Language of document : ECLI:EU:C:2022:218

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

24. März 2022(*)

„Rechtsmittel – Grundsätze des Unionsrechts – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Unabhängigkeitserfordernis – Als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In den verbundenen Rechtssachen C‑529/18 P und C‑531/18 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. August 2018 (C‑529/18 P) und am 10. August 2018 (C‑531/18 P),

PJ, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,


Erdmann & Rossi GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑529/18 P),

und

PC mit Sitz in Berlin, vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

PJ, vertreten durch Rechtsanwältin J. Lipinsky und Rechtsanwalt C. von Donat,

Kläger im ersten Rechtszug,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Erdmann & Rossi GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑531/18 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen PJ und PC die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO – Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T‑664/16, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:517), mit dem das Gericht zum einen die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juli 2016 (Sache R 1670/2015‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Erdmann & Rossi GmbH und PJ als unzulässig abgewiesen und zum anderen entschieden hat, dass sich der von PC gestellte Ersetzungsantrag erledigt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 19 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, lautet:

„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)], die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“

3        Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits kann wie folgt zusammengefasst werden.

5        Am 19. September 2011 meldete PJ beim EUIPO das Wortzeichen „Erdmann & Rossi“ als Unionsmarke an.

6        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

7        Am 3. Februar 2012 wurde die Marke unter der Nummer 010310481 eingetragen.

8        Am 26. März 2014 stellte Erdmann & Rossi auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

9        Mit Entscheidung vom 29. Juni 2015 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück.

10      Am 18. August 2015 legte Erdmann & Rossi beim EUIPO eine Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 18. Juli 2016 gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

12      Mit Klageschrift, die am 14. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PJ Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 2016. Die Klageschrift war von Herrn S. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterschrieben.

13      Mit Schriftsatz, der am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das EUIPO eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts.

14      Mit Schreiben, das am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, teilte das EUIPO dem Gericht mit, dass die angegriffene Marke mit Datum vom 28. Februar 2017 zugunsten eines neuen Rechtsinhabers, nämlich der „[X] [GmbH & Co. KG]“, und, nachdem die Eintragung durch das EUIPO korrigiert worden sei, mit Datum vom 1. März 2017 zugunsten von PC in das Register des EUIPO eingetragen worden sei.

15      Mit am 8. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben beantragte PJ zum einen, eine prozessleitende Maßnahme in Verbindung mit dem Verdacht einer Manipulation der Verfahrensakte zu erlassen, und zum anderen, das Verfahren bis zum Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter des EUIPO auszusetzen.

16      Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte Herr Rechtsanwalt S. gemäß Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Ersetzung zugunsten von PC.

17      Mit Schriftsatz, der am 24. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, nahm PJ zu der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung.

18      Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Klageschrift nicht von einem unabhängigen Anwalt unterzeichnet worden sei.

19      In Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht darauf hin, dass nach Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar seien, und nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Organe der Union, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Anwalt vertreten sein müssten, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.

20      In Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses führte das Gericht aus, dass die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung, die aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten hervorgehe und auf die sich Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze, die eines Organs der Rechtspflege sei, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren habe, die der Mandant benötige.

21      In Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hin, dass der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht nur positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ definiert werde, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. In Rn. 55 des Beschlusses vertrat das Gericht die Ansicht, dass dies gleichermaßen in einer Situation gelte, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden sei, beschäftigt werde oder wenn ein Anwalt durch einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Kläger verbunden sei.

22      Nachdem das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass der Anwalt einer nicht privilegierten Partei auch keine persönliche Verbindung mit der fraglichen Rechtssache oder eine Abhängigkeit von seinem Mandanten aufweisen dürfe, aufgrund deren die Gefahr bestehe, dass er außerstande sei, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen, leitete es daraus in Rn. 57 des Beschlusses ab, dass das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen solle, sondern dass es ein allgemeineres Erfordernis darstelle, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen sei.

23      Im vorliegenden Fall stellte das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses fest, dass PJ Mitbegründer der Anwaltskanzlei Z und einer der beiden Partner der Kanzlei sei, der er ein Mandat für seine Vertretung erteilt habe, um von Herrn Rechtsanwalt S., der für diese Kanzlei handele, im Rahmen der Klage beim Gericht vertreten zu werden; die Anwaltskanzlei Z, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, sei eine von PJ verschiedene rechtliche Organisationseinheit.

