Language of document : ECLI:EU:T:2008:109

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. April 2008(*)

„Staatliche Beihilfen – Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor – Keine vorherige Anmeldung – Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG – Zeitlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts – Berechnungsmethode für die Höhe der Beihilfe“

In der Rechtssache T‑348/04

Société internationale de diffusion et d’édition SA (SIDE) mit Sitz in Vitry-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Coutrelis und V. Giacobbo,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, zunächst vertreten durch G. de Bergues und S. Ramet, dann durch G. de Bergues und A.‑L. Vendrolini als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung von Art. 1 letzter Satz der Entscheidung 2005/262/EG der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) durchgeführt hat (ABl. 2005, L 85, S. 27),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili und des Richters T. Tchipev,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007

folgendes

Urteil

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE), ist eine Kommissionärin mit Sitz in Frankreich, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen in der Ausfuhr französischsprachiger Bücher in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittländer besteht.

2        Die Kommissionäre gehören zu den verschiedenen am Büchervertrieb beteiligten Wirtschaftsteilnehmern. Sie wenden sich an Einzelhändler oder an Einkaufsgemeinschaften und nicht an den Endverbraucher. Sie ermöglichen die Erledigung von Bestellungen, deren Ausführung für die Verleger oder deren Vertriebsunternehmen zu teuer wäre. Der Kommissionär sammelt die – für sich genommen geringfügigen – Bestellungen verschiedener Kunden und leitet sie an Verleger oder Vertriebsunternehmen weiter, die somit nur einen einzigen Ort beliefern müssen. Ferner fasst er die Bestellungen von Werken verschiedener Verleger durch Buchhändler oder institutionelle Kunden zusammen und erspart es ihnen damit, mehrere Bestellungen bei zahlreichen Wirtschaftsteilnehmern aufzugeben.

3        Bei der Coopérative d’exportation du livre français, die im Geschäftsverkehr unter dem Namen „Centre d’exportation du livre français“ (CELF) auftritt, handelt es sich um eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft, die auch als Kommissionärin tätig ist. Der Gesellschaftszweck des CELF besteht gemäß der letzten Fassung ihrer Satzung darin, „Aufträge über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte zu tätigen, die mit Hilfe dieser Kommunikationsträger insbesondere zur Förderung der französischen Kultur in der Welt beitragen sollen“.

4        Die Mitglieder des CELF sind zum größten Teil in Frankreich ansässige Verleger. Unabhängig vom Niederlassungsort steht die Mitgliedschaft im CELF jedoch jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der französischsprachige Bücher verlegt oder vertreibt.

5        Die Geschäftstätigkeiten des CELF und der Klägerin sind in erster Linie auf die nichtfrankophonen Länder und Gebiete ausgerichtet. In den frankophonen Gebieten, insbesondere in Belgien, Kanada und der Schweiz, wird der Büchervertrieb durch die Vertriebsnetze der Verleger sichergestellt.

6        1979, als das CELF in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beschlossen die französischen Behörden, ihm bestimmte Subventionen zu gewähren.

7        Die fraglichen Subventionen sollten es den Ausfuhrkommissionären ermöglichen, sämtliche Bestellungen von Buchhandlungen in nicht frankophonen Gebieten auszuführen, unabhängig von ihrer Höhe, ihrer Rentabilität und ihrem Bestimmungsort, um die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern.

8        Die Subvention, um die es im vorliegenden Fall allein geht (im Folgenden: streitige Beihilfe), wurde seit 1980 jährlich gewährt, wenn auch in unterschiedlicher Höhe. Bei der streitigen Beihilfe handelte es sich um ein Paket jährlicher Subventionen zum Ausgleich speziell der Mehrkosten, die jedes Jahr durch die Ausführung von Bestellungen ausländischer Buchhandlungen mit einem Auftragswert ohne Transportkosten von 500 FRF (76,22 Euro) oder weniger (im Folgenden: Kleinbestellungen) entstanden, bei denen die Rentabilitätsschwelle als unterschritten angesehen wurde.

9        Seit 1981 wurde ein Viertel der im Vorjahr gewährten Subvention zu Jahresbeginn ausbezahlt; der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die Prognosen für die Geschäftstätigkeit des CELF und deren Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahrs geprüft hatten. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs war dem französischen Ministerium für Kultur und Frankophonie ein Bericht über die Verwendung der Subvention mit einem Verzeichnis der Belege vorzulegen.

10      Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Klägerin die Kommission darauf aufmerksam, dass die französischen Behörden dem CELF bestimmte Beihilfen für die Förderung, den Transport und den Vertrieb französischer Bücher gewährt hätten. Sie fragte bei der Kommission ferner an, ob diese Beihilfen Gegenstand einer Notifizierung gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 EG) gewesen seien.

11      Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission der Klägerin, dass es bestimmte nicht angemeldete Beihilfen zugunsten des CELF gab, darunter die streitige Beihilfe.

12      Am 18. Mai 1993 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der die vorgenannten Beihilfen unter dem Titel „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ genehmigt wurden (Entscheidung NN 127/92 [ABl. C 174, S. 6]).

13      Mit Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T‑49/93, Slg. 1995, II‑2501), erklärte das Gericht die genannte Entscheidung für nichtig, soweit sie die streitige Beihilfe betraf. Das Gericht entschied, dass die Kommission der Verpflichtung zur Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 2 EG) nicht nachgekommen war.

14      Am 30. Juli 1996 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 2 EG) einzuleiten.

15      Am 10. Juni 1998 erließ die Kommission eine neue Entscheidung, in der sie die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte (Entscheidung 1999/133/EG über die staatliche Beihilfe zugunsten der CELF [ABl. 1999, L 44, S. 37]).

16      Mit Klageschrift, die am 29. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung.

17      Die Entscheidung 1999/133 war auch Gegenstand einer von der Französischen Republik mit Klageschrift, die am 8. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, erhobenen Nichtigkeitsklage. Die Französische Republik rügte, dass die Kommission in dieser Entscheidung Art. 90 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 86 Abs. 2 EG) nicht angewandt habe.

18      Da in beiden Klagen die Gültigkeit desselben Rechtsakts in Frage gestellt wurde, setzte das Gericht das Verfahren durch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer vom 25. März 1999 gemäß Art. 47 Abs. 3 der EG-Satzung des Gerichtshofs (jetzt Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs) bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aus.

19      Der Gerichtshof wies die von der Französischen Republik erhobene Klage mit Urteil vom 22. Juni 2000, Frankreich/Kommission (C‑332/98, Slg. 2000, I‑4833), ab. Das Verfahren vor dem Gericht wurde fortgesetzt.

20      Die streitige Beihilfe wurde von den französischen Behörden 2002 abgeschafft.

21      Mit Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, SIDE/Kommission (T‑155/98, Slg. 2002, II‑1179), wurde die Entscheidung 1999/133 für nichtig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts war der Kommission in Bezug auf die Bestimmung des Markts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

22      Am 20. April 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/262/EG betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der CELF durchgeführt hat (ABl. 2005, L 85, S. 27, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

23      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass es sich bei der streitigen Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele (127. Erwägungsgrund). Sodann prüfte sie, ob eine der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen anwendbar war. Die Anwendung der in Art. 87 Abs. 2 EG sowie in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a, b und c vorgesehenen Ausnahmen schloss sie im vorliegenden Fall ausdrücklich aus (132. Erwägungsgrund). Im Ergebnis war sie der Ansicht, dass die streitige Beihilfe einem kulturellen Zweck im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG diene; nach dieser Vorschrift können Beihilfen zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Erwägungsgründe 134 und 139).

