Language of document : ECLI:EU:T:2014:971

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS

11. November 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-647/13,

Meda AB mit Sitz in Solna (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Takeda GmbH mit Sitz in Konstanz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Köster,


wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2013 (Sache R 2171/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Takeda GmbH und Meda AB.


1        Mit Schreiben, das am 2. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 21. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 22. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑647/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin.

Luxemburg, den 11. November 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       G. Berardis


1 Verfahrenssprache: Deutsch.