24      In Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses befand das Gericht, dass PJ aufgrund des Umstands, dass die Entscheidungen innerhalb der Anwaltskanzlei Z einstimmig getroffen würden, in seiner Eigenschaft als Partner eine effektive Kontrolle über alle Entscheidungen der Anwaltskanzlei ausübe, einschließlich der Entscheidungen, die die Mitarbeiter dieser Kanzlei, zu denen Herr Rechtsanwalt S. zähle, beträfen. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass Herr Rechtsanwalt S. nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von PJ genieße wie ein Rechtsanwalt, der in einer anderen Kanzlei als derjenigen tätig sei, in der sein Mandant einer der Partner sei. Herr Rechtsanwalt S. könne etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Mandanten weniger leicht ausräumen.

25      Hieraus leitete das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses ab, dass die Verbindung von Herrn Rechtsanwalt S. mit der Kanzlei Z geeignet sei, die Unabhängigkeit dieses Rechtsanwalts zu beeinträchtigen, da sich die Interessen der Anwaltskanzlei weitgehend mit denen von PJ deckten. Es bestehe die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten von Herrn Rechtsanwalt S. zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden.

26      In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses befand das Gericht, dass aufgrund der beruflichen Verbindung, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen Herrn Rechtsanwalt S. und PJ gegeben gewesen sei, die Gefahr bestehe, dass er außerstande sei, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen.

27      Hinsichtlich des Ersetzungsantrags führte das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Beschlusses aus, dass in dem Fall, dass der Antragsteller mit dem Kläger eng verbunden sei, der Ersetzungsantrag bedeutungslos werde, wenn die Klage aufgrund einer Unregelmäßigkeit bei der Vertretung des Klägers als unzulässig abgewiesen worden sei.


28      In Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses fügte das Gericht hinzu, dass in Anbetracht des Umstands, dass die Voraussetzungen einer Vertretung nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch im Rahmen eines Ersetzungsantrags Anwendung fänden, Herr Rechtsanwalt S., der den Ersetzungsantrag unterzeichnet habe, in jedem Fall kein im Verhältnis zu PC unabhängiger Anwalt sei, da PJ der Geschäftsführer von PC sei.

29      Daraus zog das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses den Schluss, dass sich der Ersetzungsantrag erledigt habe.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien der Rechtsmittelverfahren

30      Am 9. und 10. August 2018 legten PJ und PC jeweils ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ein.

31      Mit Entscheidung vom 29. November 2018 hat der Präsident des Gerichtshofs angeordnet, die beiden Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P) auszusetzen.

32      Am 4. Februar 2020 hat der Gerichtshof das Urteil Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73) verkündet.

33      Das Verfahren ist mit Entscheidung vom 6. Februar 2020 fortgesetzt worden.

34      Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 sind die beiden Rechtsmittel zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

35      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑529/18 P beantragt PJ,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO sowie Erdmann & Rossi die Kosten aufzuerlegen.

36      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑531/18 P beantragt PC,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO sowie Erdmann & Rossi die Kosten aufzuerlegen.

37      In beiden Rechtssachen beantragen das EUIPO sowie Erdmann & Rossi,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        PJ und PC die Kosten aufzuerlegen.

 Zu den Rechtsmitteln

38      PJ stützt sein Rechtsmittel in der Rechtssache C‑529/18 P auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen er jeweils einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eine Verfälschung von Tatsachen und einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geltend macht.

39      Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑531/18 P macht PC ebenfalls drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie jeweils eine fehlerhafte Feststellung der Erledigung des Ersetzungsantrags, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta rügt.

40      In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P auf der einen sowie dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑531/18 P auf der anderen Seite sind diese Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C529/18 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C531/18 P

 Vorbringen der Parteien

41      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerügt wird, wirft PJ dem Gericht vor, es habe die Verpflichtung der nicht privilegierten Parteien, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, fehlerhaft angewendet.