24      Infolgedessen beschränkte sich die Kommission darauf, die Zulässigkeit der streitigen Beihilfe auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG zu prüfen (186. Erwägungsgrund). Hierbei stellte sie zunächst fest, dass das Kriterium der Kleinbestellungen als Bezugselement angemessen sei, um die Gewährung der streitigen Beihilfe zu rechtfertigen (Erwägungsgründe 187 bis 197). Sodann prüfte sie, ob es tatsächliche Anhaltspunkte zur Rechtfertigung der streitigen Beihilfe in Form von unmittelbar mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen zusammenhängenden Mehrkosten gab. Dabei ermittelte sie die dem CELF für das Jahr 1994 aufgrund der Bearbeitung von Kleinbestellungen entstandenen Kosten anhand der von der Französischen Republik übermittelten Buchungsangaben (Erwägungsgründe 203 bis 206). Sie vertrat die Ansicht, dass die Daten des genannten Jahres als Bezugsgrundlage für die Beurteilung der Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen relevant seien, da aus den von der Französischen Republik übermittelten Unterlagen und aus Erläuterungen zu anderen Geschäftsjahren hervorgehe, dass die Struktur der Kleinbestellungen von Jahr zu Jahr stabil bleibe (208. Erwägungsgrund). Schließlich stellte sie fest, dass die streitige Beihilfe die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen verursachten Kosten nicht überkompensiere.

25      Aus den oben genannten Gründen traf die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellung:

„Die Beihilfe, die Frankreich [dem CELF] zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG]. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) [EG] mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.“

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

26      Mit Klageschrift, die am 20. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit Schriftsatz, der am 2. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden; diesem Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Januar 2005 stattgegeben.

28      Am 22. März 2007 hat das Gericht die Kommission um schriftliche Beantwortung von bestimmten Fragen und um Vorlage bestimmter Dokumente gebeten. Die Kommission hat diesem Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

29      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

30      Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. Mai 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        hilfsweise, Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die streitige Beihilfe für die Zeit vor 1999, hilfsweise für die Zeit vor 1997 oder 1994 für zulässig erklärt hat,

–        äußerst hilfsweise, Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die streitige Beihilfe für die Zeit vor dem 1. November 1993 für zulässig erklärt wird,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

34      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, wobei der dritte Klagegrund aus zwei Teilen besteht. Der erste Klagegrund betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage, aufgrund deren die streitige Beihilfe für den Zeitraum vor dem 1. November 1993 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte. Der zweite Klagegrund betrifft die Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Art. 88 Abs. 3 EG. Der dritte Klagegrund betrifft die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG. Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes wird der diskriminierende Charakter der streitigen Beihilfe gerügt, während sich der zweite Teil auf offensichtliche Beurteilungsfehler stützt.

35      Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen und im Anschluss daran der zweite Teil des dritten Klagegrundes.

 Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage vor dem 1. November 1993

 Vorbringen der Parteien

36      Die Klägerin macht geltend, dass sich die Kommission auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, als sie die streitige Beihilfe in Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung aufgrund von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe. Da diese Vorschrift durch den am 1. November 1993 in Kraft getretenen EU-Vertrag eingeführt worden sei, hätte die streitige Beihilfe erst ab diesem Zeitpunkt für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden dürfen.

37      Das Rückwirkungsverbot stehe der Anwendung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts vor dessen Inkrafttreten entgegen. Dieser Grundsatz kenne nur sehr wenige Ausnahmen, namentlich in den Fällen, in denen Übergangsvorschriften ausdrücklich vorgesehen seien oder in denen sich dies eindeutig aus dem Zweck oder dem Aufbau des betreffenden Rechtsakts ergebe. Der EU-Vertrag sehe aber keine Übergangsbestimmungen vor, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichner des Vertrags Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG mit Rückwirkung hätten versehen wollen.

38      Die Bekanntmachung der Kommission vom 22. Mai 2002 über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. 2002, C 119, S. 22) bestätige, dass die Vereinbarkeit von rechtswidrig gezahlten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Allgemeinen „anhand der Kriterien [zu] beurteilen [ist], die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Akten festgelegt sind“.

39      Eine Beurteilung der nicht notifizierten Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission und nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Bestimmungen würde zu einer Belohnung rechtswidrigen Verhaltens führen, weil dann eine Beihilfe rückwirkend für zulässig erklärt werden könnte, obwohl dies nicht möglich gewesen wäre, wenn der betreffende Mitgliedstaat Art. 88 EG beachtet und die Kommission vor ihrer Gewährung unterrichtet hätte.

40      Die in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG vorgesehene Ausnahme könne auch nicht als von Abs. 3 Buchst. c umfasst angesehen werden. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen. Überdies würde eine solche Auslegung der durch den EU-Vertrag geschaffenen Ausnahme in Abs. 3 Buchst. d jede Bedeutung nehmen.

41      Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Rechtslage richte sich nach den Rechtsvorschriften, die gegolten hätten, als der betreffende Sachverhalt vollendet worden sei. Im vorliegenden Fall müsse auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Entscheidung über die Zulässigkeit der streitigen Beihilfe getroffen worden sei.

42      Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich, dass neue Gesetze, einschließlich neuer Vertragsbestimmungen, grundsätzlich auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar seien.

43      Eine sofortige Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG sei jedenfalls im Hinblick auf Zweck und Aufbau dieser Bestimmung geboten. Bei einer Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt handele es sich nicht um einen rein formalen Akt, der einer spezifischen Rechtsgrundlage bedürfe. Die Kommission müsse den konkreten Beitrag der fraglichen Beihilfe zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel einerseits und ihre negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb andererseits bewerten. Im Rahmen dieser Analyse müsse sie nur ermitteln, ob zum Zeitpunkt ihrer Prüfung das Gemeinschaftsinteresse eine Rückforderung der Beihilfe gebiete, da eine rechtswidrige Beihilfe bei wirtschaftlicher Betrachtung ihre Wirkungen nicht zum Zeitpunkt ihrer Gewährung verliere, sondern weiterhin Wirkungen entfalte, solange der Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt aktiv bleibe.

44      Würde die Kommission das neue Vereinbarkeitskriterium nicht sofort anwenden, so würde ihre Entscheidung einem fortan durch den Vertrag anerkannten Zweck zuwiderlaufen. Eine Beihilfe könne aber nicht allein deshalb zurückgefordert werden, weil sie zu früh gezahlt worden sei.

45      Das Gericht habe diesen Standpunkt in seinem Urteil vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission (T‑176/01, Slg. 2004, II‑3931), bestätigt.

46      Die Anwendung einer Neuregelung bei der Analyse einer nicht notifizierten Beihilfe stelle nicht zwangsläufig eine „Belohnung rechtswidrigen Verhaltens“ dar. So könne eine solche sofortige Anwendung für den Mitgliedstaat nachteilig sein, wenn die Vereinbarkeitskriterien verschärft würden

47      Schließlich gebe es kein zwingendes Gebot der Rechtssicherheit, das im vorliegenden Fall eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG rechtfertige.

