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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 15. Januar 2024 – Justa/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Rechtssache C-39/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Justa

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

Vorlagefragen

Stehen die unionsrechtlichen Vorschriften der Auslegung des Tribunal Supremo zur Bereitstellungsprovision entgegen, wonach die bloße Angabe des Betrags der Klausel in der Hypothekenurkunde und die Tatsache, dass dieser Betrag die vorgegebene Grenze nicht überschreitet, ausreichen, um feststellen zu können, dass keine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG1 wegen mangelnder Transparenz vorliegt, obwohl diese Klausel keine Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt enthält?

Ist die fragliche Klausel dem Verbraucher vorab mitgeteilt worden und ist sie nicht im Sinne der Richtlinie 2014/17/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der Tätigkeit der Darlehensgewährung verbunden und gehört auch nicht zu den Darlehenszinsen, müssten dann nicht Rechnungen ausgestellt und die betreffenden Dienstleistungen endgültig bestimmt werden, bevor die betreffenden Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden? Und würden entsprechende Versäumnisse nicht gegen die Unionsvorschriften verstoßen, da die materielle Transparenz dieser Klausel beeinträchtigt wäre?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

1     Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).