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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Vereinigten Königreichs gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. April 2005

(Rechtssache T-143/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Das Vereinigte Königreich hat am 11. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist C. Jackson im Beistand von M. Hoskins, Barrister.

Der Kläger beantragt,

die in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2005 enthaltene Weigerung der Kommission für nichtig zu erklären, den von ihm am 10. November 2004 vorgelegten, geänderten nationalen Zuteilungsplan zu erörtern, und

der Kommission seine Prozesskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 30. April 2004 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission einen vorläufigen nationalen Zuteilungsplan gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates1. In dem Plan, der nach Angaben des Vereinigten Königreichs vorläufigen Charakter hatte, wurden eine Reihe laufender Arbeiten beschrieben.

Am 7. Juli 2004 erließ die Kommission die Entscheidung C(2004) 2515/4 final zu dem vorgelegten Plan und stellte bestimmte Unvereinbarkeiten mit Anhang III der Richtlinie fest.

Nach Abschluss der in dem vorläufigen nationalen Zuteilungsplan beschriebenen Arbeiten teilte das Vereinigte Königreich der Kommission am 10. November 2004 mit, dass es den vorläufigen nationalen Zuteilungsplan zu ändern wünsche, um die Ergebnisse dieser Arbeiten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass sein Antrag, den nationalen Zuteilungsplan zu ändern, unzulässig sei, da eine Erhöhung der Gesamtmenge der Zertifikate um 19,8 Millionen Tonnen nicht auf eine Lösung der in der Entscheidung der Kommission genannten Unvereinbarkeiten abziele.

Das Vereinigte Königreich wendet sich gegen diese Weigerung und macht geltend, das Schreiben der Kommission vom 1. Februar 2005 sei eine nach Artikel 230 EG anfechtbare Handlung, die Rechtswirkungen erzeugen solle, da die Kommission endgültig entschieden habe, ob das Vereinigte Königreich berechtigt sei, Änderungen am vorläufigen nationalen Zuteilungsplan vorzunehmen.

Das Vereinigte Königreich macht weiter geltend, das Schreiben der Kommission vom 1. Februar 2005 sei rechtsfehlerhaft, weil

Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie Änderungen der Gesamtmenge der Zertifikate zuließen, die ein Mitgliedstaat zuteilen werde, nachdem die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie erlassen habe;

Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung der Kommission C(2004) 2515/4 final vorsehe, dass auch Änderungen gemacht werden könnten, die andere als die in der Entscheidung genannten Unvereinbarkeiten beträfen;

das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie nicht nachkommen könne, bis die Kommission den geänderten nationalen Zuteilungsplan gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie erörtert habe.

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1 - ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.