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Klage, eingereicht am 12. Dezember 2008 - Esso u. a. / Kommission

(Rechtssache T-540/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Esso Société Anonyme Française (Courbevoie, Frankreich), Esso Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland), ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA (Antwerpen, Belgien), Exxon Mobil Corp. (Irving, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Snelders, R. Subiotto, L.-P. Rudolf, M. Piergiovanni)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.181 - Paraffinwachs) teilweise für nichtig zu erklären;

die gegen die Klägerinnen mit dieser Entscheidung festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 - Paraffinwachs (angefochtene Entscheidung) und eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

Zur Stützung ihres Klagebegehrens führen die Klägerinnen die beiden folgenden Hauptklagegründe an:

Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, in der Entscheidung werde die Berechnung der gegen die Esso Société Anonyme Française (Esso) festgesetzten Geldbuße auf eine Methode gestützt, die die unbestrittene Tatsache außer Acht lasse, dass die Paraffinwachssparte von Exxon vor der Fusion von Exxon und Mobil nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen Esso eine Geldbuße verhängt, als wäre Exxon während eines Zeitraums von sieben Jahren vor der Fusion an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, obwohl in der angefochtenen Entscheidung anerkannt werde, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Im Ergebnis werde damit das Gewicht der Beteiligung von Esso an der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung überbewertet und gegen den Gleichheits- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 und die Bußgeldleitlinien für 20062 verstoßen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Beteiligung der Klägerinnen an dem Teil der Zuwiderhandlung, der Paraffinwachs betreffe, erst im November 2003 geendet habe. Insbesondere erfülle die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Beweislast für den Nachweis der Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an dem Teil der Zuwiderhandlung, der Paraffinwachs betreffe. Darüber hinaus würden in der angefochtenen Entscheidung nicht die zutreffenden Schlussfolgerungen aus der unbestrittenen Tatsache gezogen, dass die Klägerinnen an keinen "Technischen Zusammenkünften", die nach dem 27./28. Februar 2003 abgehalten worden seien, teilgenommen hätten und über deren Ergebnis nicht informiert worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210, S. 2).