48      Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die seit 1993 in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG verankerte Ausnahme zugunsten kultureller Zwecke zuvor unter Abs. 3 Buchst. c gefallen und durch die Einfügung von Abs. 3 Buchst. d lediglich deutlicher hervorgehoben worden sei.

49      Die Französische Republik macht sich das Vorbringen der Kommission zu eigen.

 Würdigung durch das Gericht

50      Aus Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die streitige Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart erklärt wurde. Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehenen allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen dar und wurde durch den am 1. November 1993 in Kraft getretenen EU-Vertrag geschaffen.

51      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine solche Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden könne, um die Beihilfe für den Zeitraum von 1980 bis zum 31. Oktober 1993 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

52      Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 20).

53      Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie auch auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Rechtssachen anwendbar sind, trifft dies für materiell-rechtliche Vorschriften nicht zu (Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale industria salumi, 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9).

54      Die materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften sind nämlich, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die genannten Vorschriften für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirken könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Januar 1985, Gesamthochschule Duisburg, 234/83, Slg. 1985, 327, Randnr. 20, und vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, Slg. 2002, I‑1343, Randnr. 20).

55      Dagegen gilt das Gemeinschaftsrecht unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Licata/CES, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 50).

56      Nach diesen Vorbemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass der EU-Vertrag keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG vorsieht. Dieser Vorschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegende Sachverhalte regeln soll. Im Übrigen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung weder dargelegt, dass die rückwirkende Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG im vorliegenden Fall nach seiner Zielsetzung oder seinem Aufbau geboten ist, noch dass dies für das Funktionieren des von der Kommission praktizierten Systems der Kontrolle mitgliedstaatlicher Beihilfen erforderlich gewesen wäre. Auch im Rahmen ihrer Klagebeantwortung hat sie keine dahin gehenden Argumente vorgetragen.

57      Daher ist nur zu prüfen, ob die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits endgültig feststand.

58      Jede neue, nicht notifizierte und bereits gezahlte Beihilfe ist zwangsläufig mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige während des Zeitraums ihrer Gewährung verfälschen kann und wenn sie unter keine Ausnahme von dem in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehenen allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen fällt. Die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt steht jedenfalls endgültig fest, sobald ihre Wirkungen eingetreten sind. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, da die streitige Beihilfe jährlich von der Französischen Republik bewilligt und gewährt und vom CELF zum Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen verwendet wurde.

59      Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist daher zur Klärung der Frage, ob eine gezahlte und nicht notifizierte Beihilfe, insbesondere eine Beihilfe der vorliegenden Art, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, nicht nur zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Entscheidung das Gemeinschaftsinteresse eine Rückforderung der Beihilfe verlangte oder nicht. Die Kommission muss vielmehr auch ermitteln, ob die fragliche Beihilfe während des Zeitraums ihrer Gewährung den Wettbewerb verfälschen konnte.

60      Die Kommission verfügt zwar über ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Beihilfe unter Heranziehung der Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot in Art. 87 Abs. 1 EG genehmigt. In solchen Fällen sind nämlich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen und zu bewerten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 15). Bei der Ausübung dieses Ermessens darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die fragliche Beihilfe während des Zeitraums ihrer rechtswidrigen Gewährung den Wettbewerb in einer dem Gemeinschaftsinteresse, so wie es durch den anwendbaren Rechtsrahmen bestimmt wurde, zuwiderlaufenden Weise verfälschen konnte.

61      Hieraus folgt, dass die Kommission einen Rechtsfehler beging, als sie auf den Zeitraum vor dem 1. November 1993 Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und nicht die in diesem Zeitraum geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften anwendete.

62      Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung die Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C‑280/99 P bis C‑282/99 P, Slg. 2001, I‑4717, Randnr. 40, und des Gerichts vom 25. September 1997, UK Steel Association/Kommission, T‑150/95, Slg. 1997, II‑1433, Randnr. 114). Auch diese enge Auslegung gebietet es, die Anwendung einer Ausnahme auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen auf den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten zu beschränken, zumindest wenn die fraglichen Beihilfen bereits gezahlt worden sind.

63      Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof zu Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fielen und ohne vorherige Anmeldung gezahlt worden waren, entschieden, dass die Anwendung der Vorschriften eines Kodex, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen befindet, die unter der Geltung eines vorangegangenen Kodex ausgezahlt wurden, eine rückwirkende Anwendung einer Gemeinschaftsregelung bedeutet (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 118). Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass keine der Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission geltenden Kodex dessen rückwirkende Geltung vorsah. Überdies folgt nach seiner Ansicht aus der Systematik und den Zielsetzungen der nacheinander erlassenen Beihilfenkodexe, dass diese nach Maßgabe der Bedürfnisse in einem bestimmten Zeitraum aufgestellt wurden. Daher entspräche es nicht der Systematik und den Zielsetzungen dieser Art von Regelung, wenn Vorschriften, die wegen der dann gegebenen Sachlage für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, auf Beihilfen angewendet würden, die schon vorher ausgezahlt wurden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 120).

64      Dagegen ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt in der Rechtssache Ferriere Nord/Kommission vergleichbar. Das Urteil in dieser Rechtssache bezog sich auf eine Beihilfe, die vor der Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit noch nicht durchgeführt worden war. Daher konnte sie im Zeitraum vor Erlass der genannten Entscheidung den Wettbewerb nicht bedrohen. Hingegen kann eine Beihilfe, die gezahlt worden ist, bevor die Kommission eine Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt getroffen hat, den Wettbewerb im Zeitraum vor Erlass dieser Entscheidung bedrohen und sogar verfälschen.

65      Auch die übrigen von der Kommission vorgebrachten Argumente können das Ergebnis, dass Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, nicht in Frage stellen.

66      Was das Argument angeht, wonach es kein zwingendes Gebot der Rechtssicherheit gebe, das im vorliegenden Fall eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der oben genannten Vorschrift rechtfertige, so ist daran zu erinnern, dass das Gemeinschaftsrecht die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten hat, nach denen das Gemeinschaftsrecht klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Meridionale industria salumi, Randnr. 10). Das Gemeinschaftsrecht im Bereich staatlicher Beihilfen wäre aber weder klar noch für die Betroffenen vorhersehbar, wenn eine Beihilfe, die zwischen 1980 und 1993 mangels einer für diesen Zeitraum geltenden Ausnahme von dem in Art. 87 Abs. 1 EG festgelegten allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen als unzulässig eingestuft werden musste, anschließend als zulässig angesehen werden könnte, wenn eine solche Ausnahme eingeführt würde. Das dahin gehende Argument der Kommission ist somit zurückzuweisen.

