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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Internationalen Hilfsfonds e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. April 2005

(Rechtssache T-141/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Internationaler Hilfsfonds e.V., Rosbach v.d.H. (Deutschland), hat am 11. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H. Kaltenecker.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, mit der sie den Antrag des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zur Akte der Kommission bezüglich des Vertrages LIEN 97-2011 abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

-    die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Klägers der Beklagten aufzuerlegen.

                                

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat im angefochtenen Schreiben den Antrag des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zur Akte der Europäischen Kommission bezüglich des Vertrages LIEN 97-2011 unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 lit. b) und Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Transparenzverordnung1 und auf die Datenschutzverordnung2 abgelehnt.

Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 4 Absatz 3 der Transparenzverordnung verstoße. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Europäischen Kommission geltend gemachten Gründe für die Verweigerung des uneingeschränkten Zugangs zur Akte des Vertrages LIEN 97-2011, nämlich die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Falle der uneingeschränkten Akteneinsicht, nicht zuträfen. Der Kläger macht ferner geltend, dass ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der fraglichen Dokumente bestehe. Darüber hinaus stellt der Kläger die Anwendbarkeit von Artikel 4 Absatz 1 lit. b) der Transparenzverordnung in Frage.

Der Kläger rügt zusätzlich die Verweigerung des uneingeschränkten Aktenzugangs durch die Beklagte unter Verweis auf die Datenschutzverordnung.

Ferner trägt der Kläger vor, dass das Vorgehen der Europäischen Kommission ein Akt der Willkür darstelle.

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1 - Verordnun (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zuan der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnun (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitun personenbezoener Daten durch die Orane und Einrichtunen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).