42      Das Gericht habe nämlich die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts mit einer Auslegung überspannt, die weder durch den Wortlaut noch durch den Sinngehalt von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs gerechtfertigt sei und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Stütze finde. Diese Auslegung sei völlig unvorhersehbar und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

43      So trägt PJ erstens vor, dass der Zielsetzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem Kläger, der eine natürliche Person sei, bereits durch die bloße Beauftragung eines mit ihm nicht personenidentischen Rechtsanwalts Genüge getan werde.


44      Mit dem Erfordernis, vor den Unionsgerichten durch einen unabhängigen Dritten vertreten sein zu müssen, solle zum einen verhindert werden, dass private Parteien Rechtsstreitigkeiten selbst führten, ohne einen Vermittler einzuschalten. Zum anderen solle es gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftrete, der von der juristischen Person, die er vertrete, hinreichend unabhängig sei.

45      Zweitens vertritt PJ die Auffassung, dass es selbst dann, wenn in der vorliegenden Rechtssache das Kriterium für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Verhältnis zu juristischen Personen herangezogen würde, keine Grundlage für eine so weite Auslegung gebe, wie sie das Gericht vorgenommen habe. Das Gericht habe nämlich die Rechtsprechung zu Syndikusanwälten falsch angewandt und die Grenzen der Konstellationen überschritten, die die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts beeinträchtigten, da das bloße Bestehen einer wirtschaftlichen Beziehung des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten allein nicht genügen könne, um eine unzureichende Unabhängigkeit anzunehmen.

46      Die Situation in der vorliegenden Rechtssache sei nicht mit derjenigen vergleichbar, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553), erlassen worden sei, auf das sich das Gericht im angefochtenen Beschluss gestützt habe. Die Interessen von PJ als Unternehmer und Inhaber der in Rede stehenden Marke seien nämlich mit denen der Rechtsanwaltskanzlei Z, in der Herr Rechtsanwalt S. tätig sei, weder identisch noch deckungsgleich. Im Übrigen bestehe keine Gefahr, dass Herr Rechtsanwalt S. etwaigen Konflikten zwischen seiner Position als Organ der Rechtspflege und den Interessen von PJ nicht würde wirksam begegnen können, da die berufsrechtlichen Regelungen solche Konflikte gerade verhindern sollten. Außerdem verfüge PJ über keinerlei Mittel, um Herrn Rechtsanwalt S. Weisungen zu erteilen, da die Rechtsanwaltskanzlei Z im Alltag von dem anderen Partner geleitet werde und alle wichtigen Entscheidungen einstimmig getroffen würden.

47      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft PJ dem Gericht vor, bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union insofern die Tatsachen verfälscht zu haben, als die Feststellungen über die fehlende Unabhängigkeit von Herrn Rechtsanwalt S. auf Vermutungen beruhten, die nicht durch Tatsachen belegt seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Schwierigkeiten, mit denen Herr Rechtsanwalt S. konfrontiert sei, um etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Mandanten auszuräumen, sei nämlich in keiner Weise substantiiert.

48      Erdmann & Rossi bestreitet die Tatsachenbehauptungen, die PJ hinsichtlich seiner Befugnisse innerhalb der Anwaltskanzlei Z und in Bezug auf die Unabhängigkeit von Herrn Rechtsanwalt S. vorgebracht hat. Die Voraussetzung der Unabhängigkeit in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne nicht allein durch die Beachtung der deutschen Berufsregeln erfüllt werden, da der Begriff „Anwalt“ im Sinne dieser Bestimmung unionsrechtlich auszulegen sei. Das Unabhängigkeitskriterium sei im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, weil PJ nicht Herrn Rechtsanwalt S., sondern die Anwaltskanzlei Z als Partnerschaftsgesellschaft beauftragt habe. Die Partnerschaftsgesellschaft handele aber im Rahmen der Prozessführung durch ihre Partner und Vertreter, so dass Personenidentität zwischen dem Beauftragenden und dem Beauftragten bestehe.

