Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. September 2014 –
Lomnici/Parlament
(Rechtssache T‑650/13)
„Nichtigkeitsklage – Petition an das Europäische Parlament zum neuen slowakischen Staatsangehörigkeitsgesetz – Für zulässig erklärte Petition – Entscheidung, das Verfahren einzustellen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments über die weitere Bearbeitung einer für zulässig erklärten Petition – Ausschluss (Art. 227 AEUV und 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 44; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 202) (vgl. Rn. 31-40)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments vom 17. Oktober 2013, die Petition Nr. 1298/2012 für erledigt zu erklären |
Tenor
1. | | Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
3. | | Die Anträge der Slowakischen Republik und Ungarns auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt. |
4. | | Herr Zoltán Lomnici trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments. |
5. | | Die Slowakische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten. |