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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 15. Mai 2019(1)

Rechtssache C621/17

Gyula Kiss,

CIB Bank Zrt.

gegen

Emil Kiss,

Gyuláné Kiss

(Vorabentscheidungsersuchen der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG des Rates – Art. 4 Abs. 2 – Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden Klauseln – Art. 5 – Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung des Vertrags“






1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie von 1993). Im Zusammenhang mit dieser Vorlage hat der Gerichtshof einmal mehr zu prüfen, wie die Richtlinie von 1993 bei von Kreditinstituten geschlossenen Darlehensverträgen wirkt.

2.        Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Gyula Kiss, Herrn Emil Kiss, Frau Gyuláné Kiss und der CIB Bank Zrt. (im Folgenden: Bank), dem ein Antrag, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines Fremdwährungskreditvertrags festzustellen, zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund fragt das vorlegende Gericht insbesondere, ob das Erfordernis, bestimmte Klauseln klar und verständlich abzufassen, in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen ist, dass in jeder Preisklausel die konkreten Dienstleistungen anzugeben sind, die als Gegenleistung erbracht werden. Vor einer Prüfung dieser Fragen sind jedoch zunächst die maßgeblichen Rechtsvorschriften darzulegen.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Richtlinie von 1993

3.        In den Erwägungsgründen 12, 13, 16, 19 und 20 der Richtlinie von 1993 heißt es:

„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren.

Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. Daraus folgt unter anderem, dass bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“

4.        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie von 1993 legt fest:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.“

5.        Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von 1993 lautet:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6.        Art. 5 der Richtlinie von 1993 sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

7.        Art. 8 der Richtlinie von 1993 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

2.      Richtlinie 2003/55

8.        Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten … gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. …“

3.      Richtlinie 2005/29

9.        Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, Berichtigung ABl. 2009, L 253, S. 18) erwähnt:

„(1)      Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

d)      der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils;

…“

4.      Richtlinie 2014/17

10.      In den Erwägungsgründen 4 und 30 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34) heißt es:

„(4)      Auf den Hypothekenmärkten in der Union wurde im Zusammenhang mit der unverantwortlichen Kreditvergabe und ‑aufnahme und dem potenziellen Umfang unverantwortlichen Handelns durch Marktteilnehmer, einschließlich Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, eine Reihe von Problemen ermittelt. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungskredite, die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich jedoch über das damit verbundene Wechselkursrisiko angemessen informiert zu haben oder sich des Risikos ausreichend bewusst gewesen zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Weitere Probleme sind u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Regelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Ausstrahlungseffekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

(30)      Aufgrund der erheblichen Risiken, die mit Fremdwährungskrediten verbunden sind, ist es erforderlich, Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass den Verbrauchern das von ihnen eingegangene Risiko bewusst ist und dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, das Wechselkursrisiko während der Laufzeit des Kredits zu begrenzen. Das Risiko könnte dadurch, dass dem Verbraucher das Recht auf Umwandlung der Währung des Kredits eingeräumt wird, oder durch andere Vorkehrungen begrenzt werden, wie z. B. durch Obergrenzen oder – soweit dies zur Begrenzung des Wechselkursrisikos ausreichend ist – durch Warnungen.“

11.      Art. 23 („Fremdwährungskredite“) der Richtlinie 2014/17 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass sich ein Kreditvertrag auf einen Fremdwährungskredit bezieht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird,

a)      dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen, oder

b)      dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das für den Verbraucher im Rahmen des Kreditvertrags bestehende Wechselkursrisiko zu begrenzen.

(2)      Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte alternative Währung ist entweder

a)      die Währung, in der der Verbraucher überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, angegeben, oder

b)      die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder in welchem er bei Abschluss des Kreditvertrags seinen Wohnsitz hatte.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob dem Verbraucher die beiden in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine zur Verfügung stehen, oder sie können den Kreditgebern die Festlegung überlassen, ob dem Verbraucher beide der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine von diesen zur Verfügung steht.

(3)      Hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf eine alternative Währung umzustellen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der für die Umstellung verwendete Wechselkurs dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht, sofern im Kreditvertrag nichts anderes festgelegt ist.

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber einen Verbraucher, der einen Fremdwährungskredit aufgenommen hat, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger regelmäßig zumindest dann warnt, wenn der Wert des vom Verbraucher noch zu zahlenden Gesamtbetrags oder der regelmäßigen Raten um mehr als 20 % von dem Wert abweicht, der gegeben wäre, wenn der Wechselkurs zwischen der Währung des Kreditvertrags und der Währung des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags angewandt würde. Mit dieser Warnung wird der Verbraucher über einen Anstieg des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls über sein Recht auf Umstellung in eine andere Währung und die hierfür geltenden Bedingungen informiert, und es werden andere anwendbare Mechanismen erläutert, um das Wechselkursrisiko für den Verbraucher zu begrenzen.

(5)      Die Mitgliedstaaten können weitere Regelungen für Fremdwährungskredite festlegen, sofern diese keine rückwirkende Geltung haben.

(6)      Der Verbraucher wird im ESIS-Merkblatt und im Kreditvertrag über die nach diesem Artikel geltenden Regelungen unterrichtet. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so ist im ESIS-Merkblatt ein Beispiel anzugeben, das die Auswirkungen einer Wechselkursschwankung von 20 % deutlich macht.“

B.      Nationale Rechtsvorschriften

12.      § 209/B des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden: ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung bestimmte:

„(1)      Eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine Klausel eines Verbrauchervertrags ist missbräuchlich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertrag einseitig und ungerechtfertigt zum Nachteil einer der Parteien festlegt.

(2)      Die Rechte und Pflichten gelten als einseitig und ungerechtfertigt festgelegt, wenn sie

a)      erheblich von den auf den Vertrag anwendbaren materiellen Bestimmungen abweichen oder

b)      mit dem Gegenstand oder dem Zweck des Vertrags unvereinbar sind.

