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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Julián Murúa Entrena gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 10. Februar 2003

        (Rechtssache T-40/03)

    (Verfahrenssprache: Spanisch)

Julián Murúa Entrena, wohnhaft in El Ciego, Álava (Spanien), hat am 10. Februar 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt D. Ignacio Temiño Ceniceros.

Der Kläger beantragt,

(die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 62588 in der Klasse 33 zurückgewiesen wird;

(jeder Partei ihre eigenen Kosten und gemeinschaftliche Kosten anteilig aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "Julián Murua Entrena" (Anmeldung Nr. 62558) für Waren der Klasse 33 (Weine)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                Die Bodegas Murúa S.A.

Im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltene Marke oder

entgegengehaltenes Zeichen: Die spanische Marke "MURUA" und die internationale Eintragung Nr. 482779 mit Wirkung in Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und den Benelux für die Waren der Klasse 33

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Stattgeben des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:Unrichtige Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr)

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