Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 - Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
(Rechtssache T-27/11 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragsteller: Rheinischer Sparkassen- und Giroverband (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Martenczuk und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010, C (2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 - Deutschland - WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Beendigung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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