(3)      Bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel ist jeder bei Abschluss des Vertrags vorliegende Umstand, die Art der ausbedungenen Leistung und die Verbindung dieser Klausel mit anderen Vertragsklauseln oder mit anderen Verträgen zu prüfen.

(4)      Durch besondere Vorschrift können Klauseln in Verbraucherverträgen bestimmt werden, die missbräuchlich sind oder deren Missbräuchlichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

(5)      Bestimmungen, die sich auf missbräuchliche Vertragsbedingungen beziehen, können nicht auf eine Leistung und Gegenleistung festlegende Vertragsklausel angewandt werden, wenn deren Formulierung eindeutig und für beide Parteien verständlich ist.

(6)      Eine Vertragsklausel kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie von einer Rechtsnorm festgelegt oder im Einklang mit einer Rechtsvorschrift abgefasst worden ist.“

13.      § 523 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:

„(1)      Aufgrund des Darlehensvertrags ist das Finanzinstitut oder ein anderer Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der Schuldner hingegen ist verpflichtet, den Darlehensbetrag gemäß dem Vertrag zurückzuzahlen.

Ist der Gläubiger ein Geldinstitut, so ist der Schuldner – in Ermangelung einer abweichenden Bestimmung einer Rechtsnorm – zur Zahlung von Zinsen verpflichtet (Bankdarlehen).“

II.    Sachverhalt

14.      Am 16. September 2005 schlossen Herr Gyula Kiss und zwei weitere Personen mit der Rechtsvorgängerin der Bank einen Darlehensvertrag über 16 516 Euro zur allgemeinen Verwendung mit einem jährlichen Zinssatz von 5,4 % und einer Laufzeit von 20 Jahren. Die Schuldner waren verpflichtet, zusätzlich zu diesem Zinssatz ein jährliches Bearbeitungsentgelt von 2,4 % und einen Betrag von 40 000 HUF (ungefähr 125 Euro) als Bereitstellungsprovision zu zahlen. Der im Vertrag festgelegte effektive Jahreszins betrug 8,47 %.

15.      Herr Gyula Kiss erhob eine Klage auf Feststellung, dass die Klauseln über das Bearbeitungsentgelt und die Bereitstellungsprovision missbräuchlich sind, da die Bank die als Gegenleistung angebotenen Dienstleistungen nicht angegeben habe.

16.      Die Bank bestritt nicht, dass die als Gegenleistung für diese Gebühren erbrachten Dienstleistungen nicht konkret genannt worden waren. Sie machte jedoch geltend, dass die Bereitstellungsprovision den Gebühren für die Formalitäten entspreche, die sie vor dem Vertragsabschluss durchzuführen habe, während das Bearbeitungsentgelt die Formalitäten decke, die nach dem Vertragsabschluss zu erfüllen seien.

17.      Das erstinstanzliche Gericht erklärte in seinem Urteil die Klausel über die Bereitstellungsprovision für missbräuchlich und wies den Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Klausel über das Bearbeitungsentgelt zurück.

18.      Auf die von Herrn Gyula Kiss und der Bank eingelegte Berufung bestätigte das zweitinstanzliche Gericht das erstinstanzliche Urteil. Es führte aus, dass die Klauseln über das Bearbeitungsentgelt klar und verständlich abgefasst seien, da der vom Darlehensnehmer insoweit zu zahlende Betrag bestimmt und die Art der Gegenleistung bekannt seien. Dazu gehörten Dienstleistungen wie die Abwicklung, Bearbeitung, Verbuchung und Beitreibung des Darlehens. Zur Bereitstellungsprovision stellte das zweitinstanzliche Gericht fest, dass nicht bestimmt werden könne, welche Dienstleistung von dieser Provision gedeckt werde. Diese Kosten wurden daher als missbräuchlich beurteilt.

19.      Sowohl Herr Gyula Kiss als auch die Bank legten Revision bei der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) ein. Herr Kiss macht geltend, dass der Vertrag nicht klar festlege, für welche Dienstleistung er dieses Bearbeitungsentgelt zu zahlen habe. Die Bank habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Abwicklung und Bearbeitung des Darlehens Kosten verursachten, die nicht bereits durch die Zinsen auf den Darlehensbetrag gedeckt seien.

20.      Mit ihrer Revision beantragt die Bank, die Klage in Bezug auf die Bereitstellungsprovision abzuweisen. Sie trägt u. a. vor, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Rechtsvorschrift gegeben habe, die sie dazu verpflichtet hätte, die für diese Provision erbrachten Dienstleistungen genau anzugeben.

III. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

21.      Das nationale Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs es ihm nicht erlaube, zu bestimmen, ob die beiden Klauseln klar und verständlich abgefasst seien, und, wenn dies so sei, zu beurteilen, ob sie missbräuchlich seien. Die Rechtsprechung der ungarischen Gerichte sei in dieser Frage nicht einheitlich. In einer Mehrzahl von Fällen hätten diese Gerichte entschieden, dass der Abschluss eines Darlehensvertrags nur erfordere, dass die Gesamtkosten des Kredits klar seien, ohne dass alle als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen spezifiziert werden müssten. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn der effektive Jahreszins angegeben sei, da dieser auf der Grundlage sowohl der Zinsen als auch der geschuldeten Gebühren berechnet werde, so dass der Darlehensnehmer die verschiedenen Darlehensangebote vergleichen könne. Eine Minderheit dieser Gerichte sei allerdings der Auffassung, dass die als Gegenleistung für die einzelnen Gebühren erbrachten Dienstleistungen genau bestimmt werden müssten. Denn es wäre für die Verbraucher nützlich, nicht nur den geltenden effektiven Jahreszins, sondern auch die als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen vergleichen zu können. Zudem sei die künstliche Aufspaltung der Zinsen in zwei Komponenten unzulässig, und die Grundlage für das Bearbeitungsentgelt weiche von derjenigen ab, die zur Berechnung des Zinssatzes herangezogen werde.

