Language of document : ECLI:EU:T:2013:587





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. November 2013 – Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission

(Rechtssache T‑147/12)

„Zollunion – Einfuhr von Pilzkonserven aus China – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben zu erlassen – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden – Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Ordnungsgemäße Verwaltung – Gleichbehandlung“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben – Art. 236 der Verordnung Nr. 2913/92 – Geltungsbereich – Grenzen – Anwendung des materiellen Zollrechts – Ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Behörden (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 236 und 243) (vgl. Randnrn. 24, 25)

2.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Verpflichtung, gegenüber den Zollbehörden alle nach Unions- und nationalem Recht erforderlichen Angaben zu machen – Umfang (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 31)

3.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92– Irrtum der Verwaltung, der „vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden“ konnte – Beurteilungskriterien – Komplexität der Tarifregelung (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; Verordnungen der Kommission, Nr. 2125/95, Art. 10 Abs. 1, und Nr. 1864/2004, Art. 14 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 44, 45, 48, 69)

4.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners – Begriff – Verpflichtung des Abgabenschuldners, sich bei Zweifeln über die Bestimmung des Warenursprungs nach Kräften zu informieren – Umfang (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 82, 83, 85)

5.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Vorliegen eines besonderen Falles – Umstände, die „nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit“ des Beteiligten zurückzuführen sind – Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit – Kumulative Voraussetzungen – Verweigerung der Erstattung oder des Erlasses, wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt– Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 92-94, 102, 103, 116)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze –Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnr. 110)

7.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff (vgl. Randnr. 120)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall zu erlassen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG trägt die Kosten.