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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 - Acron und Dorogobuzh/Rat

(Rechtssache T-582/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Acron OAO (Veliky Novgorod, Russische Föderation) und Dorogobuzh OAO (Verkhnedneprovsky, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rats vom 27. September 20081, soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV der Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2008, mit der eine auf Antrag der Klägerinnen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung zur Änderung der Form der Antidumpingmaßnahme durch die Ausdehnung ihrer bestehenden Verpflichtung auf einen verbundenen Händler eingestellt wurde.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf folgende Klagegründe:

Die Klägerinnen machen geltend, die Organe der Europäischen Union hätten aufgrund einer rechtsfehlerhaften Annahme ihren Antrag zurückgewiesen und die teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der Maßnahme eingestellt.

Insbesondere machen die Klägerinnen geltend, die Unionsorgane hätten gegen Art. 143 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) verstoßen und hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass ihr verbundener Händler mit einem anderen Unternehmen verbunden sei.

Ferner hätten die Unionsorgane bei der Durchführung der Untersuchung und im Zusammenhang mit den Feststellungen in der Verordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rats gegen Art. 5 Abs. 4 EUV, der die Unionsorgane dazu verpflichte, den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten, und Art. 41 der Grundrechtecharta verstoßen, in dem der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verankert sei.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 254, S. 5).