49      Das EUIPO führt zunächst aus, dass die Beschwerdekammer des EUIPO im Rahmen der Prüfung des von Erdmann & Rossi gestellten Antrags auf Nichtigerklärung festgestellt habe, dass PJ insofern eindeutig bösgläubig gewesen sei, als er das Zeichen, das ihm von seiner früheren Mandantin anvertraut worden sei, zu deren Nachteil in seinem Namen angemeldet habe. Nach Ansicht der Beschwerdekammer sei dieses Verhalten mit den aus dem Mandatsverhältnis zwischen PJ und seiner Mandantin fließenden vertraglichen und nachvertraglichen Pflichten nicht vereinbar.

50      Das EUIPO macht geltend, das Gericht habe die beiden in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Kriterien zutreffend ausgelegt, nämlich dass der Vertreter ein Dritter und dass dieser Dritte ein Anwalt sein müsse.

51      Das EUIPO räumt zwar ein, dass die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Anstellungsverhältnis mit den Standesregeln in Einklang stehen könne, es ist jedoch der Ansicht, dass die erforderliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts dann fehle, wenn es sich bei dem Mandanten um den Arbeitgeber dieses Rechtsanwalts handele, da Letzterer etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Arbeitgebers weniger leicht ausräumen könne. Dies sei auch dann der Fall, wenn sich die juristische Person des Arbeitgebers von der natürlichen Person des Mandanten unterscheide, dieser aber Partner dieser juristischen Person sei, da die Entscheidungen faktisch von natürlichen Personen getroffen würden, und zwar vor allem dann, wenn diese standeswidrig handelten.

52      Im Übrigen sei die Beziehung zwischen einem Partner und einem der Kanzlei angehörenden Rechtsanwalt mit der Beziehung zu einem Syndikusanwalt vergleichbar. Zwar könne ein Rechtsanwalt, der als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig sei, bei Einhaltung der Standesregeln unabhängig sein, wenn er im Verhältnis zur Kanzlei Dritte vertrete; diese Unabhängigkeit bestehe aber nicht mehr, wenn ein Partner der Kanzlei vertreten werde müsse, in der auch dieser Rechtsanwalt arbeite, und zwar vor allem dann, wenn es sich bei dem Partner um den Vorgesetzten des Rechtsanwalts handele.

53      Das EUIPO kommt zu dem Schluss, dass in Rechtssachen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere Form der Abhängigkeit bestehe, die einer Vertretung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegenstehen könne, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Eine solche Prüfung sei aber eine Tatsachenfrage, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliege.

54      Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung der Tatsachen gerügt wird, vertritt das EUIPO die Auffassung, dass PJ in Wirklichkeit eine neue Würdigung dieser Tatsachen durch den Gerichtshof begehre.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55      Vorab ist zu dem Vorbringen des EUIPO, dass der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P unzulässig seien, weil sie sich auf Tatsachenfragen bezögen, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

56      Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht zur Beurteilung der Art der Beziehung zwischen PJ und seinem Vertreter auf Tatsachen gestützt, und insbesondere deren Qualifizierung kann der Gerichtshof im Hinblick auf Art. 19 seiner Satzung überprüfen.

57      Die vom EUIPO geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

58      In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      In Bezug auf die zweite Voraussetzung geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass Sinn und Tragweite dieser Voraussetzung unter Bezugnahme auf das betreffende nationale Recht auszulegen sind. Im vorliegenden Fall wurde nicht bestritten, dass der PJ im Rahmen der Klage im ersten Rechtszug vertretende Rechtsanwalt diese Voraussetzung erfüllte.

60      In Bezug auf die den Begriff „Anwalt“ betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Wie das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, geht insoweit aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „vertreten“, hervor, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss. So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Dies wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einfügt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60).

63      Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

65      Es trifft zu, dass der Begriff der Unabhängigkeit des Anwalts ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit wettbewerbsrechtlicher Dokumente entwickelt wurde, doch hat die in den Rn. 53 und 63 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung insoweit klargestellt, dass der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, der im höheren Interesse der Rechtspflege dem Mandanten rechtliche Unterstützung zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42). Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten entwickelt hat und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, unter Beachtung der geltenden Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

66      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, impliziert das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im speziellen Kontext von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigerweise, dass zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

68      Dies gilt außerdem gleichermaßen, wie das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Beschlusses festgehalten hat, in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit beschäftigt wird, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25).

69      In Bezug auf die positive Definition des Begriffs der Unabhängigkeit des Anwalts hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64).

