Language of document : ECLI:EU:T:2012:166

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

28. März 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-581/10,

X Technologie Swiss GmbH mit Sitz in Wollerau (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Brawn LLC mit Sitz in Weehawken (Vereinigte Staaten), vertreten durch F. Graham, Solicitor,


betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 1580/2009-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brawn LLC und der X Technologie Swiss GmbH.


1        Mit Schreiben, das am 23. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 3. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM mitgeteilt, dass es die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat das HABM beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENTIN DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑581/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

3.      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. März 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.