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Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 - Formula One Licensing / HABM - Racing-Live (F1 - Live)

(Rechtssache T-10/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Formula One Licensing BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Klingberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Racing-Live SA (Montpellier, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2008 in der Sache R 7/2008-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "F1 - Live" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Wortmarke "F1" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 38 und 41, eingetragene deutsche Wortmarke "F1" (Nr. 30 007 412) für Dienstleistungen in der Klasse 41, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "F1" (Nr. 2 277 746 D) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 38, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "F1 Formula 1" (Nr. 631 531) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 38 und 41 sowie andere Marken wie "F1 Racing Simulation", "F1 Pole Position" und "F1 Pit Stop Café".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Zurückweisung des Widerspruchs und Zulassung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zur Eintragung.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken verneint habe; Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer nicht festgestellt habe, dass die Benutzung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der älteren Marken der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen und beeinträchtigen würde.

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