Language of document : ECLI:EU:F:2007:164

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

25. September 2007

Rechtssache F-108/05

Alessandro Cavallaro

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 10. August 2005 über die Zurückweisung der am 25. Mai 2005 erhobenen Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung derselben Behörde vom 3. Mai 2005, ihm die Auslandszulage zu versagen

Entscheidung:  Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klagebeantwortung in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten

2.      Beamte – Personalakte

(Beamtenstatut, Art. 26)

3.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage gilt nur für die Kläger. Es besteht weder eine Regel noch ein Grundsatz, der es den beklagten Organen verböte, in der Klagebeantwortung zusätzliche Argumente über die hinaus vorzutragen, mit denen sie im vorprozessualen Verfahren ihren Standpunkt begründet haben, und damit, diesem Schriftsatz die Unterlagen beizufügen, die als Beweismittel dieses Vorbringen stützen könnten.

(vgl. Randnr. 38)

2.      Ein auf Betreiben des Beamten zu seiner Personalakte genommenes Schriftstück ist nach seinem verwaltungsrechtlichen Zweck nicht allein auf die Verwendungsmöglichkeiten beschränkt, die der Beamte für sachdienlich hält.

(vgl. Randnr. 39)

3.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Bezugszeitraum im Fall der Umsetzung des Beamten zum Zeitpunkt des ursprünglichen Dienstantritts bei den Gemeinschaften endet.

(vgl. Randnr. 71)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg. 1993, II‑971, Randnr. 32