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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache T-29/03

Comunidad Autónoma de Andalucía gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Bericht über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien [Spanien] - Beschwerde - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-29/03, Comunidad Autónoma de Andalucía, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Carretero Espinosa de los Monteros, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Ladenburger und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 11. November 2002 enthaltenen Entscheidung, mit der dieser der Klägerin mitteilte, dass ihrer Beschwerde in Bezug auf den Bericht IO/2000/7057 des Amtes über die von der Verwaltung durchgeführten Untersuchungen der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien (Spanien) nicht nachgegangen werden könne, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro - Kanzler: H. Jung - am 13. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 70 vom 22.3.2003.