22.      Dem vorlegenden Gericht zufolge könnte Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 dahin ausgelegt werden, dass das Fehlen von Einzelheiten über die gegen eine Gebühr oder eine Provision erbrachten Dienstleistungen einen Verstoß gegen das in dieser Bestimmung genannte Gebot von Treu und Glauben darstelle. Es bleibe jedoch fraglich, ob dann noch zu prüfen sei, ob ein Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers bestehe. Sollte diese Prüfung noch erforderlich sein, stelle sich die Frage, ob nur die sich auf die besagten Klauseln beziehenden Dienstleistungen und Gegenleistungen zu prüfen seien oder ob alle Vertragsklauseln zu berücksichtigen seien, um sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Vor- und Nachteile zu beurteilen.

23.      Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen, dass diesem Erfordernis Genüge getan wird, wenn eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel eines Verbraucherdarlehensvertrags die Summe der vom Verbraucher zu tragenden Kosten, Provisionen und Gebühren (im Folgenden zusammen: Kosten), die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung genau bestimmt, aber nicht festlegt, für welche konkrete Leistung die Kosten das Entgelt darstellen, oder muss der Vertrag auch enthalten, für welche bestimmte Leistung die Kosten das Entgelt darstellen? Reicht es im letzteren Fall aus, wenn sich aus der Bezeichnung der Kosten der Inhalt der erbrachten Leistung ableiten lässt?

2.      Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Fall verwendete Klausel zu den Kosten, bei denen sich die ihretwegen erbrachte konkrete Leistung auf der Grundlage des Vertrags nicht eindeutig feststellen lässt, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht?

IV.    Würdigung

24.      Vielleicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Richtlinie von 1993 nicht in der Harmonisierung des Vertragsrechts im Allgemeinen oder gar der Frage der Zustimmung im Besonderen besteht. Vielmehr besteht er in erster Linie darin, Klauseln zu verbieten, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Dies muss klargestellt werden, da die Richtlinie von 1993, so bedeutend sie im Bereich des Verbraucherschutzes auch ist, nicht jede mögliche Art des Fehlverhaltens im Geschäftsverkehr oder gegenüber Verbrauchern regeln soll.

25.      Insbesondere ist es, da es noch weitere verbraucherschutzrechtliche Richtlinien gibt, zur Gewährleistung der Kohärenz wichtig, sicherzustellen, dass der Gerichtshof weiterhin die Anwendungsbereiche der einzelnen Rechtsakte streng voneinander abgrenzt.

A.      Zur ersten Frage

26.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen sind, dass dem Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Klauseln Genüge getan wird, wenn eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel eines Verbraucherkreditvertrags die Summe der vom Verbraucher zu tragenden Kosten, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmt, aber nicht festlegt, für welche tatsächlichen Dienstleistungen diese Kosten das Entgelt darstellen.

27.      Obwohl sowohl Art. 4 Abs. 2 als auch Art. 5 der Richtlinie von 1993 festlegen, dass bestimmte Klauseln klar und verständlich abzufassen sind, ist der Kontext, in dem auf dieses Erfordernis verwiesen wird, gleichwohl ganz unterschiedlich. Art. 4 Abs. 2 sieht im Wesentlichen vor, dass Klauseln, die – wie etwa der Preis – das Wesen des Vertrags definieren, nicht auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden können, es sei denn, sie sind nicht klar und verständlich abgefasst. Demgegenüber sieht Art. 5 vor, dass alle Vertragsklauseln das Erfordernis der Verständlichkeit erfüllen müssen und dass, wenn dies nicht der Fall ist, „bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel … die für den Verbraucher günstigste Auslegung [gilt]“(2). Ich schlage daher vor, die erste Vorlagefrage nacheinander im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie von 1993 zu prüfen.

1.      Art. 4 Abs. 2

28.      Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von 1993 „[betrifft] die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln … weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind“. Da Art. 4 Abs. 2 zwei Ausnahmen von dem mit der Richtlinie geschaffenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, ist er eng auszulegen(3). So bestimmt Art. 4 Abs. 2, dass Preisklauseln nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind. Wie ich darzulegen hoffe, fallen Klauseln, die Bearbeitungsentgelte wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsehen, eindeutig unter die in Art. 4 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme, so dass die Angemessenheit solcher Kosten nicht geprüft werden kann, es sei denn, die Klausel ist nicht klar und verständlich abgefasst.

29.      Die erste in Art. 4 Abs. 2 festgelegte Ausnahme bezieht sich auf Klauseln, die „den Hauptgegenstand des Vertrages“ betreffen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von 1993 diejenigen Vertragsklauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solchen charakterisieren(4). Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff des „Hauptgegenstandes des Vertrages“ fallen.

30.      Die zweite Ausnahme bezieht sich auf „die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, oder – wie es im 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt – auf Klauseln, die „das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben“(5). Diese beiden Situationen, auf die in Art. 4 Abs. 2 verwiesen wird, sind daher nicht gleichwertig; die erste nimmt bestimmte Klauseln wegen ihres Gegenstands aus, während die zweite Ausnahme ein Gericht daran hindert, eine Preisklausel nur deshalb für missbräuchlich zu erklären, weil der angegebene Preis unangemessen oder überhöht ist.

31.      Ich schlage vor, zuerst die zweite Situation zu prüfen. Obwohl Herr Gyula Kiss sowohl in seinen schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass das Bearbeitungsentgelt und die Bereitstellungsprovision in keinem angemessenen Verhältnis zum Darlehensbetrag stünden, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nämlich, dass die vor dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage nicht die Angemessenheit zwischen dem Entgelt und dem gewährten Darlehen oder die verwendete Berechnungsmethode betrifft. Sie betrifft vielmehr die besondere Frage, ob im Darlehensvertrag hätte angegeben werden müssen, für welche konkreten Dienstleistungen das Bearbeitungsentgelt und die Bereitstellungsprovision die Gegenleistung darstellen. Daher scheint die zweite in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von 1993 geregelte Situation nicht maßgeblich zu sein.

32.      Was die erste Ausnahme betrifft, so ist der Ausdruck „Hauptgegenstand des Vertrages“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Verweis auf die Verpflichtung zu verstehen, die als solche den Vertrag charakterisiert. Bei einem Darlehensvertrag besteht die Hauptverpflichtung des Darlehensgebers darin, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen(6).

