Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Firma Impetus Consultants, eingereicht am 23. März 2005

(Rechtssache T-138/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. März 2005 eine Klage gegen die Gesellschaft Impetus Consultants beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist die D. Triantafyllou; Beistand: Rechtsanwalt N. Kostikas.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 235 655,21 Euro, d. h. 160 380,35 Euro als Kapital und 75 274,86 Euro als Verzugszinsen vom dem Tag an, an dem der Betrag aufgrund der jeweiligen Lastschriftanzeige fällig wurde, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, vom 15. März 2005 und bis zur vollständigen Begleichung der Schuld, was die Schuld aus dem Vertrag COP 493 "Invite" angeht, Zinsen in Höhe von 41,93 Euro pro Tag, was die Schuld aus dem Vertrag TR 1006 "Ausias" angeht, Zinsen in Höhe von 1,66 Euro pro Tag und, was die Schuld aus dem Vertrag V 2043 "Artis" angeht, Zinsen in Höhe von 1,01 Euro pro Tag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, hat mit der Beklagten drei Verträge im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und Entwicklung geschlossen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge:

-    Der Vertrag Nr. COP 493 "Invite" betraf im Einzelnen die Ausarbeitung eines Plans unter dem Titel "Inland Navigation Telematics" ("Telematik für die Binnenschifffahrt") und sollte innerhalb von 24 Monaten, gerechnet ab 30. Dezember 1994, erfüllt werden. Die Beklagte war Mitglied und Koordinatorin der betreffenden Arbeitsgemeinschaft.

-    Der Vertrag Nr. TR 1006 "Ausias" betraf im Einzelnen die Ausarbeitung eines Plans unter dem Titel "ATT in urban sites with integration and standardisation" ("Fortgeschrittene Telematiksysteme für den Transport in Stadtgebieten") und sollte innerhalb von 23 Monaten, gerechnet ab 30. Dezember 1995, erfüllt werden. Die Beklagte war Mitglied der betreffenden Arbeitsgemeinschaft.

-    Der Vertrag Nr. V 2043 "Artis" betraf die Ausarbeitung eines Plans unter dem Titel "Advanced Road Transport Informatics in Spain" ("Fortgeschrittene Straßenverkehrsinformatik in Spanien"). Der Plan sollte innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 1992, fertig gestellt sein. Die Beklagte war Mitglied der betreffenden Arbeitsgemeinschaft.

In allen diesen Fällen war vorgesehen, dass die Kommission zur erfolgreichen Fertigstellung des entsprechenden Plans im Rahmen der in den Verträgen jeweils festgesetzten Bedingungen finanziell beitragen sollte. Für jeden Vertrag zahlte die Kommission der Beklagten Vorschüsse ihrer Beteiligung.

Nach Finanzprüfungen stellte die Kommission fest, dass die Beklagte nur einen Teil der ihr gezahlten Gelder für die Bedürfnisse des jeweiligen Plans verwendet worden waren. Im Einzelnen

-    Für den Vertrag Nr. COP 493 "Invite" zahlte die Kommission der Beklagten als Koordinatorin der Arbeitsgemeinschaft einen Vorschuss in Höhe von 257 400 Euro. Die Beklagte soll den anderen Vertragspartnern nur einen Betrag in Höhe von 79 062,70 Euro gezahlt und einen Betrag in Höhe von 178 337,30 Euro einbehalten haben, von dem nur ein Betrag in Höhe von 42 000 Euro für das konkrete Programm verwendet worden sei. Die Kommission nahm eine Lastschriftanzeige für einen Betrag von 136 037,30 Euro auf den Namen der Beklagten vor;

-    für den Vertrag Nr. TR 1006 "Ausias" zahlte die Kommission der Arbeitsgemeinschaft für den Zeitraum, in dem die Beklagte Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft war, einen Vorschuss in Höhe von 78 341,91 Euro. Die Kommission stellte fest, dass nur ein Betrag in Höhe von 63 229,63 Euro von der Beklagten für das konkrete Programm verwendet worden sei, und nahm eine Lastschriftanzeige für einen Betrag in Höhe von 15 112,28 Euro auf den Namen der Beklagten vor;

-    für den Vertrag Nr. V 2043 "Artis" erhielt die Beklagte als Mitglied der betreffenden Arbeitsgemeinschaft von der Kommission einen Vorschuss in Höhe von 62 621,86 Euro. Die Kommission war der Ansicht, dass nur ein Betrag in Höhe von 53 391,09 Euro für die Durchführung des betreffenden Programms verwendet worden sei, und nahm eine Lastschriftanzeige in Höhe von 9 320,77 Euro auf den Namen der Beklagten vor.

Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Zahlung der oben genannten geschuldeten Beträge sowie der Zinsen, die für diese aufgrund der Vorschriften des für die Verträge jeweils geltenden Rechts geschuldet werden, d. h. des griechischen Rechts, was den ersten Vertrag angeht, und des spanischen Rechts, was die beiden anderen Verträge betrifft.

____________