67      Zu dem Argument der Kommission, dass die Anwendung einer Neuregelung bei der Analyse einer nicht notifizierten Beihilfe keine Belohnung rechtswidrigen Verhaltens darstelle, ist festzustellen, dass die Möglichkeit, eine nicht notifizierte Beihilfe aufgrund einer Ausnahmeregelung, die zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Beihilfe nicht in Kraft war, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, den Mitgliedstaat, der sie gewährt hat, besser stellen würde als etwaige andere Mitgliedstaaten, die eine ähnliche Beihilfe hätten bewilligen wollen und davon mangels einer dies erlaubenden Ausnahme abgesehen haben. Desgleichen würde der betreffende Mitgliedstaat besser gestellt als jeder andere Mitgliedstaat, der für den gleichen Zeitraum eine Beihilfe gewähren wollte, sie vor Inkrafttreten der fraglichen Ausnahme notifizierte und infolgedessen eine Entscheidung der Kommission erhielt, in der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde. Dies würde für die Mitgliedstaaten einen Anreiz darstellen, die von ihnen mangels einschlägiger Ausnahmen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt eingestuften Beihilfen nicht zu notifizieren, in der Hoffnung, dass eine solche Ausnahme später eingeführt werden könnte. Das Argument der Kommission ist somit nicht stichhaltig.

68      Schließlich ist das Hilfsargument der Kommission zurückzuweisen, dass die vor dem 1. November 1993 gezahlten Beihilfen jedenfalls von der Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erfasst würden.

69      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG festgelegte Ausnahme vor Inkrafttreten des EU-Vertrags eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen konnte, um eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, genügt nämlich der Hinweis, dass aufgrund der von der Kommission getroffenen Wahl der ihr im vorliegenden Fall am geeignetsten erscheinenden Rechtsgrundlage – Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG – die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Gemeinschaftsrecht allein anhand dieser Vorschrift zu prüfen ist. Im Übrigen kann sich die Kommission vor dem Gericht nicht auf die Anwendung einer anderen Vorschrift berufen, da sie selbst in der angefochtenen Entscheidung (186. Erwägungsgrund) angegeben hat, dass sie die Vereinbarkeit der Beihilfe auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts allein anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG prüfen werde.

70      Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Kommission, als sie die Ansicht vertrat, dass die streitige Beihilfe in Bezug auf den vor Inkrafttreten des EU-Vertrags an das CELF gezahlten Teil nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, einen Rechtsfehler begangen hat. Daher ist Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er die Zeit vor dem 1. November 1993 betrifft.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler

 Vorbringen der Parteien

71      Die Klägerin macht geltend, die streitige Beihilfe weise keinerlei Zusammenhang mit den Kleinbestellungen auf und sei nichts anderes als eine unbefristete Betriebsbeihilfe für das CELF.

72      Bei der Gewährung der streitigen Beihilfe seien die Kleinbestellungen nicht definiert worden. Eine solche Definition, nach der es sich bei einem Auftragswert unter 500 FRF um Kleinbestellungen handele, sei erstmals im Rahmen der Rechtssache T‑49/93 eingeführt worden. Die Schwelle von 500 FRF sei empirisch und nicht nach einer ökonomischen Analyse festgelegt worden.

73      Das Jahr 1994 sei als Bezugsjahr gewählt worden, um die Rentabilitätsschwelle in Höhe von 500 FRF zu rechtfertigen.

74      Eine Analyse der Kostenrechnung eines einzigen Jahres reiche jedenfalls nicht aus, um eine mehr als 20 Jahre lang gezahlte Beihilfe für zulässig zu erklären. Die Kommission habe weder die Wahl eines einzigen Jahres als Referenzjahr für einen so langen Zeitraum gerechtfertigt noch erklärt, weshalb die für 1994 angewandte Methode nicht auf die anderen Jahre übertragen worden sei. Da keine konstante Berechnungsmethode angewandt worden sei, müsse die streitige Beihilfe als eine unabhängig von den durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen entstandenen Kosten gewährte Betriebsbeihilfe angesehen werden.

75      Was das Jahr 1994 betreffe, so sei die Kostenrechnung des CELF aufgestellt worden, um künstlich nachzuweisen, dass die gezahlte Beihilfe allein für die Bearbeitung von Kleinbestellungen verwendet worden sei. Die Kosten für Kleinbestellungen seien durch mehrere Buchführungskunstgriffe erhöht worden, und zwar mittels „ungerechtfertigter Vervielfältigungskoeffizienten“, der „Nichtberücksichtigung der konkreten Durchführungsmodalitäten der Bestellungen“ und „verschiedener Aufteilungsschlüssel“.

76      Erstens sei der mit der Bearbeitung der Kleinbestellungen zusammenhängende Aufwand des CELF unter Heranziehung von Vervielfältigungskoeffizienten, die je nach Aufgabe variierten, ermittelt worden; dies sei damit begründet worden, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen kostenintensiver sei als die Bearbeitung anderer Bestellungen. Es gebe aber keine objektive Rechtfertigung für die Existenz und den Wert der angewendeten Koeffizienten. Infolgedessen seien mindestens 9,12 % der mit anderen Tätigkeiten des CELF zusammenhängenden Kosten künstlich den Kleinbestellungen zugeordnet worden.

77      Zweitens hätte, selbst wenn die Anwendung eines Vervielfältigungskoeffizienten berechtigt gewesen wäre, diese auf die nicht elektronisch übermittelten Bestellungen beschränkt bleiben müssen. Die elektronische Übermittlung verringere die Kosten der Bestellungsbearbeitung und ‑annahme beträchtlich und mache den Rückgriff auf Kurierdienste in den allermeisten Fällen entbehrlich, da die meisten Anbieter die elektronisch übermittelten Bestellungen selbst auslieferten.

78      Die Kommission habe aber in der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen Bestellungen auf elektronischem Weg und in Papierform differenziert, obwohl 1994 mehr als zwei Drittel der Kleinbestellungen des CELF elektronisch verarbeitet worden seien. Infolgedessen seien die Kosten für Kleinbestellungen zu hoch angesetzt worden, und zwar um 40 421 FRF (6 162,14 Euro) für Kurierdienste, um 143 703 FRF (21 907,38 Euro) für Wareneingangskosten und um 235 567 FRF (35 911,96 Euro) für Ausgaben in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit.

79      Außerdem seien die Zahlenangaben zu den elektronisch übermittelten Bestellungen und den Bestellungen in Papierform von den französischen Behörden vertauscht und so der Kommission mitgeteilt worden. Entgegen der Auffassung der Kommission habe dies nicht nur geringfügige, sondern beträchtliche Folgen gehabt.

80      Drittens seien in der angefochtenen Entscheidung nicht die richtigen „Aufteilungsschlüssel“ gewählt worden, d. h. die Kriterien, anhand deren die Kosten auf die Bearbeitung der Kleinbestellungen und die anderen Tätigkeiten aufgeteilt worden seien. Die Buchhaltungskosten und die Kosten für die Auslieferung der Kleinbestellungen seien anhand der Zahl der erstellten Rechnungen (47 %) und nicht anhand der Zahl ausgelieferter Bücher (5 %) berechnet worden. Dagegen seien die anderen Kosten für Verwaltungspersonal in Zusammenhang mit den Kleinbestellungen anhand der Zahl gelieferter Bücher errechnet worden. Die Buchhaltungstätigkeit beschränke sich aber nicht auf das Ausstellen von Rechnungen.

81      Aus alledem sei zu schließen, dass die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten deutlich geringer seien als vom CELF angegeben. Insgesamt seien im Bezugsjahr 1994 die kumulierten Kosten für Kleinbestellungen um mindestens 1 384 222 FRF (211 023,28 Euro) zu hoch angesetzt worden.

