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Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 – Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin/Kommission

(Rechtssache T-146/09 RENV)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Marineschläuche – Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, die Aufteilung der Märkte und den Austausch geschäftlich sensibler Informationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Geldbußen – Erschwerende Umstände – Anführerrolle – Obergrenze von 10 % – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl (Corsico, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory und É. Barbier de La Serre sowie Rechtsanwältin F. Marchini Camia)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, S. Noë und R. Sauer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung oder erhebliche Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche) wird für nichtig erklärt, soweit die von der Parker-Hannifin Corp. gesamtschuldnerisch zu tragende Geldbuße aufgrund des erschwerenden Umstands der Anführerrolle der ITR SpA zwischen dem 11. Juni 1999 und dem 30. September 2001 um 30 % erhöht wurde und soweit die Europäische Kommission die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes hinsichtlich des Teils der Geldbuße, für den die Parker ITR Srl bezüglich des Zeitraums vor dem 1. Januar 2002 allein verantwortlich gemacht wurde, nicht allein auf der Grundlage des Umsatzes von Parker ITR berechnet hat.

Der Betrag der gegen die Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR, verhängten Geldbuße wird auf 19 945 728 Euro festgesetzt, wobei Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 6 400 000 Euro haftet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Parker Hannifin Manufacturing, Parker-Hannifin und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 141 vom 20.6.2009.