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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2013 von Markus Brune gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2013 in der Rechtssache F-94/11, Brune/Kommission

(Rechtssache T-269/13 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Markus Brune (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2013 in der Rechtssache F-94/11 aufzuheben;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin und Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer insbesondere Folgendes geltend:

Mängel der richterlichen Würdigung bei der Prüfung der Verpflichtung zur Wiederholungsprüfung

Das angefochtene Urteil verkenne, dass die Wiederholung der mündlichen Prüfung in Umsetzung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F-5/08, im Folgenden: Urteil Brune) gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen und Art. 266 AEUV verstoße,

die Begründungsansätze des Urteils würden unzutreffende rechtliche Wertungen und fehlerhafte, zum Teil widersprüchliche Würdigung von Tatsachen – insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 266 AEUV, das Diskriminierungsverbot und das Erfordernis einheitlicher Bewertungskriterien – enthalten.

Fehlerhafte Nichtberücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten

Das angefochtene Urteil lehne alternative Lösungsmöglichkeiten in Umsetzung des Urteils Brune, die nach der ständigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall geboten wären, mit einer rechtsfehlerhafter Begründung ab,

bei der Prüfung der alternativen Lösungsmöglichkeiten lege das Urteil insbesondere eine unzutreffende Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen, von Art. 27 des Beamtenstatuts und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zugrunde.

Hilfsweise: Fehlerhafte Würdigung der Verfahrensfehler bei der Vorbereitung der Wiederholungsprüfung

Die Ausführungen des Urteils zur rechtzeitigen Ladung, der ordnungsgemäßen Information über die Besetzung des Prüfungsausschusses und des anwendbaren Rechts würden erhebliche Fehler bei der Tatsachenwürdigung und der Würdigung der Organisationspflichten der Beklagten aufweisen,

das Urteil versäume es, eine Ungleichbehandlung des Rechtsmittelführers im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Informationen an eine weitere Kandidatin in einem parallelen Verfahren zu würdigen,

hinsichtlich der Rüge der Befangenheit des Prüfungsausschusses beschränke sich das Urteil darauf, die mangelnde Beweisbarkeit einer Diskriminierung des Rechtsmittelführers im Ausgangsverfahren zu prüfen, ohne auf die Besorgnis der Befangenheit bei der Wiederholungsprüfung einzugehen.

Fehlerhafte Abweisung des dritten, vierten und fünften Antrages des Rechtsmittelführers als unzulässig

Das Urteil verkenne die Möglichkeit, allgemeine Feststellungen zu treffen, die nicht den Charakter einer konkreten Verpflichtung der EU-Organe haben,

das Urteil lege das Klagebegehren auf Ausgleich des entstandenen Nachteils dahingehend aus, dass kein Schadensersatz begehrt werde, obwohl dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt worden sei,

das Urteil verkenne die Verpflichtung aus Art. 266 AEUV, den erlittenen Nachteil auch von Amts wegen ohne ausdrücklichen Antrag auszugleichen.

Diskriminierende Kostenentscheidung

Das angefochtene Urteil diskriminiere den Rechtsmittelführer im Vergleich zum Verfahren in der Rechtssache F-42/11, Honnefelder/Kommission, da es einen dort als abwägungsrelevanten Umstand im Sinne des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht auch zugunsten des Rechtsmittelführers geprüft habe.