33.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Matei nicht ausgeschlossen hat, dass Preisklauseln von dem ersten in Art. 4 Abs. 2 erwähnten Umstand erfasst sein können, sondern vielmehr entschieden hat, dass dies davon abhängt, ob die als Gegenleistung gelieferten Güter oder Dienstleistungen den Hauptgegenstand des Vertrags darstellen(7). Dementsprechend sind Klauseln wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die Gebühren- oder Provisionszahlungen vorsehen, meiner Ansicht nach nur im Hinblick auf den durch diese Klauseln ausgedrückten Preis Teil des Hauptgegenstands des Vertrags, wenn diese Gebühren oder Provisionen die Gegenleistung für die Güter oder Dienstleistungen darstellen, die die Hauptleistung bilden. Es ist allerdings letztlich Sache der nationalen Gerichte, dies festzustellen und zu überprüfen(8).

34.      Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien darüber, ob es insbesondere für das Bearbeitungsentgelt eine Gegenleistung gibt.

35.      Meiner Ansicht nach lässt sich dies jedoch kaum bezweifeln. Soweit mit diesem Entgelt die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens gedeckt werden sollen, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die einzige Dienstleistung zu sein scheint, die in dem Vertrag vorgesehen ist, sind solche Kosten als Teil des Preises anzusehen, der als Gegenleistung für dieses Darlehen gezahlt wurde.

36.      Dabei habe ich nicht das von Herrn Gyula Kiss vorgebrachte Argument übersehen, dass eine solche Klausel bedeute, dass die Bank ihre Betriebskosten – einschließlich der sich auf ihre rechtlichen Verpflichtungen beziehenden – an den Verbraucher weitergibt. Dass die Verbraucher diejenigen sind, die unmittelbar oder mittelbar die von einem Unternehmen getragenen Kosten bezahlen, stellt jedoch lediglich eine wirtschaftliche Realität dar, da schwer ersichtlich ist, wer sie sonst bezahlen sollte. Mit diesem Vorbringen versucht Herr Kiss tatsächlich die Verhältnismäßigkeit des der Bank zu zahlenden Entgelts in Frage zu stellen. Diese ist aber nach Art. 4 Abs. 2 nicht vom Anwendungsbereich der Missbrauchsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 erfasst, unter der Voraussetzung natürlich, dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist.

37.      Es trifft zu, dass der in dieser Klausel angegebene Preis in der Form eines Zinssatzes ausgedrückt ist. Dies vermag jedoch nichts an dem Ergebnis zu ändern, dass diese Klausel einen Bestandteil des Preises festlegt, der für das gewährte Darlehen zu zahlen ist. Das den Banken zu zahlende Entgelt kann die Form eines variablen oder festen Betrags oder beide Formen annehmen. Wie die Bank in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wird in den meisten Fällen der Teil des Preises, der zur Deckung der von einem Kreditinstitut getragenen Verwaltungskosten gezahlt wird, einfach in einen einheitlichen Zinssatz einbezogen. Obwohl in der vorliegenden Rechtssache der zu zahlende Preis auf drei Klauseln aufgeteilt wurde, schließt dies nicht aus, dass jeder Teil des Gesamtpreises als Gegenleistung für das Darlehen geschuldet ist.

38.      Sollte der Gerichtshof den Erwägungen im Urteil Matei folgen, wäre eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht, daher grundsätzlich als vom Geltungsbereich der Richtlinie von 1993 ausgenommen anzusehen. Allerdings könnten, wie ich am Ende dieser Schlussanträge erläutern werde, in einer solchen Situation andere Vorschriften des Unionsrechts anwendbar sein.

39.      Jedenfalls bestimmt Art. 4 Abs. 2, dass die in Rede stehende Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, damit eine der in dieser Vorschrift festgelegten Ausnahmen Anwendung findet. Es stellt sich somit die Frage, ob die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Klauseln diese Voraussetzung erfüllen.

40.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs spiegelt diese Voraussetzung die Idee wider, „dass es für einen Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft“. Die in Art. 4 Abs. 2 festgelegte Voraussetzung kann daher nicht auf das bloße Erfordernis einer Verständlichkeit der fraglichen Klauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden(9). Die Frage lautet vielmehr, ob der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen(10).

41.      In Anbetracht dieser Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass, wenn ein Vertrag relativ lang ist und der als Gegenleistung für die verschiedenen Dienstleistungen zu zahlende Preis auf mehrere Klauseln, die jeweils eine andere Berechnungsmethode vorsehen, aufgeteilt ist – wie dies bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag der Fall zu sein scheint –, diese verschiedenen Klauseln im Vertrag an einer Stelle zusammengeführt sein müssen oder zumindest ihre kombinierte Wirkung angegeben werden muss. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher in der Lage ist, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die wirtschaftlichen Folgen, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben, einzuschätzen, wenn der zu zahlende Preis z. B. teils am Anfang eines sehr langen Vertrags, teils in der Mitte und teils an seinem Ende angegeben wird.

42.      Dementsprechend bin ich der Auffassung, dass in Fällen wie dem Ausgangsverfahren, in denen der Preis variieren kann, da er an den Fremdwährungswechselkurs gebunden ist, das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn die Methode der Preisberechnung klar und genau angegeben ist, so dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die Art des Risikos zu verstehen, dem er ausgesetzt ist.

43.      Zwar muss im Kreditvertrag im Einklang mit der Richtlinie 2014/17 und der Richtlinie 2008/48/EG(11) der geltende effektive Jahreszins angegeben werden, der nicht nur auf der Grundlage der geltenden Zinssätze, sondern auch auf der Grundlage der anfallenden Gebühren(12) berechnet wird, und diese Verpflichtung genau dem Ziel dient, zu gewährleisten, dass der Kreditgeber klare und verständliche allgemeine Information über den Kreditvertrag zur Verfügung stellt(13).

