Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 - Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission
(Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Azinphos-Methyl - Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Kein neuer Vorschlag der Kommission nach Einwänden des Rates - Art 5. Abs. 6 des Beschlusses 1999/468/EWG - Nicht mit einer Klage anfechtbare Handlung - Keine Aufforderung, tätig zu werden - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Makhteshim-Agan Italia Srl (Bergamo, Italien) und Magan Italia Srl (Bergamo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: European Crop Protection Association (ECPA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - die in einem Schreiben vom 12. Oktober 2006 enthalten sein soll -, keinen Vorschlag über die Aufnahme des Wirkstoffs Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) vorzulegen, oder, hilfsweise, Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es rechtswidrig unterlassen habe, einen solchen Vorschlag vorzulegen
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Makhteshim-Agan Italia Srl und die Magan Italia Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Die European Crop Protection Association trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 20 vom 27.1.2007.