Language of document : ECLI:EU:T:2022:808

Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 – ABES/Kommission

(Rechtssache T-813/16)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von den portugiesischen Behörden gewährte Zuschüsse zugunsten einer Organisation, die soziale Dienstleistungen für alte Menschen erbringt – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Frage gestellt wird – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Abes - companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda (São Pedro de Tomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und K. Herrmann)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. J. Castanheira Neves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5054 final der Kommission vom 9. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38920 (2014/NN), mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass die der Santa Casa de Misericórdia de Tomar gewährte Subvention keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Abes - companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 30 vom 30.1.2017.