44.      Ich bin jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf das Verständlichkeitserfordernis des Art. 4 Abs. 2 die Angabe des effektiven Jahreszinses nichts daran ändert, dass bei den Preis betreffenden Vertragsbedingungen, bei denen der Preis auf verschiedene Klauseln aufgeteilt ist, die auf unterschiedliche Preisberechnungsmethoden gestützt und auf verschiedene Teile des Vertrags verteilt sind, davon auszugehen ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst sind. Der effektive Jahreszins ist nämlich nur illustrativ. Wie in Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17 erwähnt, „[wird] in Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, … bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der bei Abschluss des Vertrags festgesetzten Höhe unverändert bleiben werden“. Ferner gibt der effektive Jahreszins keinen Hinweis darauf, wie der Preis zu zahlen ist. Im Gegenteil, er könnte nahelegen, dass der Preis in Form von Raten zu zahlen ist, was aber nicht zwangsläufig der Fall ist.

45.      Gleichwohl glaube ich nicht, dass Art. 4 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass er erfordert, dass jede Preisklausel konkrete Dienstleistungen oder Güter nennen muss, die als Gegenleistung erbracht werden.

46.      Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 45), das Bestehen eines „Transparenzerfordernisses“ erwähnt hat. Da der Gerichtshof diesen Begriff in dieser Rechtssache jedoch dazu benutzt hat, um im Fall einer nicht ausreichend genauen, den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden Klausel die Verpflichtung zu bestimmen, Verbrauchern die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen bewerten können, hatte die Verwendung dieses Ausdrucks keine weiteren Folgen(14). Im Urteil Matei ist der Gerichtshof allerdings einen Schritt weiter gegangen und hat erklärt, dass diese Bedingung nicht nur dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, zu verstehen, was ihn erwartet, sondern auch, dass er die Gründe kennen muss, die die in Rede stehende Klausel rechtfertigen(15).

47.      Diese Feststellung ist meines Erachtens aber im Hinblick auf die besonderen Umstände dieser Rechtssache zu verstehen. So hat der Gerichtshof in Rn. 77 seines Urteils festgestellt, dass „der Kreditgeber den Kreditnehmern im vorliegenden Fall vorgeschlagen hat, die Bezeichnung der Klauseln durch die Bezeichnung ‚Verwaltungsprovision‘ zu ersetzen, ohne jedoch deren Inhalt zu ändern“, was berechtigte Zweifel daran hervorrief, dass für diese Provision tatsächlich eine Dienstleistung erbracht wurde.

48.      Auch diese Urteile überzeugen mich nicht davon, dass Art. 4 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass die Gewerbetreibenden bei jeder Preisklausel die konkreten Dienstleistungen oder Güter angeben müssen, die als Gegenleistung erbracht bzw. geliefert werden. Zu diesem Schluss gelange ich aus den folgenden Gründen.

49.      Erstens enthält die Richtlinie von 1993 keinen Hinweis auf ein solches Erfordernis. Wie ich soeben dargelegt habe, wurde dieser Ausdruck zum ersten Mal im Urteil RWE Vertrieb verwendet. In dieser Rechtssache betraf die Frage die Auslegung sowohl der Richtlinie von 1993 als auch der Richtlinie 2003/55, deren Art. 3 Abs. 3 ein solches Erfordernis ausdrücklich vorsieht.

50.      Zweitens könnte es sein, dass entgegen dem, was der Wortlaut der ersten Vorlagefrage nahelegt, nicht bei jeder Klausel eine konkrete Dienstleistung als Gegenleistung vorgesehen ist(16). Eine einzelne Dienstleistung kann nämlich zu mehreren Preisklauseln führen(17). Wenn der Kreditanbieter verlangt, zur Hälfte in Form eines als Prozentsatz ausgedrückten Zinses und zur Hälfte in Form einer festen Gebühr bezahlt zu werden, sollte er, denke ich, grundsätzlich dazu berechtigt sein(18). Meines Erachtens ist es in solchen Situationen entscheidend, dass der Verbraucher darüber informiert wurde, dass unterschiedliche Entgeltmethoden gewählt wurden, und dass er in der Lage ist, die Wirkungen der den Hauptvertragsgegenstand betreffenden Klausel einzuschätzen, nicht aber ihren Grund oder ihre Daseinsberechtigung.

51.      Drittens bin ich der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 2 im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 gelesen werden muss. Im Einklang mit diesem Artikel sind nur Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind, Gegenstand der in Art. 3 Abs. 1 festgelegten Missbräuchlichkeitsprüfung(19). Dementsprechend bin ich der Auffassung, dass die Daseinsberechtigung dieses Erfordernisses darin bestehen könnte, dass, soweit die Klauseln den Hauptvertragsgegenstand betreffen, von den Verbrauchern erwartet wird, sich über ihren Inhalt zu informieren und dem Vertrag unter Berücksichtigung dieser Informationen zuzustimmen. Selbst wenn der Verbraucher nicht an der Ausarbeitung dieser Klauseln beteiligt war, werden ihn diese Klauseln im Gegensatz zu den anderen Klauseln eines Formularvertrags, die Verbraucher normalerweise nicht lesen, wahrscheinlich nicht überraschen. Dies setzt jedoch nach der Richtlinie von 1993 voraus, dass der Hauptgegenstand des Vertrags klar und verständlich festgelegt worden ist. Dementsprechend müssen die Verbraucher, wie es im 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, zumindest die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Darum schreibt Art. 4 Abs. 2 die klare und verständliche Abfassung vor(20). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verbraucher den konkreten Grund für jede Klausel verstehen muss. Es reicht aus, dass ein durchschnittlich vernünftiger Verbraucher die Wirkungen des Vertragsabschlusses vernünftigerweise verstehen kann(21).

52.      Viertens ist festzustellen, dass, wenn Art. 4 Abs. 2 dahin auszulegen wäre, dass Verkäufer bei jeder Preisklausel angeben müssten, welche Dienstleistungen dafür erbracht würden, dies bedeuten könnte, dass Gewerbetreibende davon abgehalten würden, den für die erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preis im Einzelnen anzuführen, um nicht jede Preisklausel rechtfertigen zu müssen. Eine solche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 wäre auch zu präskriptiv und belastend. Sie stünde auch im Widerspruch zu einem der Hauptziele des Verbraucherschutzrechts der Union(22), nämlich zu gewährleisten, dass der Verbraucher in der Lage ist, eine informierte wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, bevor er den fraglichen Vertrag abschließt.