82      Schließlich sei jede Erwägung hinsichtlich einer angeblichen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe des CELF unzulässig. Zum einen sei die Einstufung der Beihilfe nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Zum anderen könnten weder Art. 86 Abs. 2 EG noch das Urteil Altmark (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747), die auf den Begriff der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe abstellten, im vorliegenden Fall herangezogen werden.

83      Die Kommission macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen beruhe. Unter diesen Umständen beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde liege, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorlägen. Die angefochtene Entscheidung sei nicht das Ergebnis einer mathematischen Übung, sondern einer globalen Prüfung der Frage, ob die gezahlten Beihilfen unverhältnismäßig gewesen seien und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt hätten.

84      Hinsichtlich der gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler weist die Kommission auf den weiten Spielraum hin, über den sie bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beihilfe anhand von Art. 87 Abs. 3 EG verfüge. Das Gericht sei im Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435), in Bezug auf die von der Kommission vorgenommene Bewertung eines Umstrukturierungsplans eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu dem Ergebnis gekommen, dass es „nur dann, wenn ein besonders offensichtlicher und schwerer Fehler der Kommission bei der Beurteilung eines solchen Planes vorliegt, die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe zur Finanzierung einer solchen Umstrukturierung beanstanden [kann]“. Demnach dürfe der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der Kommission, vor allem in wirtschaftlichen Fragen, nicht durch seine eigene ersetzen.

85      Aus diesen Erwägungen folge, dass an den von der Klägerin zu führenden Nachweis besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Sie müsse die Vermutung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung widerlegen, indem sie Umstände vortrage, die die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen in Zweifel ziehen könnten.

86      Insoweit sei zum einen der kulturelle Zweck der beanstandeten Beihilfe von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden, und zum anderen würden durch die streitigen Beihilfen die mit der fraglichen Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Kosten nicht überkompensiert; dies gelte ungeachtet dessen, dass die von den französischen Behörden übermittelten Akten nicht frei von Schwachstellen seien und keine genaue Zuordnung aller Beträge ermöglicht hätten.

87      Hätten die französischen Behörden der Kommission schon im Vorfeld eine vollständige Akte übermittelt, die zweifelsfrei belegt hätte, dass die gezahlten Beträge nur die mit den gemeinwirtschaftlichen Aufgaben des CELF zusammenhängenden Kosten ausglichen, so hätte sie unter Bezugnahme auf das Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg feststellen können, dass keine staatliche Beihilfe vorliege

88      Die Angaben der Klägerin, mit denen sie das Vorhandensein eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der gezahlten Beihilfe und den Kleinbestellungen in Abrede stelle, seien sehr allgemeiner Natur. Sie liefen auf eine Verkennung der offensichtlichen Tatsache hinaus, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen kostenintensiver sei als die Bearbeitung von Großbestellungen. Insoweit würden in einem Dokument mit dem Titel „CELF – Rentabilität des CELF“ die Ursachen der Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen – die fast die Hälfte der Bestellungen des CELF ausmachten – detailliert aufgeführt.

89      Erstens sei zu den angeblichen Buchführungskunstgriffen zu sagen, dass die Verwendung von Vervielfältigungskoeffizienten gerechtfertigt sei, da nach den Angaben der französischen Behörden die Bearbeitungskosten pro Buch bei Kleinbestellungen durchschnittlich etwa 50 % höher seien als bei anderen Bestellungen. Der Gebrauch von Vervielfältigungskoeffizienten sei in einem Schreiben der französischen Regierung vom 5. März 1998 eingehend erläutert worden.

90      Zweitens beruhe die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der elektronischen Übermittlung auf Informationen, die von den französischen Behörden 1998 mitgeteilt und 2003 berichtigt worden seien. Die berichtigten Kosten einer Kleinbestellung lägen bei 27,20 Euro pro Buch anstelle von 27,44 Euro pro Buch. Dagegen beliefen sich die Kosten bei normalen Bestellungen auf 18,44 Euro pro Buch.

91      Jede Kleinbestellung, ob elektronisch übermittelt oder nicht, verursache zusätzliche Kosten. So benötige eine Kleinbestellung, wenn die Bücher gelagert würden, genauso viel Platz wie eine größere Bestellung, was von der Klägerin nicht bestritten worden sei.

92      Außerdem sei die durchschnittliche Zahl von Werken pro Vorgang bei Kleinbestellungen fast zweimal niedriger, was die Kosten entsprechend erhöhe.

93      Was drittens die Verteilungsschlüssel angehe, so sei die Zahl der Rechnungen ein besseres Kriterium für die Berechnung der mit Kleinbestellungen verbundenen Buchhaltungskosten als die Zahl der Bücher. Bei den übrigen Dienstleistungen sei dagegen die Zahl der Bücher aussagekräftiger. Im Übrigen beruhe die Argumentation der Klägerin hinsichtlich der Buchhaltungskunstgriffe des CELF im Wesentlichen (nahezu zwei Drittel der insoweit berichtigten Kosten) auf dieser ungerechtfertigten Kritik an den Verteilungsschlüsseln.

94      Die Französische Republik macht geltend, das CELF habe die streitige Beihilfe wegen seiner gemeinwirtschaftlichen Aufgabe erhalten, die darin bestehe, auch unrentable Bestellungen ausländischer Buchhandlungen auszuführen.

95      Die von der Klägerin gerügten Fehler ließen die materielle Richtigkeit des von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalts unberührt. Es sei vernunftswidrig, die Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen nicht deutlich höher anzusetzen als die Kosten anderer Bestellungen. Und schließlich müsse zwischen Kleinbestellungen und Kleinverlegern nicht notwendigerweise ein Zusammenhang bestehen.

 Würdigung durch das Gericht

96      Die Kommission verfügt im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind. Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 83). Der Gemeinschaftsrichter darf insbesondere seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 34).

97      Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der fraglichen Entscheidung nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 59, und vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T‑308/00, Slg. 2004, II‑1933, Randnr. 138).

98      Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und den Zielen der Ausnahmebestimmung hinzuwirken (vgl. analog hierzu Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 54). Somit ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Zahlungen zu leisten, die die Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17).

99      Insbesondere die Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 3 EG. Diese Beihilfen verfälschen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgelegten Zwecke zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 50, und Urteile vom 6. November 1990, Italien/Kommission, C‑86/89, Slg. 1990, I‑3891, Randnr. 18, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C‑278/95 P, Slg. 1997, I‑2507, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675, Randnr. 48).

100    Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Klägerin der Nachweis gelungen ist, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufweist.

101    Im vorliegenden Fall bestand das Ziel der streitigen Beihilfe in der Verbreitung der französischen Sprache und Literatur durch ein System zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen (Erwägungsgründe 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

102    Die Kommission hat die streitige Beihilfe nach einer Abwägung zwischen den Zielen der Förderung der französischen Kultur und der Erhaltung des freien Wettbewerbs für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigt, dass die von Frankreich gewährten Beihilfen die Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen nicht überstiegen.

103    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin meint, die oben genannten Kosten zu hoch angesetzt hat, mit der Folge, dass der Betrag der gezahlten Beihilfen deutlich höher war als die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten und somit über die Verfolgung allein der kulturellen Zielsetzung hinausging, die von der durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Ausnahmebestimmung in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG gedeckt wird.

