Language of document : ECLI:EU:T:2009:179





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2009 – Dover/Parlament

(Rechtssache T-149/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden waren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Unzulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12‑13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43, 44 und 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 14, 18‑19, 21)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25‑29)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Rückforderung von Zulagen, die einem seiner Mitglieder zu Unrecht gezahlt wurden – Notwendigkeit für das Parlament, ein Verfahren vor einem zuständigen nationalen Gericht einzuleiten, wenn nicht freiwillig gezahlt wird – Möglichkeit des nationalen Gerichts, den Vollzug der genannten Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof oder das Gericht in der Hauptsache entschieden hat – Fehlende Dringlichkeit (Art. 230 EG, 234 EG und 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30‑32)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 37)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung von Zulagen, die dem Antragsteller zur Erstattung seiner Kosten für parlamentarische Assistenz zu Unrecht gezahlt worden sein sollen, der auf diese Entscheidung gestützten Belastungsanzeige sowie jeder Entscheidung, die getroffen werde, um den geforderten Betrag mit anderen dem Antragsteller zustehenden Abgeordnetenvergütungen zu verrechnen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.