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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    16. März 2004

in der Rechtssache T-157/01: Danske Busvognmænd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr)

    (Verfahrenssprache: Dänisch)

In der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd mit Sitz in Frederiksberg (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Dalskov und N. Symes, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbaek und D. Triantafyllou), unterstützt durch: Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: J. Molde, P. Biering und K. Hansen), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/287297 der Kommission vom 28. März 2001 (Beihilfe NN 127/2000), mit der die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/S im Rahmen ihrer Privatisierung als Kapitaleinlagen gewährten, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras - Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin - am 16. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung SG (2001) D/287297 der Kommission vom 28. März 2001 (Beihilfe NN 127/2000) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/S in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von [Y] DKK und von [X] DKK gewährt haben, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4.    Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 275 vom 29.9.2001.