Language of document : ECLI:EU:T:2005:285

Rechtssache T-40/03

Julián Murúa Entrena

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil ‚Julián Murúa Entrena‘ als Gemeinschaftsmarke – Widerspruch der Inhaberin der spanischen und internationalen Wortmarke MURÚA – Ablehnung der Eintragung – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Familienname“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Vorschriften der Richtlinie 89/104 über die beschränkten Wirkungen einer nationalen Marke – Keine Berücksichtigung im Verfahren der Eintragung einer Marke, die aus einem Familiennamen besteht

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Angemeldete Marke, die aus einem oder mehreren Familiennamen besteht – Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach den gleichen Kriterien wie bei anderen Arten von Marken

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit den Wörtern „Julián Murúa Entrena“ – Wortmarke MURÚA

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 über die Marken beschränkt die Rechte des Inhabers einer nationalen Marke im geschäftlichen Verkehr dadurch, dass er ihn daran hindert, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen oder seine Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Da diese Bestimmung aber Dritten nicht das Recht einräumt, ihren Namen oder ihre Anschrift als Marke zu benutzen, kann sie nicht im Eintragungsverfahren einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden, die einen oder mehrere Familiennamen enthält.

(vgl. Randnrn. 45-46)

2.      Ein Zeichen, das den Vornamen und die Familiennamen einer natürlichen Person enthält, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn ihm nach dem Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ein relatives Eintragungshindernis entgegensteht.

Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft derartiger Gemeinschaftsmarken sind, da die Verordnung Nr. 40/94 keine Bestimmungen im gegenteiligen Sinn enthält, dieselben wie für andere Kategorien von Marken.

(vgl. Randnrn. 49-50)

3.      Es besteht für das spanische Publikum Verwechslungsgefahr zwischen einem als Gemeinschaftsmarke für „Weine“ in Klasse 33 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Bildzeichen, das in seinem oberen Teil die Zeichnung eines von Bäumen und Weinfeldern umgebenen landwirtschaftlichen Anwesens und in seinem unteren Teil einen Wappendekor und darüber den Schriftzug „Julián Murúa Entrena“ enthält, und der zu einem früheren Zeitpunkt in Spanien für „Weine aller Art“ ebenfalls in Klasse 33 eingetragenen und als Familienname wahrgenommenen Wortmarke MURÚA, da die mit den Marken gekennzeichneten Waren identisch und die Marken – angesichts der Identität des dominierenden Elements des Wortbestandteils der Anmeldemarke mit dem einzigen Element der älteren Marke – einander ähnlich sind, so dass der spanische Durchschnittsverbraucher, der mit einer durch die Anmeldemarke gekennzeichneten Ware konfrontiert wird, dieser den gleichen betrieblichen Ursprung wie einer mit der älteren Marke versehenen Ware zuordnen wird.

(vgl. Randnrn. 76, 78)