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Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2012 - Wohlfahrt/HABM

(Rechtssache T-580/10)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kindertraum - Ältere nationale Wortmarke Kinder - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Harald Wohlfahrt (Rothenburg ob der Tauber, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin N. Scholz-Recht, dann Rechtsanwältin G. Hußlein-Stich und schließlich Rechtsanwalt M. Loschelder)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und L. Ghedina)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Oktober 2010 (Sache R 815/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero SpA und Herrn Harald Wohlfahrt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Harald Wohlfahrt trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 63 vom 26.2.2011.