Language of document :

Klage, eingereicht am 18. Dezember 2006 - Makhteshim Agan Holding u. a. / Kommission

(Rechtssache T-393/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Makhteshim Agan Holding u. a. (Amsterdam, Niederlande), Makhteshim Agan Italia Srl (Bergamo, Italien) und Magan Italia Srl (Bergamo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung D//531125 der Kommission vom 12. Oktober 2006 für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, ihnen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und alle verfügbaren Daten einschließlich von Humandaten zu nutzen, um die Aufnahme von Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung D//531125 der Kommission in deren Schreiben vom 12. Oktober 2006 an die Stelle, die im Bericht erstattenden Mitgliedstaat für die Überprüfung des Wirkstoffs Azinphos-Methyl im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln1 zuständig ist. In dieser Entscheidung erkläre die Beklagte, dass sie keine Entscheidung über die Zulassung und die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie treffen werde, und führe weiter aus, dass es, wenn zu dem in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Zeitpunkt keine Zulassung auf Gemeinschaftsebene vorliege, keine Rechtsgrundlage mehr geben würde, um den Stoff auf dem Markt zu belassen.

Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf ein faktisches und rechtliches Verbot von Azinphos-Methyl hinauslaufe, da sie unzweideutig feststelle, dass keine weitere Entscheidung über die Aufnahme des Stoffes in Anhang I der Richtlinie getroffen werde, und da sie darauf abziele, ein Verbot der Vermarktung von Azinphos-Methyl zu erreichen, indem die Beklagte bis zum Ablauf der gesetzten Zulassungsfrist untätig bleibe.

Die angefochtene Entscheidung gefährde außerdem das Recht der Kläger auf faire Prüfung des betreffenden Stoffes unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Studien, die sie vorgelegt hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte, indem sie den Klägern ihr Recht genommen habe, ihre Produkte in den Mitgliedstaaten erneut registrieren zu lassen und weiter zu verkaufen, sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch ihr Grundrecht auf wirtschaftliche Betätigung und damit ihr Eigentumsrecht verletzt.

Die angefochtene Entscheidung sei überdies mit wesentlichen Verfahrensfehlern behaftet. Dass die Beklagte nicht von sich aus einen Vorschlag über die Aufnahme von Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie gemacht habe und dass sie versuche, durch ihre Untätigkeit ein Vermarktungsverbot zu erreichen, verstoße gegen Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie.

Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass die angefochtene Entscheidung keine nach Art. 230 Abs. 4 EG anfechtbare Handlung sei, sollte ihre Klage dennoch nach Art. 232 EG für zulässig erklärt werden, da die Untätigkeit der Beklagten ein rechtswidriges Unterlassen sei.

____________

1 - ABl. 1991, L 230, S. 1.

2 - Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23).