53.      In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof bei seiner traditionellen Rechtsprechung bleiben sollte, nach der das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung in Art. 4 Abs. 2 dahin zu verstehen ist, dass es nur gebietet, dass der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, nicht aber die Daseinsberechtigung jeder Klausel.

54.      Dies bedeutet jedoch nicht, dass die für die Preisklauseln erbrachte(n) Dienstleistung(en) nicht identifizierbar sein muss bzw. müssen. Die nationalen Gerichte werden bestimmen müssen, welche Dienstleistungen dies sind, und zwar nicht wegen des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung, sondern wegen des Anwendungsbereichs von Art. 4 Abs. 2. Wird mehr als eine Dienstleistung erbracht, von denen einige Haupt- und andere Nebenleistungen sind, wird das nationale Gericht nämlich nach dem Urteil Matei des Gerichtshofs festzustellen haben, welche Dienstleistung(en) oder welches Gut bzw. welche Güter die Gegenleistung für welche Preisklausel darstellt bzw. darstellen, um zu bestimmen, ob letztere zum „Hauptgegenstand“ des Vertrags gehört(23).

55.      Dass die nationalen Gerichte eine solche Prüfung durchführen müssen, bedeutet allerdings nicht, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, anzugeben, welche Dienstleistung(en) oder welches Gut bzw. welche Güter die Gegenleistung für jede Preisklausel darstellt bzw. darstellen. Werden mehrere Dienstleistungen erbracht, reicht es aus, dass diejenige, die als Gegenleistung für die Preisklausel angeboten wird, vernünftigerweise aus dem Vertragsinhalt abgeleitet werden kann.

56.      Es ist natürlich zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie von 1993 strengere Bedingungen als diejenigen in der Richtlinie selbst vorsehen können, sofern sie auf einen besseren Schutz der Verbraucher abzielen(24). Selbst wenn daher diese Richtlinie nicht erfordert, dass Preisklauseln, um von der Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 erfasst zu werden, die als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen nennen, steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, ein solches Erfordernis in ihren eigenen nationalen Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.

2.      Art5

57.      Art. 5 der Richtlinie von 1993 sieht vor: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

58.      Insoweit sollte erstens betont werden, dass die Richtlinie von 1993 nicht auf die Frage des Zustimmungsmangels an sich abzielt und noch weniger versucht, das Vertragsrecht zu harmonisieren. Vielmehr versucht sie, dem Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien abzuhelfen, das bestimmte Klauseln verursachen können.

59.      Wie ich zweitens in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lovasné Tóth(25) dargelegt habe, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 nicht ausdrücklich, dass eine Klausel, die nicht klar und verständlich abgefasst ist, als solche einen eigenen Grund darstellt, aus dem die Klausel für missbräuchlich zu erklären ist. Art. 5 sieht stattdessen vielmehr lediglich vor, dass im Fall einer Vertragsklausel, die nicht „klar und verständlich“ abgefasst ist, „bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel“ die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt. Aus dem 16. Erwägungsgrund und aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 geht hervor, dass es nur eine Missbräuchlichkeitsprüfung gibt, nämlich diejenige, die in Art. 3 Abs. 1 selbst vorgesehen ist.

60.      Dementsprechend bin ich – wie ich ebenfalls in der Rechtssache Lovasné Tóth dargelegt habe – der Auffassung, dass Art. 5 keine alternative Missbräuchlichkeitsprüfung darstellt. Er sieht vielmehr lediglich eine Auslegungsregel zur Bestimmung der Rechtswirkungen solcher Klauseln vor. Nur wenn die Vertragsklausel selbst in der Auslegung anhand der besonderen Auslegungsregel des Art. 5 zum Nachteil des Verbrauchers ein vertragliches Missverhältnis verursacht, kann sie als missbräuchlich angesehen werden.

61.      In diesem Zusammenhang ist das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung als allgemeine Vorgabe anzusehen, die auf die Einführung der Auslegungsregel des Art. 5 abzielt. Daher ist nicht entscheidend, wie der Verbraucher eine Klausel versteht, sondern vielmehr, ob diese objektiv mehrdeutig ist. Aus all diesen Gründen bin ich daher der Ansicht, dass Art. 5 nicht dahin ausgelegt werden sollte, dass in jeder Preisklausel in einem Verbraucherkreditvertrag die als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen anzugeben sind.

62.      Selbst wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass Art. 5 eine gesonderte Missbräuchlichkeitsprüfung vorsieht, bin ich in Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung der Meinung, dass das Erfordernis, dass Klauseln klar und verständlich abgefasst sind, im Wesentlichen so zu verstehen ist, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, die sich für ihn aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu verstehen. Dementsprechend wiederhole ich erneut, dass eine Preisklausel nicht schon deshalb für missbräuchlich erklärt werden kann, weil sie nicht festlegt, welche konkrete Dienstleistung als Gegenleistung erbracht wird. Dies kann nur dann geschehen, wenn die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nicht anhand des gesamten Vertrags vernünftigerweise verstanden oder daraus abgeleitet werden kann.

63.      Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass weder Art. 4 Abs. 2 noch Art. 5 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen sind, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Klauseln bedeutet, dass in jeder Preisklausel eines Verbraucherkreditvertrags anzugeben ist, welche konkrete Dienstleistung als Gegenleistung erbracht wird, vorausgesetzt, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen bei einer Berücksichtigung des Vertrags in seiner Gesamtheit vernünftigerweise verstanden oder daraus abgeleitet werden kann.

B.      Zur zweiten Frage

64.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen ist, dass Vertragsklauseln zu den Kosten, bei denen sich die ihretwegen erbrachte konkrete Leistung auf der Grundlage des ausdrücklichen Vertragswortlauts nicht eindeutig feststellen lässt, insoweit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, als sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

65.      Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 3 Abs. 1 vorsieht, dass „[e]ine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, … als missbräuchlich anzusehen [ist], wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“.