70      Die Begründetheit des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑529/18 P sowie des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑531/18 P sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen.

71      Insoweit hat das Gericht in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Beurteilung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts die Situation eines Anwalts, der durch einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Kläger verbunden sei, einem Beschäftigungsverhältnis gleichzustellen sei, das eine fehlende Unabhängigkeit des Anwalts impliziere.

72      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, reicht jedoch das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme aus, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67).

73      Darüber hinaus hat das Gericht das Unabhängigkeitskriterium im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union falsch ausgelegt, als es in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass das Erfordernis, sich von einem unabhängigen Dritten vertreten zu lassen, nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen solle, sondern ein allgemeineres Erfordernis darstelle, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen sei.

74      Um dem Ziel der in der anwaltlichen Vertretung bestehenden Aufgabe Rechnung zu tragen, ist das Unabhängigkeitserfordernis, das das Unionsrecht den Vertretern der nicht privilegierten Parteien auferlegt, so auszulegen, dass die Fälle, in denen sich eine Unzulässigkeit aus einem Vertretungsmangel ergibt, sich auf diejenigen Konstellationen beschränken, in denen der Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, so dass sein Auschluss von der Vertretung im Interesse des Mandanten erfolgen muss.

75      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall steht fest, dass PJ, der Rechtsanwalt ist und daneben auch einer Tätigkeit im Bereich der Lizenzierung von Marken nachgeht, die Anwaltskanzlei Z, die eine Partnerschaftsgesellschaft ist und die er mit einem anderen Partner mitbegründet hat, beauftragt hat, ihn im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über eine Marke, deren Inhaber er ist, zu vertreten. Außerdem steht fest, dass Herr Rechtsanwalt S., ein in dieser Kanzlei als Mitarbeiter tätiger Rechtsanwalt, mit dieser Vertretung beauftragt worden ist.

77      Nach einer Analyse der Struktur der Anwaltskanzlei Z und des Entscheidungsprozesses innerhalb derselben in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses ist das Gericht in dessen Rn. 63 zu dem Ergebnis gelangt, dass PJ eine effektive Kontrolle über die Entscheidungen der Anwaltskanzlei betreffend Herrn Rechtsanwalt S. ausübe; dies habe bewirkt, dass Herr Rechtsanwalt S. trotz des Umstands, dass er den standesrechtlichen Bindungen der Anwaltschaft unterliege, gegenüber PJ nicht in dem gleichen Maße unabhängig sei wie ein Rechtsanwalt, der in einer anderen Kanzlei als derjenigen tätig sei, in der sein Mandant Partner sei.

78      Hierzu ist festzustellen, dass die Verbindung, die zwischen Herrn Rechtsanwalt S. und der Anwaltskanzlei Z oder gar PJ in seiner Eigenschaft als Partner dieser Kanzlei besteht, nicht automatisch als ein Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden kann, das, wie sich aus den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils ergibt, das Fehlen jeglicher Unabhängigkeit impliziert.

79      Es ist nämlich allgemein bekannt, dass der Rechtsanwaltsberuf in verschiedenen Formen ausgeübt werden kann, die vom Einzelanwalt bis zu den großen internationalen Kanzleien reichen können. Es ist Sache der sich zusammenschließenden Rechtsanwälte, die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festzulegen; ihre vertraglichen Beziehungen können sogar die Form eines Arbeitsverhältnisses annehmen, sofern das Gesetz, die nationalen Berufsregeln und die anwendbaren Standesregeln dies gestatten. Es ist jedoch zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt, selbst wenn er seinen Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausübt, die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist.


80      Wenn zwar eine Vermutung dahin besteht, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Anwalt grundsätzlich dem Unabhängigkeitserfordernis im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann genügt, wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines anderen Subordinationsverhältnisses ausübt, ist indessen doch eine Differenzierung anhand der den vertretenen Mandanten betreffenden Konstellation vorzunehmen.

