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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 26. April 2006 - Falcione / Kommission

(Rechtssache F-16/05)1

(Beamte - Ernennung - Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn - Artikel 5 und 31 Absatz 2 des Statuts - Kosten - Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 24. März 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Kläger nach seiner Einstellung endgültig in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, eingestuft hat.

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-132/05 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingetragene und mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesene Rechtssache).