104    Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen zwei Hauptargumente geltend. Erstens habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie die unmittelbar mit den Kleinbestellungen zusammenhängenden Kosten für den gesamten Zeitraum der Zahlung der streitigen Beihilfen aufgrund einer Extrapolation allein der Daten des Jahres 1994 berechnet habe. Zweitens sei jedenfalls die Berechnung der Kosten für das Jahr 1994 fehlerhaft.

105    Sollte das zweite Argument der Klägerin begründet sein, so würde sich eine Prüfung des ersten Arguments erübrigen. Denn die Richtigkeit der Schlussfolgerungen, die die Kommission für den gesamten streitigen Zeitraum aufgrund einer Extrapolation der Daten des Jahres 1994 gezogen hat, hängt von der Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen in Bezug auf dieses Jahr ab. Daher ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Analyse der dem CELF für das Jahr 1994 gewährten Beihilfen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.

106    Hierzu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die unmittelbar mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten seien von der Kommission aufgrund von drei Mechanismen – ungerechtfertigte Vervielfältigungskoeffizienten, fehlerhafte Berücksichtigung der konkreten Durchführungsmodalitäten der Bestellungen und unrichtige Verteilungsschlüssel – in willkürlicher Weise überschätzt worden. Aufgrund dessen sei ein beträchtlicher Teil der mit anderen Tätigkeiten des CELF verbundenen Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zugeordnet worden. Folglich habe die streitige Beihilfe in Wirklichkeit dazu gedient, die allgemeine Geschäftstätigkeit des CELF zu finanzieren.

107    Die Kommission hat die unmittelbar mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten anhand der Erläuterungen berechnet, die ihr von der Französischen Republik im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe übermittelt wurden. Sie kam aufgrund dieser Erläuterungen im 206. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sich die Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen im Jahr 1994 auf 4 446 706 FRF (677 895,96 Euro) beliefen, während der mit dieser Geschäftstätigkeit zusammenhängende Umsatz 2 419 006 FRF (368 775,09 Euro) betrug. Aus der Tatsache, dass die dem CELF im Jahr 1994 insgesamt gezahlten streitigen Beihilfen 2 000 000 FRF (304 898,03 Euro) betrugen, zog die Kommission den Schluss, dass mit der Geschäftstätigkeit im Bereich der Kleinbestellungen im betreffenden Jahr ein Verlust von 27 700 FRF erzielt worden sei, so dass die empfangenen Beihilfen keinen überhöhten Ausgleich für die durch diese Tätigkeit entstandenen Kosten dargestellt hätten (Erwägungsgründe 206 und 207 der angefochtenen Entscheidung).

108    In Anhang IV der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission näher erläutert, wie sie die unmittelbar mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen zusammenhängenden Kosten berechnete. In diesem Anhang befindet sich zunächst eine Tabelle der verschiedenen mit der Ausfuhrkommissionstätigkeit des CELF zusammenhängenden Kostenarten – wie Bezugskosten für Bücher, Personalkosten, Betriebskosten usw. – sowie der auf jede von ihnen entfallenden Kosten, die das CELF nach Ansicht der Kommission aufgrund der Bearbeitung von Kleinbestellungen tragen musste. Darüber hinaus enthält der fragliche Anhang Anmerkungen und Erläuterungen dazu, wie bestimmte Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen und nicht den anderen Tätigkeiten des CELF zugeordnet wurden.

109    Aus dem fraglichen Anhang ergibt sich, dass die Kommission nicht die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen berücksichtigte. Sie nahm stattdessen eine Schätzung dieser Kosten vor, wobei sie von den vom CELF getragenen Gesamtkosten für jede Kostenart ausging. Dabei ordnete sie der Bearbeitung von Kleinbestellungen anhand eines im Voraus festgelegten Verteilungsschlüssels, der, wie die Klägerin darlegt, bei den einzelnen Kostenarten nicht zwangsläufig identisch war, einen Teil der Gesamtkosten zu. So dividierte sie z. B. zur Berechnung der Bezugskosten für Bücher bei Kleinbestellungen die Gesamtkosten der vom CELF bezogenen Bücher durch deren Zahl. Sodann multiplizierte sie diese Zahl, die den Durchschnittskosten pro Buch entsprach, mit der Zahl der im Rahmen von Kleinbestellungen verkauften Bücher.

110    Einen anderen Ansatz verfolgte die Kommission, als sie den mit Kleinbestellungen zusammenhängenden Umsatz des CELF berechnete. In diesem Fall beschränkte sie sich nicht darauf, den durchschnittlichen Umsatz pro Buch zu berechnen und ihn mit der Zahl der auf die betreffende Geschäftstätigkeit entfallenden Bücher zu multiplizieren, sondern sie berücksichtigte den tatsächlichen Umsatz.

111    Hätte die Kommission den mit Kleinbestellungen zusammenhängenden Umsatz nach der Methode berechnet, die sie für die Berechnung der Bezugskosten für Bücher bei Kleinbestellungen angewendet hatte, so wäre der sich ergebende Umsatz deutlich höher gewesen als der in der angefochtenen Entscheidung ermittelte, was Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage gehabt hätte, ob die streitige Beihilfe über das in der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG enthaltene kulturelle Ziel, auf das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung abstellt, hinausging. Insbesondere aus den Tabellen 3a, 3b 3c und 4 der Entscheidung ergibt sich nämlich, dass der tatsächliche Durchschnittspreis der im Rahmen von Kleinbestellungen verkauften Bücher deutlich niedriger liegt als der tatsächliche Durchschnittspreis der vom CELF verkauften Bücher.

112    Das Gericht hält es gleichwohl für angebracht, ungeachtet der vorstehenden Erwägung die Analyse der angefochtenen Entscheidung fortzusetzen.

113    Aus Anhang IV der angefochtenen Entscheidung geht ferner hervor, dass die Kommission bei einigen Kostenarten die gemäß der in Randnr. 110 beschriebenen Methode errechnete Zahl mit einem bestimmten Koeffizienten multiplizierte, um die endgültigen, auf die Kleinbestellungen entfallenden Kosten zu ermitteln. So wurden die in den Rubriken „Löhne Wareneinnahme (Büchereingang)“ und „Löhne Vertriebsabteilung“ aufgeführten Kosten anhand der durchschnittlichen Kosten pro Buch für jede dieser Rubriken berechnet. Diese durchschnittlichen Kosten pro Buch wurden mit der Zahl der im Rahmen von Kleinbestellungen verkauften Bücher multipliziert. Diese Zahl wurde dann noch mit drei multipliziert, um die endgültigen mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen zusammenhängenden Kosten für die betreffende Rubrik zu ermitteln.

114    Die Anwendung eines Vervielfältigers von 3 wird von der Kommission mit den größeren Schwierigkeiten gerechtfertigt, mit denen die Bearbeitung von Kleinbestellungen im Vergleich zu den anderen Tätigkeiten des CELF verbunden sei.

115    Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass diese Kosten bei Kleinbestellungen höher angesetzt werden müssten, da deren Bearbeiter unabhängig vom Auftragswert einer Bestellung gezwungen sei, für jede dieser Bestellungen eine Reihe materieller Arbeitsgänge auszuführen. Die Vervielfältigungskoeffizienten ermöglichten es, die mit Kleinbestellungen verbundenen zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen.

