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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 - Deutsche Telekom/HABM - TeliaSonera Denmark (Farbton Magenta)

(Rechtssache T-583/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und B. Goebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: TeliaSonera Denmark A/S (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Oktober 2010 in der Sache R 463/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die aus einem Farbton Magenta bestehende Farbmarke für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 212787.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse nach den Art. 4 und 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Einstellung des Verfahrens nach der Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verletzung von Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft und (ii) die Art. 85 Abs. 3 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates dadurch verletzt habe, dass sie das berechtigte Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Abrede gestellt habe.

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