Amtsblattmitteilung
Klage des Julián Murúa Entrena gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 10. Februar 2003
(Rechtssache T-40/03)
(Verfahrenssprache: Spanisch)
Julián Murúa Entrena, wohnhaft in El Ciego, Álava (Spanien), hat am 10. Februar 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt D. Ignacio Temiño Ceniceros.
Der Kläger beantragt,
(die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 62588 in der Klasse 33 zurückgewiesen wird;
(jeder Partei ihre eigenen Kosten und gemeinschaftliche Kosten anteilig aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "Julián Murua Entrena" (Anmeldung Nr. 62558) für Waren der Klasse 33 (Weine)
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts: Die Bodegas Murúa S.A.
Im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltene Marke oder
entgegengehaltenes Zeichen: Die spanische Marke "MURUA" und die internationale Eintragung Nr. 482779 mit Wirkung in Deutschland, Frankreich, Österreich, der Schweiz und den Benelux für die Waren der Klasse 33
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Stattgeben des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:Unrichtige Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr)
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