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Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 – Sasol u. a./Kommission

(Rechtssache T-541/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Haftung einer Muttergesellschaft für die durch ihre Tochtergesellschaften und durch ein gemeinsames Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Bestimmender Einfluss durch die Muttergesellschaft – Vermutung im Fall einer 100%igen Beteiligung – Unternehmensnachfolge – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer – Obergrenze für die Geldbuße – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sasol (Rosebank, Südafrika), Sasol Holding in Germany GmbH (Hamburg, Deutschland), Sasol Wax International AG (Hamburg) und Sasol Wax GmbH (Hamburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Bosch, U. Denzel und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt M. Gray)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol vor dem 1. Juli 2002 an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hätten.

Der Betrag der gegen die Sasol Wax GmbH verhängten Geldbuße wird auf 149 982 197 Euro herabgesetzt, für deren Zahlung die Sasol Wax International AG in Höhe von 119 122 197 Euro sowie Sasol und Sasol Holding in Germany in Höhe von 71 042 197 Euro als Gesamtschuldner haften.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten, die Sasol, Sasol Holding in Germany, Sasol Wax International und Sasol Wax entstanden sind.

Sasol, Sasol Holding in Germany, Sasol Wax International und Sasol Wax tragen ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 44 vom 21.2.2009.