116    Speziell für die Rubrik „Löhne Warenannahme (Büchereingang)“ hat die Kommission in Anhang IV der angefochtenen Entscheidung die Anwendung eines Vervielfältigungskoeffzienten von 3 damit gerechtfertigt, dass die Erfassung des Eingangs von Werken großer Verlage oder Vertriebsgesellschaften aufgrund des EAN-Codes, der die Erkennung des Werks durch optisches Scannen ermögliche, automatisiert erfolge. Dagegen komme es häufig vor, dass die von kleineren Verlagen veröffentlichten Werke nicht mit einem Strichcode versehen seien und daher manuell erfasst werden müssten. Überdies erhöben die großen Verlage von ihren in Paris ansässigen Kunden für die Belieferung eine von der Branchenorganisation festgelegte Beteiligung an den Transportkosten in Höhe von 0,75 FRF/kg (0,11 Euro/kg), während die Kurierdienste für den Transport der Bücherpakete kleiner Vertriebsgesellschaften einen Preis von 6,5 FRF/kg (0,99 Euro/kg) verlangt hätten. Letzteres kann jedoch nur die Kategorie der Transport- und Kurierdienstkosten beim Eingang betreffen, bei der aus den nachfolgend (Randnr. 128) genannten Gründen zumindest in Teilbereichen kein Vervielfältiger hätte angewendet werden dürfen, wie sich aus dem Brief der französischen Behörden an die Kommission vom 11. März 2003 ergibt.

117    Was die unter der Rubrik „Löhne Vertriebsabteilung“ zusammengefassten Kosten angeht, so hat die Kommission die Anwendung eines Vervielfältigers von 3 in Anhang IV der angefochtenen Entscheidung mit dem höheren Aufwand der Bearbeitung von Kleinbestellungen auf der Ebene des Vertriebs gerechtfertigt. Sie hat diese Wahl mit dem Hinweis darauf erläutert, dass z. B. im Fall von Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Kodifizierung der Bestellungen zusätzliche Arbeiten erforderlich seien. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass vor der Eingabe der Bestellung Recherchen durchgeführt werden müssten, die sich auf die ISBN, Verlagskataloge, verschiedene Datenbanken, die Prüfung der Lieferbarkeit des Werks sowie die Prüfung der Übereinstimmung Bestellung/Verlag erstreckten. Sie hat hierzu ausgeführt, dass Schwierigkeiten aufgrund der Qualität des Bestellscheins zusätzliche Kosten verursachten. Solche Schwierigkeiten träten häufiger bei Kleinbestellungen auf, da die großen Buchhandlungen, deren Umsätze mit dem CELF erheblich seien, im Allgemeinen leistungsfähige Hilfsmittel einsetzten, die es ihnen ermöglichten, die Abwicklung zu rationalisieren und insbesondere Bestellungen mit klaren Kenndaten zu übermitteln. Die kleinen Buchhandlungen nutzten dagegen nicht immer die modernen Mittel des internationalen Handels, und ihre Bestellungen seien manchmal schwer lesbar und unvollständig, was zusätzliche Bearbeitungskosten verursache.

118    In Bezug auf die Betriebskosten, zu denen insbesondere Telefon-, Telefax- und Inkassokosten usw. gehören, geht aus Anhang IV der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, ob die den Kleinbestellungen zugeordneten Kosten wie im Fall der Personalkosten auf der Grundlage der Durchschnittskosten pro verkauftem Buch berechnet wurden oder wie im Fall bestimmter einzelner indirekter Fixkosten auf der Grundlage des im Rahmen von Kleinbestellungen erzielten Umsatzes oder auf der Grundlage der Durchschnittkosten pro ausgestellter Rechnung, wie im Fall der Betriebskosten, zu denen die Kosten für Bürobedarf zählen. Aus dem genannten Anhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Ergebnis dieses Vorgangs, unabhängig von seinen Modalitäten, mit einem Koeffizienten von 2,5 multipliziert wurde.

119    Die Kommission hat die Anwendung des genannten Koeffizienten in Anhang IV der angefochtenen Entscheidung damit gerechtfertigt, dass die Telefonkosten von mehreren Faktoren abhingen, insbesondere von den „Antworten der Kunden“ und den „Verlagsrecherchen“. Sie hat hinzugefügt, dass diese Kosten mehrere Arbeitsgänge beträfen, wie den Eingang des Bestellscheins von der Buchhandlung, die Kodifizierung der Bestellung, die Eingabe der Bestellung und die Buchhaltung, deren Aufgabe es sei, sämtliche Ströme in Zusammenhang mit den genannten Arbeitsgängen zu erfassen.

120    Daher ist zu prüfen, ob – wie die Klägerin geltend macht –, selbst wenn man unterstellt, dass die Verteilungsschlüssel zwischen den Kleinbestellungen und den übrigen Tätigkeiten des CELF für die verschiedenen vom CELF getragenen Kostenarten korrekt wären, die Wahl dieser Vervielfältigungskoeffizienten willkürlich erfolgte und ob die Kommission jedenfalls von der Anwendung dieser Vervielfältigungskoeffizienten auf elektronisch übermittelte Bestellungen hätte absehen müssen.

121    Bei einer elektronischen Bestellung handelt es sich nach den Angaben der Kommission und der Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung um eine Bestellung, die durch ein elektronisches Medium empfangen wird, was ihre Weiterverarbeitung gegenüber einer Bestellung in Papierform erleichtert, da Letztere noch manuell bearbeitet werden muss, um sie an das mittlerweile informatisierte Datenbanksystem anzupassen.

122    Die Bedeutung der elektronischen Übermittlung von Bestellungen wurde während der Prüfung der streitigen Beihilfe hervorgehoben. So machten die französischen Behörden in einem dem Schreiben der Französischen Republik an die Kommission vom 5. März 1998 beigefügten Anhang mit dem Titel „Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Subvention“ geltend, dass das Fehlen einer elektronischen Übermittlung zu unbestreitbaren Mehrkosten bei der Bearbeitung einer Bestellung führe. Daher bestehe einer der Faktoren, die zu Mehrkosten bei der Bearbeitung von Kleinbestellungen im Vergleich zu anderen Bestellungen führten, darin, dass sie sich oft an Kleinverlage richteten, bei denen die automatischen Verfahren der elektronischen Übermittlung nicht möglich seien. Die französischen Behörden wiesen schließlich darauf hin, dass die elektronische Übermittlung eine Erkennung jedes Werks durch optisches Scannen ermögliche.

123    Außerdem hat die Kommission, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Randnrn. 114 bis 119), in Anhang IV der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in den Nrn. 2, 4 und 9 der Anmerkungen und Erläuterungen, die Anwendung von Vervielfältigungskoeffizienten mehrfach damit gerechtfertigt, dass Kleinbestellungen oft manuell bearbeitet werden müssten, da die Erfassung der Werke nicht automatisiert sei oder mangels Kodizierung vorherige Recherchen erfordere. Ebenso hat sich die Kommission zur Rechtfertigung der Verwendung eines Koeffizienten für die Betriebskosten – Telefon-, Telefax- und Inkassokosten – darauf berufen, dass zusätzliche Arbeitsschritte nötig seien, um sie zu kodifizieren.

