schuhe und einem gewogenen Durchschnittspreis von 12,21 Euro pro Paar für Einfuhren mit Ursprung in Drittländern. Die Berechnung des letztgenannten Preises beruht auf den in der zweiten Tabelle des 227. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung genannten Durchschnittspreisen, gewogen nach den in der ersten Tabelle desselben Erwägungsgrundes genannten Marktanteilen.

196    Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass auf sämtliche Drittländer zwar ein großer Teil des Gemeinschaftsmarkts entfällt, der gesamte Marktanteil von China und Vietnam aber bei etwa 72 % des Marktanteils der im 227. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten Drittländer liegt. Hinzu kommt, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis von Schuhen mit Ursprung in den Zielländern um 30,4 % unter dem durchschnittlichen Preis liegt, zu dem Schuhe mit Ursprung in den übrigen Drittländern eingeführt werden. Unter diesen Umständen können die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung nicht in Frage stellen.

197    Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass einige Drittländer ihren Marktanteil im Bezugszeitraum erheblich vergrößerten, denn diese Entwicklung ist in den vorstehenden Randnrn. 193 bis 196 in gebührendem Maße berücksichtigt worden.

198    Zu den Auswirkungen, die die Aufhebung der Kontingentierung gehabt haben mag (siehe oben, Randnr. 188), ist zu bemerken, dass die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion für ein früheres Verhalten darstellt, sondern eine Verteidigungs‑ und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnrn. 91 und 92, und Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 60).

199    Wenn die Gemeinschaftsorgane daher feststellen, dass die Einfuhren eines Produkts, das bislang mengenmäßigen Beschränkungen unterlag, nach dem Auslaufen dieser Beschränkungen zunehmen, können sie diesen Zuwachs bei ihrer Beurteilung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung berücksichtigen.

200    Schließlich haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus den Erwägungsgründen 162, 168 bis 170, 187 bis 206 und 216 bis 240 der angefochtenen Verordnung ergibt, hinsichtlich der Schädigung und des Kausalzusammenhangs mehrere Faktoren berücksichtigt, die sich nicht nur auf das letzte Quartal des Untersuchungszeitraums, sondern auch auf den Bezugszeitraum beziehen.

201    Demzufolge ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

202    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Auffassung des Rates in Bezug auf die Höhe, die die endgültigen Antidumpingzölle erreichen sollten, um die Schädigung zu beseitigen (siehe oben, Randnr. 42), offensichtlich unzutreffend sei. Diese Auffassung beruhe auf Daten über einen Teil der betroffenen Ware, der keinem „schädigenden Dumping“ unterliege (anstatt bessere, die Jahre 2001 bis 2003 betreffende Daten zu verwenden, als es kein Dumping gegeben habe), wobei der Rat die gleichartige Ware im Wege eines „Zirkelschlusses“ unterteilt habe. Die Ermittlung von Schuhen, die keinem „schädigenden Dumping“ unterlägen, setze voraus, dass festgestellt werde, ab welchem Zeitpunkt ein „schädigendes Dumping“ vorliege. Dazu müsse auch die Gewinnspanne der Gemeinschaftshersteller mit derjenigen verglichen werden, die ohne gedumpte Einfuhren erreicht worden wäre. Dieses Vorgehen sei, wenn die Antidumpingmaßnahmen auf sämtliche Einfuhren Anwendung fänden, besonders unangemessen.

203    Außerdem habe der Rat in der Klagebeantwortung vorgetragen, dass die Gewinnspanne von 6 % Waren betreffe, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien. Das bedeute definitionsgemäß, dass dieser Prozentsatz für die Berechnung der Gewinnspanne, die die Gemeinschaftshersteller ohne gedumpte Einfuhren erzielt hätten, keinen brauchbaren Hinweis darstelle. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe nämlich im Untersuchungszeitraum oder in der letzten Zeit keine über 2 % hinausgehende Gewinnspanne erzielt.

204    Daraus folge, dass die Festlegung der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können, auf 6 % auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, der einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung darstelle.

205    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerinnen unter Hinweis darauf entgegen, dass sich der Begriff „Schuhe ohne schädigendes Dumping“ nicht auf eine Untergruppe der betroffenen Ware, sondern auf Schuhe beziehe, die von der Definition der betroffenen Ware nicht erfasst würden. Das Vorbringen der Gemeinschaftsorgane enthalte daher keinen „Zirkelschluss“, und sie hätten sich nicht vorrangig auf unzuverlässige Daten gestützt anstatt auf solche, die sich auf die betroffene Ware bezögen.

206    Hilfsweise macht der Rat geltend, dass dies, selbst wenn diesem Klagegrund stattgegeben werden sollte, nur insoweit zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könne, als er in dieser Verordnung eine Schädigungsspanne festgelegt habe, die um 4 % höher sei als die, die er hätte festlegen müssen.

 Würdigung durch das Gericht

207    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Erwiderung die Erklärung des Rates akzeptiert haben, dass sich der Begriff „Schuhe ohne schädigendes Dumping“ nicht auf eine Untergruppe der betroffenen Ware, sondern auf von der Definition der betroffenen Ware nicht erfasste Schuhe bezieht.

208    Das Vorbringen der Klägerinnen, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit Schuhen erzielt habe, die nicht in die Untersuchung einbezogen worden seien (und keinem schädigenden Dumping unterlägen), nicht als ein brauchbarer Hinweis auf die Gewinnspanne anzusehen sei, die die Gemeinschaftshersteller mit dem Verkauf der betroffenen Ware erzielt hätten, wenn es keine gedumpten Einfuhren gegeben hätte, ist zurückzuweisen. Die Gemeinschaftsorgane sind nämlich nicht verpflichtet, sich ausschließlich auf Daten zu stützen, die die betroffene Ware betreffen, um die Gewinnspanne zu ermitteln, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielt hätte. Es steht ihnen vielmehr frei, sich auf verwendungsgleiche Produkte zu stützen, die der betroffenen Ware im weiteren Sinne ähnlich sind. Selbst wenn diese Produkte von der Definition der betroffenen Ware nicht erfasst werden, kann die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit diesen Produkten erzielt hat, als brauchbarer Hinweis auf die Gewinnspanne angesehen werden, die die Gemeinschaftshersteller mit der betroffenen Ware ohne gedumpte Einfuhren erzielt hätten. Der Rat hat im vorliegenden Fall dadurch, dass er sich auf die Gewinnspanne gestützt hat, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit anderen Schuhen als denen erzielte, auf die sich die Untersuchung bezog, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil diese anderen Schuhe dem betroffenen Produkt hinreichend ähnlich sind.

209    Schließlich ist zu beachten, dass Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise verursachten Preisrückgang in Betracht zu ziehen, um in diesem Fall die Zielpreisunterbietungsspanne zu ermitteln.

210    Daraus folgt, dass auch der achte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

211    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

212    Die Kommission und die CEC tragen nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co., Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission und die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2010.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zu den ersten beiden Klagegründen: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c, Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 der Grundverordnung, die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung aufgrund des von der Kommission nicht erbrachten Beweises, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Antrag unterstütze

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 und 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 17 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum sechsten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung sowie Art. 253 EG

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum siebten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum achten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.