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Amtsblattmitteilung

 

    Klage des Giorgio Lebedef u. a. gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Februar 2003

    (Rechtssache T-44/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Giorgio Lebedef, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), und 49 weitere Beamte haben am 7. Februar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Gilles Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

(die Entscheidung der zuständigen vorgesetzten Stelle aufzuheben, mit der das Verfahren zur Berechnung der Kosten einer jährlichen Reise nach Griechenland in Bezug auf die für bestimmte Zielorte herangezogene Wegstrecke über Brindisi für die Jahre 1993, 1994 und 1995 oder den Zeitraum innerhalb dieser Jahre, in dem die Kläger Beamte der Kommission in Luxemburg waren, geändert wurde,

oder hilfsweise

(die Entscheidung der zuständigen vorgesetzten Stelle aufzuheben, die Überfahrt von Brindisi nach den verschiedenen griechischen Grenzorten (Korfu, Igoumenitsa, Patras) in den Jahren 1993, 1994 und 1995 oder in dem Zeitraum innerhalb dieser Jahre, in dem die Kläger Beamte der Kommission in Luxemburg waren, auf der Grundlage eines Fahrscheins des Tarifs "Flugzeugsitz" ("aircraft type seats") zu erstatten;

(sämtliche Gehaltsabrechnungen der Kläger aufzuheben, mit denen die Entscheidungen, deren Aufhebung beantragt wird, durchgeführt wurden;

(den Klägern sämtliche Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu erstatten, die sie aufgrund der Durchführung der Entscheidungen, deren Aufhebung beantragt wird, nicht erhalten haben;

(der Kommission die Gebühren, Kosten und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Methode zur Berechnung der Kosten einer jährlichen Reise nach Griechenland geändert wurde.

Die Kläger stützen ihre Aufhebungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag) im Wesentlichen auf sechs Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Artikel 71 des Statuts und gegen die Artikel 7 und 8 des Anhangs VII des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, viertens einen Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen die Begründungspflicht, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die Regel "patere legem quam ipse fecisti" und sechstens einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

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