81      Während nämlich dann kein besonderes Problem hinsichtlich der Unabhängigkeit des Mitarbeiters besteht, wenn der Mandant eine natürliche oder juristische Person ist, die im Verhältnis zur Anwaltskanzlei, in der der betreffende Mitarbeiter tätig ist, als natürliche oder juristische Person ein Dritter ist, verhält es sich anders in einer Konstellation, in der der Mandant eine natürliche Person ist, die selbst einer der Partner und Gründungsmitglied der Anwaltskanzlei ist und deshalb eine tatsächliche Kontrolle über den Mitarbeiter ausüben kann. In der letztgenannten Konstellation ist davon auszugehen, dass die Verbindungen zwischen dem als Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt und dem Partner als Mandanten dergestalt sind, dass sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts offenkundig beeinträchtigen.

82      Nach alledem sind mithin der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P sowie der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑531/18 P unter Auswechslung der Begründung als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C529/18 P und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C531/18 P

 Vorbringen der Parteien

83      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P, mit dem ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta gerügt wird, macht PJ geltend, dass die vom Gericht vorgenommene weite Auslegung erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die freie Ausübung der Anwaltstätigkeit in Europa habe, sondern auch auf die Grundrechte der Rechtsuchenden, denen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten werde. Das Vorbringen, auf das sich PC im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑531/18 P stützt, ist im Wesentlichen identisch.

84      PJ trägt vor, der angefochtene Beschluss verletze insoweit das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, als dieses Recht einen wirksamen Zugang zu den Gerichten impliziere. Hätte das Gericht PJ rechtzeitig auf eine etwaige Unregelmäßigkeit bei seiner rechtlichen Vertretung hingewiesen, wäre es ihm möglich gewesen, fristgerecht einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen.


85      Sowohl Erdmann & Rossi als auch das EUIPO sind der Ansicht, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im vorliegenden Fall nicht verletzt sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

86      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Der effektive gerichtliche Rechtsschutz einer natürlichen Person wie PJ, der Inhaber einer Marke ist, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, wird durch das Recht dieser Person gewährleistet, beim Unionsrichter Klage gegen die Nichtigkeitsentscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zu erheben.

88      Zu den Möglichkeiten der Mängelbehebung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit vorsehen, Mängel zu heilen, die einer bestimmten Formerfordernissen nicht genügenden Klageschrift anhaften, doch gehört die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 Abs. 6 (mittlerweile Art. 78 Abs. 6) der Verfahrensordnung des Gerichts geheilt werden können (Beschlüsse vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 26, sowie vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C‑363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 34).

89      Zwar kann nach Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ein neuer Vertreter einer Partei bestimmt werden, wenn das Gericht beschließt, den ursprünglich bestimmten Vertreter auszuschließen, weil es der Auffassung ist, dass sein Verhalten, wie in Art. 55 Art. 1 der Verfahrensordnung ausgeführt, mit der Würde des Gerichts oder den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist.

90      In einem Fall wie dem in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten wird jedoch weder das Gericht noch der Gerichtshof derzeit durch eine Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts oder der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dazu verpflichtet, den Kläger zu unterrichten oder ihm Gelegenheit dazu zu geben, während des Verfahrens einen neuen Vertreter zu bestimmen.

91      Nach alledem sind der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑529/18 P und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑531/18 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-531/18 P

 Vorbringen der Parteien

92      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑531/18 P rügt PC, dass das Gericht den sie betreffenden Ersetzungsantrag für erledigt erklärt habe.

93      Erdmann & Rossi sowie das EUIPO beantragen, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

94      Da die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts, mit der die von PJ erhobene Klage wegen einer Unregelmäßigkeit bei seiner rechtlichen Vertretung als unzulässig abgewiesen wurde, durch das vorliegende Urteil bestätigt worden ist, ist festzustellen, dass der Ersetzungsantrag bedeutungslos geworden ist und über ihn nicht mehr befunden werden muss.

95      Der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑531/18 P ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

96      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

98      Da im vorliegenden Fall Erdmann & Rossi sowie das EUIPO beantragt haben, PJ und PC zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Rechtsmittelkosten und die des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      PJ trägt die Kosten in der Rechtssache C529/18 P sowohl in Bezug auf das vorliegende Rechtsmittel als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht.

3.      PC trägt die Kosten in der Rechtssache C531/18 P sowohl in Bezug auf das vorliegende Rechtsmittel als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht.

Prechal

Passer

Biltgen

Rossi

 

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.