124    Es ist aber offensichtlich widersprüchlich, das Fehlen einer elektronischen Übertragung als Ursache von Mehrkosten einzustufen und zugleich einen identischen Vervielfältigungskoeffizienten auf elektronisch übermittelte und nicht elektronisch übermittelte Bestellungen anzuwenden.

125    Die Anwendung eines Vervielfältigungsfaktors auf die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen verursachten Kosten wäre im Hinblick auf das Fehlen einer elektronischen Übermittlung nur dann gerechtfertigt, wenn die elektronische Übermittlung bei Kleinbestellungen deutlich seltener als bei anderen Bestellungen vorkäme. Davon wird in dem mit „Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Subvention“ betitelten Anhang des Schreibens der Französischen Republik an die Kommission vom 5. März 1998 ausgegangen. Die französischen Behörden teilten der Kommission nämlich mit, dass von den Kleinbestellungen nur ein Drittel elektronisch übermittelt worden sei, von den anderen Bestellungen des CELF dagegen 58 %. Diese Zahlen dienten als Grundlage für die von der Kommission durchgeführte Analyse der Bearbeitungskosten von Kleinbestellungen.

126    Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hat (212. Erwägungsgrund), haben die französischen Behörden aber die Prozentsätze der elektronisch und der nicht elektronisch übermittelten Bestellungen vertauscht. Tatsächlich wurden Kleinbestellungen zu zwei Dritteln elektronisch und zu einem Drittel nicht elektronisch übermittelt. Somit war die elektronische Übermittlung im Jahr 1994 bei Kleinbestellungen deutlich weiter verbreitet als in den anderen Geschäftsbereichen des CELF, wie die französischen Behörden im Schreiben vom 11. März 2003 zugegeben und der Kommission mitgeteilt haben.

127    Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung gleichwohl die Ansicht (212. Erwägungsgrund), dass der Fehler der französischen Behörden, den sie in ihre eigenen Berechnungen übernommen hatte, keine die Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilfe in Frage stellenden Folgen gehabt habe, da sich die Verwechslung von elektronisch und nicht elektronisch übermittelten Bestellungen nur in Höhe von 0,24 Euro pro Buch ausgewirkt habe. Damit werden die Erläuterungen der französischen Behörden in Anhang 1 des Schreibens an die Kommission vom 11. März 2003 aufgegriffen. Nach diesen Erläuterungen war nur eine Kostenart, nämlich die Kosten der Kurierdienste, insofern von der genannten Verwechslung betroffen, als – zu Unrecht – ein Vervielfältigungskoeffizient auf die den Kleinbestellungen zugeordneten Kosten angewendet worden sei.

128    Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der Standpunkt der Kommission, zum einen die von den französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 5. März 1998 angestellten Berechnungen – die im Wesentlichen von der Prämisse ausgingen, dass der geringe Anteil elektronisch übermittelter Kleinbestellungen in großem Maß für die Mehrkosten ihrer Bearbeitung verantwortlich sei – zu übernehmen und zum anderen den von den französischen Behörden im Schreiben vom 11. März 2003 vertretenen Standpunkt zu billigen und sich zu eigen zu machen, wonach die Tatsache, dass zwei Drittel und nicht ein Drittel der Kleinbestellungen elektronisch übermittelt worden seien, keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der streitigen Beihilfe gehabt habe, offensichtlich widersprüchlich.

129    Der Standpunkt der Kommission ist auch offensichtlich fehlerhaft. Wie sich eindeutig aus Anhang IV der angefochtenen Entscheidung ergibt, wurden sowohl der angeblich geringe Prozentsatz elektronisch übermittelter Kleinbestellungen als auch die mit deren Bearbeitung verbundenen Schwierigkeiten als Rechtfertigung für die Anwendung verschiedener Vervielfältigungskoeffizienten herangezogen. Das Argument, wonach die Verwechslung der Prozentsätze in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Kleinbestellungen nur bei den Kosten für Kurierdienste eine Rolle gespielt habe, ist somit sachlich unzutreffend.

130    Folglich hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie bei ihrer ursprünglichen Schätzung der mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten Vervielfältigungskoeffizienten anwendete, deren Rechtfertigung auf zusätzlichen technischen Bearbeitungsschwierigkeiten beruht, die bei elektronischer Übermittlung nicht auftreten würden. Dies war offenkundig bei den Wareneingangskosten, den Löhnen der Vertriebsabteilung sowie den Telefon-, Telefax- und Inkassokosten der Fall. Ferner lässt sich aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts schließen, dass dies auch hinsichtlich der Kosten für Kurierdienste der Fall war.

131    Um die Auswirkungen dieses Fehlers auf die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffene Einschätzung, dass die streitige Beihilfe keinen überschießenden Charakter besaß, zu ermitteln, hat das Gericht die Kommission gebeten, ihm eine Berechnung der mit Kleinbestellungen verbundenen Kosten ohne Vervielfältigungskoeffizienten vorzulegen.

132    Die Kommission hat in Beantwortung dieser Frage keine genaue Zahl vorgelegt. Dennoch geht aus ihrer Antwort klar hervor, dass die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten ohne die vorgenannten Koeffizienten um mehr als 635 000 FRF (96 805,13 Euro) geringer ausgefallen wären, selbst wenn man die Kostenarten außer Acht lässt, bei denen ein anderer Koeffizient als 3 angewendet wurde.

133    Somit hätte die Kommission ohne Anwendung der Vervielfältigungskoeffizienten auf der Grundlage der von ihr in Anhang IV der angefochtenen Entscheidung verwendeten Zahlen nicht darlegen können, dass die Beihilfe für das CELF keinen überhöhten Ausgleich für die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten darstellte. Ohne die Anwendung der Vervielfältigungskoeffizienten wäre nämlich mit dieser Geschäftstätigkeit ein positives Ergebnis von mehr als 600 000 FRF erzielt worden.

134    Selbst wenn die Kommission auf die oben in Randnr. 130 genannten Kostenarten hätte Vervielfältigungskoeffizienten anwenden können, hätte sie jedenfalls durch die Anwendung dieser Koeffizienten auch auf elektronisch übermittelte Bestellungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da derartige Bestellungen offensichtlich nicht mit den Schwierigkeiten verbunden sind, die als hauptsächlicher Rechtfertigungsgrund für die Vervielfältigungskoeffizienten angeführt wurden.

135    Folglich beruhen jedenfalls die aus der Anwendung der Vervielfältigungskoeffizienten resultierenden zwei Drittel der Kostenerhöhung auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung.

136    Die Klägerin macht deshalb zu Recht geltend, dass die Kommission die mit der Bearbeitung der Kleinbestellungen verbundenen Kosten, die vom CELF tatsächlich getragen wurden und durch die streitige Beihilfe exakt und verhältnismäßig ausgeglichen werden sollten, zu hoch angesetzt hat.

137    Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes, der sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Zulässigkeit der streitigen Beihilfe stützt, begründet.

138    Daher ist Art. 1 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass auf die übrigen Argumente und Klagegründe der Klägerin eingegangen werden muss.

 Kosten

139    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

140    Die Französische Republik trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.     Art. 1 letzter Satz der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt.

2.     Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Société internationale de diffusion et d’édition SA (SIDE).

3.     Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Jaeger

Tiili

Tchipev

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. April 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Französisch.