66.      Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lovasné Tóth dargelegt habe, bin ich der Auffassung, dass das Fehlen von Treu und Glauben keine selbständige Bedingung darstellt, die zusätzlich zum Bestehen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der Rechte und Pflichten der Vertragspartner festgestellt werden muss. Vielmehr verdeutlicht das Bestehen eines solchen Missverhältnisses an sich das Fehlen von Treu und Glauben im Sinne der Richtlinie von 1993. Daraus folgt daher, dass das Gebot von Treu und Glauben nicht den Nachweis eines Vorsatzes oder eines absichtlichen Unrechts erfordert.

67.      Da die in diesem Artikel vorgesehene Missbräuchlichkeitsprüfung auf den rechtlichen Wirkungen beruht, die von der fraglichen Klausel hervorgerufen werden, nämlich, dass diese ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, scheint somit die Tatsache, dass diese Vertragsklausel die konkreten, als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen nicht nennt, auf den ersten Blick für sich genommen nicht geeignet, zur Feststellung der Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zu führen.

68.      Können die nationalen Gerichte jedoch das Verhältnis zwischen gezahltem Preis und der tatsächlich erbrachten Dienstleistung nicht beurteilen, können sie eine Klausel dennoch nach Art. 3 Abs. 1 aus anderen Gründen als dem in einer solchen Klausel vorgesehenen Preis für missbräuchlich erklären(26). Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn es sich bei dem fraglichen Preis um eine Vertragsstrafe handeln würde und diese Strafe nicht auch bei einem Verzug des Gewerbetreibenden anwendbar wäre. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit darüber, ob der Kreditgeber keine tatsächliche Leistung als Gegenleistung für ein Entgelt erbringt, nicht die Angemessenheit zwischen dem gezahlten Preis und der tatsächlich erbrachten Dienstleistung betrifft(27). Daher kann es für die nationalen Gerichte erforderlich sein, unter bestimmten Umständen festzustellen, welche Dienstleistung für eine einzelne Klausel erbracht wird. Aus diesem Blickwinkel ist es, wenn mehrere Dienstleistungen erbracht werden, somit erforderlich, dass sich der Inhalt der für eine Preisklausel erbrachten Dienstleistung(en) zumindest aus dem Vertrag ableiten lässt.

69.      Im Hinblick auf den Gegenstand der zweiten Frage schlage ich deshalb vor, auf diese Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie von 1993 dahin auszulegen ist, dass er nicht bedeutet, dass die Tatsache, dass eine vertragliche Kostenklausel nicht die konkreten als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen nennt, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ist es jedoch nicht möglich, die für das gezahlte Entgelt erbrachten Dienstleistungen zu bestimmen, kann eine solche Klausel nach Art. 3 Abs. 1 für missbräuchlich erklärt werden.

C.      Schlussbemerkungen

70.      Abschließend möchte ich zwei Bemerkungen zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag machen.

71.      Erstens scheint nach der Darstellung des Falles durch Herrn Gyula Kiss in der mündlichen Verhandlung – wobei die Feststellung des Sachverhalts Sache des vorlegenden Gerichts ist – der Grund dafür, dass die Bank den zu zahlenden Preis auf drei getrennte Preisklauseln (Zins auf den Darlehensbetrag, Bearbeitungsentgelt und Bereitstellungsprovision) aufgeteilt hat, darin zu liegen, dass die Bank damit den geforderten Zins niedriger ansetzen und so ein scheinbar attraktiveres Kreditangebot vorlegen kann. Ein solches Verhalten könnte wohl anhand von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 geprüft werden. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis oder die Art der Preisberechnung täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

72.      Zweitens könnte das nationale Gericht erwägen, ob Preisklauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für missbräuchlich zu erklären sind, und zwar nicht deshalb, weil es an der Angabe der konkreten, als Gegenleistung für den geforderten Preis erbrachten Dienstleistung fehlt, sondern vielmehr deshalb, weil das Währungsrisiko von der Bank, die sich wahrscheinlich in Euro refinanzieren muss, auf den Verbraucher übertragen wird. Denn diese Übertragung stellt meiner Ansicht nach eine Frage dar, die – je nach den Umständen – nicht den Hauptgegenstand des Vertrags ausmacht und daher gesondert von der Angemessenheit zwischen dem Preis und der erbrachten Dienstleistung beurteilt werden könnte(28).

73.      Es trifft zu, dass eine solche Klausel nicht allein aus diesem Grund als solche für missbräuchlich erklärt werden kann, da Art. 23 der Richtlinie 2014/17 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, Verbrauchern Kredite in Bezug auf Wohnimmobilien in ausländischer Währung anzubieten. Gleichwohl macht diese Richtlinie, obwohl sie nicht anwendbar ist, deutlich, dass bei Klauseln, die die unbegrenzte und unumkehrbare Übertragung des Wechselkursrisikos verursachen, ohne dass der Verbraucher dieses Risiko begrenzen könnte, davon ausgegangen werden kann, dass sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

V.      Ergebnis

74.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden Vorlagefragen der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) wie folgt zu beantworten:

1.      Weder Art. 4 Abs. 2 noch Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Klauseln bedeutet, dass in jeder Preisklausel eines Verbraucherkreditvertrags anzugeben ist, welche konkrete Dienstleistung als Gegenleistung erbracht wird. Unter solchen Umständen ist es jedoch erforderlich, dass die Art der so erbrachten Dienstleistungen den Klauseln des Vertrags selbst entnommen oder aus ihnen abgeleitet werden kann.

