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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Riva Acciaio S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2003

(Rechtssache T-45/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Riva Acciaio S.p.A. hat am 6. Februar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Aurelio Pappalardo, Massimo Merola, Maurizio Pappalardo und Federica Martin.

Die Klägerin beantragt,

1.Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sich die Klägerin an einer einzigen, komplexen und fortgesetzten Absprache über den italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Stäben oder in Rollen beteiligt habe, die eine Festsetzung der Preise auch über die Beschränkung oder die Kontrolle der Produktion oder der Verkäufe bezweckt oder bewirkt habe;

2.Artikel 2 der Entscheidung der Kommission, in dem gegen die Klägerin eine Geldbuße von 26,9 Mio. Euro festgesetzt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

(die in Artikel 2 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße von 26,9 Mio. Euro herabzusetzen;

in jedem Fall,

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die bereits in der Rechtssache T-27/03 (S.P./Kommission) angefochtene Entscheidung.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in jener Rechtssache geltend gemachten.

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