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Amtsblattmitteilung

 

Klage der S.P. S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Januar 2003

(Rechtssache T-27/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die S.P. S.p.A. hat am 30. Januar 2003 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Gianluca Belotti und Nicola Pisani.

Die Klägerin beantragt,

(die angefochtene Entscheidung für inexistent und/oder nichtig zu erklären oder sie jedenfalls aufzuheben;

(hilfsweise, die gegen sie verhängte Sanktion für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

(der Beklagten in jedem Fall sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Als einen von mehreren Nichtigkeitsgründen macht die Klägerin die völlige Unzuständigkeit der Kommission geltend, am 17. Dezember 2002 eine Entscheidung nach Artikel 65 EGKS-Vertrag zu erlassen, da dieser Vertrag am 22. Juli 2002 abgelaufen sei; die Entscheidung sei daher nichtig. Die Kommission sei zu ihrem Erlass nicht befugt gewesen, da die Mitgliedstaaten insoweit keinen ausdrücklichen Beschluss gefasst hätten.

Weiter beanstandet die Klägerin den wirtschaftlichen Ansatz der Kommission in der Sach, da sie einerseits als relevanten Markt den geografischen italienischen Markt bestimmt und andererseits völlig übergangen habe, dass der Durchschnittspreis von Rundstahl in Italien im Mittel niedriger gewesen sei als in den anderen Ländern.

Außerdem beanstandet die Klägerin, dass die Kommission zur Untermauerung ihrer Vorwürfe Dokumente verwendet habe ( insbesondere die Notiz eines kooperierenden Unternehmens, die nach Ansicht der Kommission nützliche Elemente für das Verstehen der Funktionsweise der Absprache geliefert habe (, ohne dass diese der Klägerin während des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Vielmehr habe die Kommission, obwohl sie über diese Dokumente verfügt habe, die Nützlichkeit dieser Kooperation verschwiegen und die Klägerin daran gehindert, zu den Vorwürfen rechtzeitig Stellung zu nehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt verlangt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte.

Ferner rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des Rechts, insbesondere des Artikels 65 EGKS, da die Vorwürfe keine hinreichenden Beweiselemente für das Vorliegen einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen enthielten.

Schließlich beanstandet die Klägerin die Art und Weise, in der die Kommission die gegen sie verhängte Geldbuße festgesetzt habe, insbesondere den Multiplikatoreffekt sowie die Erhöhung aufgrund der angeblich ununterbrochenen Dauer der beanstandeten Zuwiderhandlungen und aufgrund der angeblichen äußersten Schwere der Zuwiderhandlungen, die nicht dargetan sei.

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