2.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bedeutet nicht, dass die Tatsache, dass eine Preisklausel nicht die konkreten als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen nennt, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ist es jedoch nicht möglich, die für das gezahlte Entgelt erbrachten Dienstleistungen zu bestimmen, kann eine solche Klausel nach Art. 3 Abs. 1 für missbräuchlich erklärt werden.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Aus den Gründen, die ich in den Nrn. 87 und 88 meiner Schlussanträge in der Rechtssache  Lovasné Tóth (C‑34/18, EU:C:2019:245) angeführt habe, stellt der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, keinen eigenen Grund dar, eine Klausel für missbräuchlich zu erklären. Art. 5 sieht lediglich eine Auslegungsregel zur Bestimmung der Rechtswirkungen einer Klausel vor. Nur wenn diese Klausel, selbst wenn sie anhand von Art. 5 ausgelegt wird, noch zum Nachteil des Verbrauchers ein vertragliches Missverhältnis verursacht, kann sie als missbräuchlich angesehen werden.


3      Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42).


4      Vgl. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34), vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 46 und 49).


5      Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 52).


6      Zu in ausländischer Währung geschlossenen Kreditverträgen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38) entschieden, dass „der Umstand, dass ein Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist, grundsätzlich keine akzessorische Zahlungsmodalität [ist], sondern … das Wesen der Pflicht des Schuldners [betrifft] und … daher einen Hauptbestandteil eines Kreditvertrags dar[stellt]“.


7      Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 65 und 66). In dieser Hinsicht scheint es, dass die zweite erwähnte Situation nicht als eine Alternative, sondern als ein Hinweis darauf anzusehen ist, wie die in Art. 4 Abs. 2 festgelegte Ausnahme im spezifischen Kontext einer Preisklausel anzuwenden ist; in diesem Fall erfasst Art. 4 Abs. 2 nur die Angemessenheit zwischen dem Preis und den gelieferten Gütern oder Dienstleistungen und damit den zu zahlenden Betrag, nicht aber z. B. die Zahlungsbedingungen.


8      Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49 bis 51).


9      Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 bis 73).


10      Vgl. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 75), vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 50), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45). Daher kann es sein, dass eine Vertragsklausel, selbst wenn sie grammatisch verständlich ist, nicht von Art. 4 Abs. 2 erfasst wird, und zwar dann, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher ihre Tragweite und ihren Anwendungsbereich nicht verstehen konnte. Unter solchen Umständen kann eine solche Klausel, der dann nicht der Schutz des Art. 4 Abs. 2 zukommt, für missbräuchlich gehalten werden.


11      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und – Berichtigungen – ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).


12      Vgl. Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 84).


13      Vgl. Art. 13 der Richtlinie 2014/17 und Art. 5 der Richtlinie 2008/48.


14      Der Ausdruck „Transparenzerfordernis“ ist auch in anderen Urteilen verwendet worden. Meistens wurde er jedoch gebraucht, um auf den von mir bereits geäußerten Gedanken zu verweisen, dass der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel nicht die gesamte zur Beurteilung ihrer Tragweite erforderliche Information enthält, den Verbrauchern diese Information auf andere Weise zur Verfügung stellen muss, um sie in die Lage zu versetzen, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen beurteilen zu können. Vgl. Urteile vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und 41), und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 und 45).


15      Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74 bis 77). Vor diesem Urteil hat der Gerichtshof nur auf die Notwendigkeit verwiesen, Verbraucher über die Funktionsweise der Klausel zu informieren. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel (C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 30). In dem späteren Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), wurde jedoch nicht auf die Richtlinie 2003/55 Bezug genommen.


16      Es scheint, dass Herr Gyula Kiss im Ausgangsverfahren nicht beanstandet, dass im Vertrag gar keine spezifischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den einzelnen Preisklauseln angeben sind, sondern dass die internen Aufgaben, die die Bank als Folge der Darlehensgewährung ausführen muss, die diese Preisklauseln rechtfertigen würden, nicht genannt sind. Eine solche Detailgenauigkeit ist meines Erachtens allerdings übertrieben, da die Angemessenheit zwischen dem Preis, der für die Dienstleistungen oder Güter gezahlt wird, nicht unter die Missbräuchlichkeitskontrolle fällt.


17      Diesbezüglich muss ich betonen, dass der in der Richtlinie von 1993 verwendete Begriff „Klausel“ meiner Ansicht nach im inhaltlichen und nicht im förmlichen Sinne verstanden werden muss, d. h. als ein Verweis auf ein bestimmtes Recht oder eine bestimmte Verpflichtung, die in einem Vertrag festgelegt sind, und nicht auf einen bestimmten Vertragsparagrafen. Demzufolge kann eine Bestimmung mehrere Klauseln enthalten und eine Klausel kann die Form mehrerer Bestimmungen annehmen.


18      Jede gegenteilige Auslegung würde, was mich anbetrifft, einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Unternehmensfreiheit, die dem Gerichtshof zufolge die Vertragsfreiheit umfasst, darstellen, ohne dass es dafür eine echte Rechtfertigung gäbe. Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 67).


19      Das durch die Richtlinie von 1993 eingeführte Schutzsystem beruht nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können oder sogar ohne sich ihrer bewusst zu sein. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27).


20      Eine andere, viel einfachere Erklärung für Art. 4 Abs. 2 könnte darin liegen, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Gerichte den Hauptgegenstand eines Vertrags ändern können. Dies würde allerdings nicht erklären, warum die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass die betreffenden Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.


21      Ich stelle in Analogie fest, dass dies im Fall einer Verordnung oder Richtlinie nicht immer der Fall ist, wenn der Gesetzgeber versucht, in der Begründung die Daseinsberechtigung jeder ihrer Vorschriften darzulegen.


22      Vgl. z. B. zu Kreditverträgen Erwägungsgründe 18, 19, 31 und 32 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) und Erwägungsgründe 20 und 22 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).


23      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 66).


24      Vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 40).


25      C‑34/18, EU:C:2019:245.


26      Beispielsweise hat die Preisklausel bei einem in inländischer Währung zurückzuzahlenden Fremdwährungskredit (oder wenn der Rückzahlungsbetrag an eine ausländische Währung gebunden ist) zwei Komponenten: Sie drückt zum einen den Preis für die erbrachte Dienstleistung aus und verursacht zum anderen die Übertragung des Wechselkursrisikos.


27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 70).


28      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 39 und 40).