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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 - Skareby/Kommission

(Rechtssache T-193/08 P)1

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2004 - Festlegung der Ziele und Bekanntgabe der Beurteilungskriterien)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F-46/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F-46/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge, eine vorherige Festlegung der Ziele, eine vorherige Bekanntgabe der Beurteilungskriterien und eine Beschreibung der Stelle von Frau Carina Skareby seien unterblieben, zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung vom 31. August 2005, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Skareby für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 vorgenommen wird, wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik 6.1 ("Leistung") betrifft.

Im Übrigen wird die beim Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-46/06 erhobene Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft trägt sämtliche Kosten, die im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstanden sind.

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1 - ABl. C 197 vom 2.8.2008.